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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Pferdeauktionen II BGH-Urteil: Haftungsausschluss scheidet aus | | |
Die bisherige Diskussion dürfte durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2005 endgültig zu den Akten gelegt werden können. Der BGH hat mit erfreulicher Offenheit die Privilegierung des Verkaufs von gebrauchten Sachen, mithin also auch von Pferden, im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung davon abhängig gemacht, dass die Versteigerung durch einen öffentlich angestellten und vereidigten Auktionator öffentlich erfolgt.
Gleichzeitig hat er auf den sogenannten historischen Gesetzgeber hingewiesen, der insbesondere die Veranstalter öffentlicher Versteigerung von Fundsachen von dem Verbot der Beschränkung und des Ausschlusses für eventuelle Mängel ausnehmen wollte.
Mit anderen Worten: Bei der jährlich stattfindenden Koffer- und Fundsachenversteigerung sollten Mängelansprüche ausgeschlossen werden können. Nach der Auffassung des BGH bietet der vereidigte Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände. Hinzu komme die besondere Sachkunde eines allgemein öffentlich bestellten Versteigerers und die hohe Glaubwürdigkeit sowie die durch die öffentliche Anstellung gebotene besondere Gewähr für seine Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit und schließlich auch seine Überparteilichkeit.
Der BGH hat ergänzend darauf hingewiesen, dass für einen bestimmt eingegrenzten Bereich von gebrauchten Sachen bei gleichzeitiger Ausgestaltung der besonderen Verantwortlichkeit eines allgemein öffentlich bestellten Versteigerers eine Ausnahme von der allgemeinen Haftungsregel beim Verkauf mangelhafter Sache zu begründen sei. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, warum ein spezielles Vertriebssystem nur deshalb privilegiert sein soll, weil der Verkauf der gebrauchten Sachen im Wege der Versteigerung und nicht im Wege eines normalen Kaufvertrages erfolgt. Solange also Pferde nicht in den öffentlichen Verkehrsbetrieben aufgefunden und daher auch nicht als Fundsachen versteigert werden, ist kein Grund ersichtlich, warum die Vertriebsform der öffentlichen Versteigerung jedwede andere Vertriebsform dank gesetzlicher Vorgabe bevorzugt werden sollte.
Wenn überhaupt eine solche Sonderbehandlung als zulässig angedacht wird, ist gleichzeitig zu fordern, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Versteigerung ohne wenn und aber auch eingehalten werden, d.h.: Die Versteigerung ist in vollem Umfange von einem öffentlich angestellten und vereidigten Auktionator als alleinverantwortlichem Veranstalter einer solchen Pferdeauktion durchzuführen und damit liegt auch gleichzeitig die volle Verantwortlichkeit allein bei diesem Auktionator. Diese besondere Verantwortung des Versteigerers wird auch in den Auktionsbedingungen ihren Niederschlag finden müssen. Das wiederum führt zu dem Ergebnis, dass die Auktionsbedingungen des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers dem Grundsatz der Überparteilichkeit verpflichtet sind, mithin also auch die Interessen des Käufers im Auktionsring zu berücksichtigen haben werden.
Damit scheidet gleichzeitig ein Haftungsausschluss oder sogar eine Haftungsbegrenzung aus. Vielmehr wird sich der Auktionator an den Rechten des Käufers und damit auch an dem uneingeschränkten Minderungs- und Rücktritts des neu gestalteten Kaufrechts zu orientieren haben. Damit dürfte es dann von den Rechten des Käufers her betrachtet weitestgehendst gleichgültig sein, ob er das Pferd vom Pferdehändler direkt oder über den Umweg der Einlieferung in die jeweiligen Auktion vom öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer erwirbt. Allein das vermeintliche Paradies, in dem sich die Mehrheit der Landeszuchtverbände bis heute in ihrem eigenen Interesse höchst wohlig eingerichtet haben, dürfte nach dem Urteil des BGH vom 09.11.2005 endgültig der Vergangenheit angehören.
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