Angebot für Kalenderwoche 06-08

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung Teil 1 | | |
Es wird heute von niemandem mehr ernsthaft bestritten, dass durch die Verlagerung des Haftungsrisikos beim Pferdekauf vom Käufer auf den Verkäufer die seit Jahren übliche tierärztliche Ankaufsuntersuchung zukünftig durch eine Kaufuntersuchung ersetzt werden wird.
Aufgrund des erheblich gesteigerten Haftungspotentials hat der Pferdeverkäufer ein hohes Interesse daran, den gesundheitlichen Status des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs oder besser der Ablieferung von einem Tierarzt feststellen zu lassen, um damit gegebenenfalls den Nachweis erbringen zu können, dass zu diesem Zeitpunkt das Pferd frei von Sachmängeln gewesen ist, und seien diese auch nur vom Fachmann mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und modernster Gerätschaft zu dokumentieren. Die Kaufuntersuchung erfolgt also in einem durchaus nachvollziehbaren Interesse des Verkäufers, währenddessen die bekannte Ankaufsuntersuchung der Interessenwahrung des Käufers diente.
Damit rückt gleichzeitig die Frage ins Blickfeld, inwieweit der Tierarzt bei der Verkaufsuntersuchung gegenüber dem Pferdeverkäufer und gegebenenfalls auch gegenüber dem Pferdekäufer haftet und ob sich nicht gerade auf Grund der geänderten Interessenlage an einer solchen Untersuchung das Haftungspotential des Tierarztes erheblich über den bisherigen Rahmen hinaus erweitert hat. Die Frage der Haftung des Tierarztes bzw. der Haftungsbegrenzung und Haftungsfreizeichnung anlässlich einer Verkaufsuntersuchung kann am ehesten anhand eines Vertragsformulars untersucht werden, das nach der Mitteilung des Herausgebers in der Vergangenheit schon bei ca. 80.000 Ankaufsuntersuchungen Verwendung gefunden hat, ohne dass bis heute ein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem der Tierarzt in Haftung genommen worden wäre.
In der aktuellen Information weist der Herausgeber darauf hin: " Entsprechende Vordrucke, die am besten handschriftlich ausgefüllt werden, liegen bei." Er fährt fort: " Die Haftungsfrist soll jedoch nicht kürzer als 6 Monate vereinbart werden." Zur Haftungssumme heißt es: "Die Haftungssumme wird in Zukunft nicht mehr pauschal auf 50 Tsd. Euro, sondern auf die Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch 50 Tsd. Euro beschränkt."
Soweit der Herausgeber empfiehlt, die Haftungsvereinbarung handschriftlich auszufüllen, wird dem Tierarzt die Flucht in die Individualabrede angeraten. Ein solcher Rat ist jedoch anerkanntermaßen nicht der Königsweg, um die Haftung des Tierarztes einzuschränken oder auszuschließen, was durch die Verwendung von Formularen rechtlich nicht möglich ist.
Folgt der Tierarzt der Empfehlung des Verlages und übernimmt quasi aus dem Gedächtnis die vorgeschlagenen Formulierungen, geht die Rechtssprechung davon aus, dass es sich hier um einen Formularvertrag handelt, so dass es im Ergebnis vollständig gleichgültig ist, ob der Tierarzt einen Vordruck mit einer entsprechenden Klausel zur Beschränkung der Haftung verwendet oder aber ob er diese handschriftlich einfügt. Der Verleger empfiehlt im weiteren, zukünftig die Haftungssumme auf die Höhe des Kaufpreises, maximal jedoch auf höchstens 50.000 € zu beschränken. Die summenmäßige Haftungsbegrenzung scheitert aber bereits daran, dass auf die wesentliche Unterscheidung zwischen einer grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen und einer fahrlässigen Vertragsverletzung verzichtet wird. Dieses führt regelmäßig zur Rechtsunwirksamkeit einer solchen Haftungsklausel.
Damit schließt sich die Frage an, ob der Tierarzt nicht zumindest seine Haftung für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit durch Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen oder aber durch privatschriftliche Einfügung einer entsprechenden Klausel einschränken kann. Bereits Anfang 1991 hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Frage verneint, wenn der Tierarzt eine wesentliche Pflicht des Vertrages verletzt und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Wenn ein Tierarzt bei einer Verkaufsuntersuchung die für ihn erkennbaren Mängel nicht erkennt oder aber eine falsche Untersuchungsmethode wählt, liegt immer eine solche wesentliche Pflichtverletzung vor, so dass eine Haftungsbegrenzung für den Fall einer fahrlässigen Vertragsverletzung unwirksam ist.
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