Angebot für Kalenderwoche 06-04

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Pferdeauktionen I Paradies des privilegierten Auktionsverkaufs? | | |
Seit Einführung des neuen Pferdekaufrechts leiden Pferdehändler und Züchter darunter, dass es ihnen untersagt ist, beim Verkauf von Pferden an private Käufer ihre Haftung für profMängel einzugrenzen oder sogar vollständig auszuschließen. Nur wenn ein Fohlen oder ein Pferd in einer öffentlichen Versteigerung angeboten und zugeschlagen wurde, sollten diese Einschränkungen nicht gelten. Warum der Gesetzgeber den Verkauf von Pferden im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung gegenüber dem normalen Pferdehandel derartig privilegiert haben sollte, war dem schlichten Pferdekäufer nicht zu vermitteln.
Den Verantwortlichen im Auktionsgewerbe war dieses indessen gleichgültig. Sie nutzten die vermeintlich eingeräumten Freiräume und erklärten ab sofort, dass es sich bei den von ihnen veranstalteten Pferdeauktionen um öffentliche Versteigerungen handeln würde, an denen Verbraucher persönlich teilnehmen könnten. Als Konsequenz daraus wurden gleichzeitig die Auktionsbedingungen an die "neuen Möglichkeiten" angepasst und die Haftung für Mängel der im Auktionsring verkauften Pferde wurde erheblich eingeschränkt oder gleich ganz ausgeschlossen.
Das neu entdeckte Paradies des privilegierten Auktionsverkaufs wurde schon bald von durchaus kenntnisreichen Juristen mit allem Nachdruck in Zweifel gezogen. So kam als erster ein Notar auf den Gedanken, dass nicht jede öffentliche Versteigerung schon deswegen eine öffentliche Versteigerung mit allen Vorzügen der Haftungsbegrenzung für den Verkauf von mangelhaften Gütern sei, wenn die Versteigerung lediglich als öffentlich erklärt würde. Schließlich sei eine öffentliche Versteigerung nur dann eine solche, wenn sie durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zur Versteigerung befugten anderen Beamten oder von öffentlich angestellten Versteigerern durchgeführt werde. Dieses sei nun einmal im Bürgerlichen Gesetzbuch so geregelt und ergebe sich im Übrigen aus den einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung.
Die Verantwortlichen der Pferde- und Fohlenauktionen und deren juristischer Beraterstab reagierten sofort auf diese neue Herausforderung. Allerdings dachte keiner ernsthaft daran, die traditionsreichen Pferdeauktionen mit den auch beträchtlichen Provisionserlösen an einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer zu überantworten und damit diesen zum Herrn des gesamten Auktionsgeschehens zu machen. Statt dessen wurde lediglich die bisherige Rolle des Auktionators durch die Rolle des öffentlich angestellten und vereidigten Versteigerers ersetzt. Wenn sich die Landeszuchtverbände bis dato eines sozusagen "normalen" Auktionators bedienten, wurde jetzt ein vereidigter Versteigerer in den Ring geschickt. Ansonsten blieb aber alles beim Alten. Die Versteigerung wurde weiterhin - nur dieses Mal mit etwas besseren Argumenten - als öffentliche Versteigerung qualifiziert. Die bisherigen Auktionsbedingungen wurden beibehalten. Die Rechte der Käufer eines mangelhaften Pferdes blieben weiter eingeschränkt bis zur Grenze des vollständigen Ausschlusses.
Lediglich ein einziger Landeszuchtverband konnte sich dazu verstehen, den gesetzlichen Erfordernissen einer öffentlichen Versteigerung tatsächlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die gesamte Verantwortung in die Hände eines privilegierten Auktionators, da öffentlich angestellt und vereidigt, übergeben wurde und der Zuchtverband sich lediglich auf echte Hilfestellungen beschränkte.
Die übrigen ließen sich das neu überarbeitete Konzept einer privilegierten öffentlichen Versteigerung lediglich dadurch absegnen, dass sie einen Professor der Rechtswissenschaft baten, ein Gutachten zu fertigen, durch das die von ihnen gewählte organisatorische Lösung des Problems durch Beauftragung eines privilegierten Auktionators auch rechtlich abgesegnet würde.
Allerdings konnte sich selbst dieser Rechtsprofessor nicht dazu durchringen, die von der Mehrzahl der Landeszuchtverbände bevorzugte Organisationsform als rechtlich unbedenklich einzustufen. Zu dem Qualitätsmerkmal "rechtlich weniger bedenklich" gelangte der Rechtsprofessor jedoch nur durch einen Kunstgriff, indem er einen Sachverhalt, der Grundlage eines Urteils des Bundesgerichtshofs war, in seinem wesentlichen Kerngehalt falsch zitierte.
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