Angebot für Kalenderwoche 06-02

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tierärzte im Streik Röntgenklasse " 0 " Teil 1 | | |
Der Röntgenleitfaden und damit zwangsläufig auch die verantwortliche Röntgenkommission sind in den letzten Jahren teilweise heftig kritisiert worden. Ob mit Recht oder nur im Interesse bestimmter Kreise, soll hier nicht untersucht werden. Überwiegend wurde aber bis vor wenigen Monaten noch der Versuch einer Klassifizierung der röntgenologischen Untersuchungsergebnisse in die bekannten Klassen I bis IV mit der Möglichkeit der Zwischenklassen begrüßt.
Seit wenigen Wochen, vielleicht Monaten sind die vier Röntgenklassen um eine weitere erweitert worden, die man wohl als Röntgenklasse " 0 " bezeichnen kann. Renommierte Tierkliniken und hoch angesehene Pferdetierärzte aus allen Teilen unserer Republik verzichten neuerdings bewußt bei der Protokollierung der von ihnen erhobenen röntgenologischen Befunde auf die empfohlene Klassifizierung des Röntgenleitfadens.
Es finden sich weder Einzelbewertungen, noch Zwischenklassen, noch eine Gesamtbewertung der Röntgenaufnahmen, statt dessen ein Auszug aus einem medizinischen Wörterbuch; ein unverständlicher lateinischer Fachbegriff reiht sich an den anderen. Erst in diesem Moment wird einem bewusst, warum Latein doch ein wichtiges Schulfach sein kann. Der Empfehlung des Röntgenleitfadens wird jedoch auch von den streikenden Tierärzten noch insoweit entsprochen, als dass die dort vorgesehenen Aufnahmen in den verschiedenen Ebenen tatsächlich auch so gefertigt werden.
Es darf angenommen werden, dass der Verzicht der Tierärzte auf die Klassifizierung der Röntgenaufnahmen auf der Basis des Röntgenleitfadens der Bundestierärztekammer nicht zufällig erfolgt. Damit stellt sich aber geradezu zwangsläufig die Frage, was denn die Tierärzte veranlasst haben mag, von der Verwendung des Röntgenleitfadens ab sofort Abstand zu nehmen, um dann zu einer weiteren Frage überzuleiten, ob diese Praxis für die rechtliche Beurteilung einer Kaufuntersuchung von Bedeutung sein kann.
Der wohl entscheidende Vorteil des Röntgenleitfadens liegt gerade darin, dass er den mit der Kaufuntersuchung beauftragten Tierarzt auffordert, ja geradezu in die Pflicht nimmt, eindeutige Bewertungen vorzunehmen; also wie jeder Dressurrichter, wie jeder Lehrherr auch, Noten zu vergeben und für diese Benotung persönlich einzustehen. Das Einstehen bedeutet in der Konsequenz, auch die persönliche Haftung dafür zu übernehmen, dass die Bewertungen mangelfrei, also sach- und fachgerecht erfolgt sind.
Mit anderen Worten: Im Ernstfall - und dieser stellt sich von Jahr zu Jahr häufiger ein - muss der Tierarzt damit rechnen, dass gerichtlicherseits durch einen Sachverständigen gefragt und überprüft wird, ob seine Bewertungen unter Einräumung eines subjektiven Ermessensspielraums auch tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt sind, und zwar unter Einbeziehung des umfangreichen Röntgenmaterials und einschlägigen Bewertungen des Röntgenleitfadens, bzw. der Röntgenkommission.
Was liegt da näher, als dieser Gefahr aus dem Wege zu gehen und auf Benotung und Klassifizierung zu verzichten und damit die Flucht in die unverbindliche und allgemein gehaltene Befundbeschreibung anzutreten. Indessen: Wer Angst vor der Vergabe von Dressurnoten hat, sollte nicht Dressurrichter werden. Wer glaubt, seine im Unterricht vergebenen Noten nicht überprüfen lassen zu müssen, sollte nicht Lehrer werden und wer Angst vor Urteilen und natürlich auch vor Verurteilungen hat, sollte vom Richterberuf Abstand nehmen.
Nur, wer auf einem Gebiet tätig wird, wo nun einmal die Klassifizierung von Befunden zum Standard der Befunderhebung gehört, sollte auf Ankaufs- und Röntgenuntersuchungen verzichten, wenn er selbst auf die Wahrung eines einheitlichen Standards und damit auf die Klassierung von Röntgenaufnahmen verzichten will. Soweit so gut, wenn es damit sein Bewenden hätte. Aber da gibt es nun die neu eingeführte Röntgenklasse " 0 ".
Für die tierärztliche Kaufuntersuchung hat sich zwischenzeitlich der auch im gesamten Gutachterwesen unbestrittene Grundsatz herumgesprochen und vielfach bereits durchgesetzt, wonach gilt:
"Das Protokoll einer Kaufuntersuchung ist die objektive, gewissenhafte und sachlich begründete Beurteilung eines vorgegebenen medizinischen Sachverhalts in einer für Laien verständlichen und für den Fachmann nachprüfbaren Weise".
In Kreisen der Tiermedizin besteht Übereinstimmung darüber, was unter einer objektiven, gewissenhaften und sachlich begründeten Beurteilung eines vorgegebenen medizinischen Sachverhalts zu verstehen ist. Indessen herrscht eine durchaus erkennbare Unsicherheit, was vom Tierarzt in rechtlicher Hinsicht als Werkleistung und Leistungserfolg geschuldet wird, wenn es darum geht, die Befunde auch in einer für den Laien verständlichen und für den Fachmann nachprüfbaren Weise zu formulieren.
› zweiter Teil nächste Woche
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