Angebot für Kalenderwoche 06-03

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tierärzte im Streik Röntgenklasse " 0 " Teil 2 | | |
Während es Standard - zumindest gerichtlicherseits geforderter Standard - sein dürfte, dass Tierärzte Untersuchungsprotokolle in einer für den Laien verständlichen Sprache abzufassen haben, folglich auf medizinische Fachbegriffe, möglicherweise sogar in Latein verzichten sollten, stellt sich dann die juristisch hoch interessante Frage, ob die bewusste Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Röntgenleitfadens als vertragsgerechte Erfüllung des Kaufuntersuchungsauftrages zu verstehen ist.
Exakt an dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass jeder Tierarzt weiß und uneingeschränkt anerkennen wird, dass er bei sämtlichen medizinischen Leistungen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst zu berücksichtigen haben wird, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass seine medizinischen Leistungen juristisch als mangelhaft abqualifiziert werden.
Hier ist die Rechtsprechung ganz einheitlich und es wird von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen: Es gilt der Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Kunst die Leistung mangelhaft macht, unabhängig davon, ob dadurch unmittelbar der Wert oder die Tauglichkeit einer ärztlichen Leistung aufgehoben oder gemindert wird.
Ebenso gilt aber auch der Grundsatz, dass zu den anerkannten Regeln bei der Erstellung von Gutachten zählt, die Vorschriften, Regeln und Bestimmungen zu berücksichtigen, die theoretisch-wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis angewandt werden. Dazu zählen die Beachtung von DIN-Normen und der Richtlinien und Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände.
Wenngleich die Rechtsprechung bislang keine Gelegenheit hatte, zu der hier interessierenden Frage Stellung zu nehmen, ob der Röntgenleitfaden die Qualität einer Richtlinie eines Fachverbandes hat, so zeigt doch die Rechtsprechung immer wieder, dass sie gewillt ist, gerade auch Empfehlungen von Bundesverbänden bei der Frage der mangelfreien Erbringung einer bestimmten Dienst- oder Werkleistung als wesentlichen Gesichtspunkt mit zu berücksichtigen.
Wenngleich die Entwicklung hin zur Röntgenklasse " 0 " neu ist, wenn daher auch die interessierten Kreise bislang noch nicht ihre Schützengräben bezogen und ihre juristische Artillerie in Stellung gebracht haben, spricht doch die bisherige Rechtsprechung des BGH in Fragen der Gutachterhaftung und der Nichtberücksichtigung einschlägiger Empfehlungen und Richtlinien eine relativ eindeutige Sprache.
Die Tierärzte der Röntgenklasse " 0 " laufen daher Gefahr, wegen mangelhafter Bewertung der von ihnen durchgeführten Röntgenbefunde ihre Honorare zu riskieren, um dann doch über den Weg der Nachbesserung auf Verlangen des Auftraggebers zur Klassifizierung auf der Basis des Röntgenleitfadens zurückzukehren.
Wenn es lediglich um den Verlust des Honoraranspruchs und möglicherweise der Kosten der Nachbesserung gehen würde, könnte man zur Tagesordnung übergehen. Indessen: Die mangelhafte Protokollierung der Röntgenuntersuchung dürfte u.U. zur erheblichen Haftung des Tierarztes führen. Der Verzicht auf die Klassifizierung bedeutet nämlich gleichzeitig, dass der Tierarzt sich nicht veranlasst sieht, die jeweils von der Norm abweichenden Befunde auch dahingehend zu bewerten, ob diese für eine klinische Erscheinung Verdachtsmomente bieten.
Der Röntgenleitfaden arbeitet nun einmal mit den Begriffen unwahrscheinlich, wenig wahrscheinlich und wahrscheinlich und drückt damit unterschiedliche Verdachtsmomente aus. Hält man sich nun vor Augen, dass ein Verdacht, genauer gesagt, die sogenannten verdachtsauslösenden Tatsachen, hier also ggf. Feststellungen der Klasse 2 bis 4 für die Bestimmung eines Pferdemangels von entscheidender Bedeutung sein können, kann bereits die nicht ausreichende Erläuterung der Klasse 2, in jedem Falle aber die fehlende Zuordnung zu den Klassen 2, 3 und 4 zur erheblichen Haftung des Tierarztes führen.
Juristen würden an dieser Stelle sofort auf die Mängel-Verdachts-Rechtsprechung des BGH verweisen und kenntnisreich anmerken, dass diese bereits seit Jahrzehnten anerkannt ist und daher auch in der Zukunft bei der Definition eines Pferdemangels zu beachten sein wird.
Ob die Tierärzte mit der Röntgenklasse " 0 " die Nachricht verstanden haben, bleibt abzuwarten. Dem Verkäufer wie dem Käufer eines Pferdes, also dem Auftraggeber einer tierärztlichen Kaufuntersuchung oder aber demjenigen, der als Käufer in den Schutzbereich eines solchen Untersuchungsvertrages fällt, sollte daran gelegen sein, ihre Rechte zu wahren und darauf zu bestehen, dass der Röntgenleitfaden einschließlich einer ausreichend erläutert Klassifizierung weiterhin Berücksichtigung findet.
Wenn aber ein Tierarzt glaubt, auf die vorgegebenen Klassen verzichten zu können und dafür eigenständige Wertungen anbietet, die noch über die vom Leitfaden verwendeten Begriffe der Wahrscheinlichkeit hinaus die jeweiligen Verdachtsmomente der abweichenden Befunde analysieren und quantifizieren, wäre dies zu begrüßen und möglicherweise auch für die Verantwortlichen des Röntgenleitfadens Anlass, die bisherigen Bewertungen der Verdachtsmomente noch schärfer und deutlicher zu fassen als heute praktiziert.
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