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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Pferdekäufer

In einer vielbeachteten Entscheidung hat der BGH am 14.09.2005 zu Gunsten des Käufers eines Gebrauchtwagens entschieden, dass sich dieser gegenüber einem Händler zur Begründung des Rücktritts vom Kaufvertrag grundsätzlich sogar auf einen Karosserieschaden des Wagens berufen kann, wenn dieser dem Käufer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übernahme des Wagens erstmalig aufgefallen ist.

Mit einer derartig weitgreifenden Entscheidung hatten die sogenannten gut informierten Kreise nicht gerechnet - auch nicht die Land- und Oberlandesgerichte, ebenso wenig wie die Mehrzahl der Pferderechtler. Schließlich ist ein Gebrauchtwagen ein gebrauchter Wagen und weist daher entsprechende Mängel auf. Von dem Gebrauchtwagenhändler war im Übrigen argumentiert, einen derartigen Karosserieschaden könne der Käufer ja auch weit nach dem Kaufdatum selbst verursacht haben. Schließlich gebe es keinen Erfahrungssatz - so ein weiteres Argument -, dass ein Karosserieschaden ein alter Schaden sei, also bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen habe.

Der geneigte Leser mag sich fragen: Karosserieschaden hin oder her. Welche Bedeutung hat denn nun dieses Urteil für den Käufer eines - sagen wir einmal - lahmen Pferdes? Und anders herum gefragt: Welchen Konsequenzen sieht sich der seit dem 01.01.2002 schon arg gebeutelte Pferdehändler nach diesem Urteil des BGH ausgesetzt?

Zunächst sei daran erinnert, dass der Käufer einer mangelhaften Sache bei Gericht den Nachweis zu erbringen hat, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen ist, sei es, dass er bereits nach außen in Erscheinung getreten ist oder aber lediglich im Keim angelegt war.

Die Schwierigkeiten für den Käufer, einen derartigen Nachweis zu führen, hat den Gesetzgeber veranlasst, in § 476 BGB eine sogenannte gesetzliche Vermutungsregelung zu Gunsten des Verbrauchers beim Kauf von einem Händler vorzusehen. Danach wird zu Gunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel - sagen wir hier einmal die Lahmheit des Pferdes - sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übernahme lediglich gezeigt hat.

Nicht erforderlich ist es, dass dieser Mangel dem Verkäufer in dieser Frist auch angezeigt worden ist. In diesem Fall wird zu Gunsten des Käufers vermutet, dass ein solcher Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Pferdes vorgelegen hat, also die Lahmheit nicht erst beim Besitzer aufgetreten ist.

Da nun keine Regel ohne Ausnahme sein darf, ist in § 476 BGB als Ausnahme vorgesehen, dass diese Vermutung dann nicht gilt, wenn diese mit der Art des Mangels oder mit der Art der Sache nicht zu vereinbaren ist. Die Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte fühlte sich ebenso wie die ständig wachsende Zahl an Pferderechtspezialisten veranlasst, einen unüberschaubaren Katalog der verschiedensten Pferdeerkrankungen und röntgenologischen Befunde zu entwickeln. Dort war nachzulesen ist, welche Erkrankungen und Veränderungen einschließlich bestimmter negativer Verhaltensweisen der Pferde überhaupt geeignet erscheinen, um die Vermutungsregelung des § 476 BGB aus zu lösen.

In der Regel wurde die immer anwachsende Liste der Pferdemängel, die zum Ausschluss der Vermutungsregelung führen sollte, damit begründet, dass ein solcher Mangel typischerweise bei Pferden jederzeit auftreten könne und deshalb keinen sicheren Rückschluss darauf zulassen würde, dass dieser Mangel bereits bei der Übernahme des Pferdes vorgelegen habe. Zudem sei ein Pferd schließlich ein Lebewesen, dass ständigen Veränderungen unterworfen sei, wie andere Lebewesen in übrigen auch.

Bestärkt fühlten sich die Vertreter dieser Rechtsauffassung durch ein Urteil des BGH vom Sommer 2004. Schließlich könne der neue Pferdekäufer ja die Lahmheit des Pferdes selbst verursacht haben, sei es z.B. durch grobe Reiterfehler und ähnliches.

Der BGH hat derartige Überlegungen mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen und hat vom Käufer lediglich verlangt, dass er das Vorliegen eines Sachmangels ausführlich darlegt und einen derartigen Mangel ggf. auch nachweist. Das bedeutet in die Laiensprache übersetzt: Der Käufer hat lediglich den Mangel zu beschreiben, also häufig die Lahmheit des Pferdes, wobei die Tiermedizin jede Taktunreinheit bereits als Lahmheit definiert.

Die Rechtswissenschaft kommt zu dem selben Ergebnis, dass jede, und zwar auch die geringste Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit einen Sachmangel darstellt. Der Käufer muss daher entgegen einer weit verbreiteten Auffassung weder Vermutungen über die Ursache des Mangels anstellen, noch den wissenschaftlichen Nachweis führen, was im Einzelfall z.B. zur Lahmheit des Pferdes geführt hat. Es reicht für den Käufer vollständig aus, nach zu weisen, dass ein bestimmter Mangel sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übernahme des Pferdes gezeigt hat.

Es ist nicht einmal erforderlich, dass in dieser Frist dem Pferdehändler der Mangel selbst angezeigt worden ist. Dagegen wird vom Pferdehändler der Nachweis gefordert, dass der fragliche Mangel zum Zeitpunkt der Auslieferung des Pferdes nicht vorgelegen hat. Dabei wird es regelmäßig nicht ausreichen, lediglich die Behauptung aufzustellen, dass das Pferd z.B. bis zum Verkauf noch nie lahm gegangen sei. Hier gilt es vielmehr, das Gericht uneingeschränkt davon zu überzeugen, dass ein solcher Mangel nicht einmal im Keim bei der Übergabe des Pferdes angelegt gewesen ist.

Der Pferdehändler wird also gut beraten sein, auf seine eigene Kosten eine umfassende Kaufuntersuchung des Pferdes durch einen unparteiischen und damit objektiven Tierarzt durchführen zu lassen. Die häufig anzutreffende Haltung der Pferdehändler, es sei Sache des Käufers, sich im Wege der Ankaufsuntersuchung vom Zustand des Pferdes zu überzeugen, dürfte im Lichte der neuesten Rechtsprechung des BGH keinen Bestand haben. Der Pferdehändler wird also umdenken müssen.

Der Pferdekäufer wird sich auf zwei wesentliche Gesichtspunkte beschränken können, und zwar den jeweiligen Mangel des Pferdes einwandfrei in den ersten sechs Monaten zu dokumentieren und in einem weiteren Schritt den richtigen Anwalt zu finden, um diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH vor Gericht umzusetzen.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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