Angebot für Kalenderwoche 05-51

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| | Landgestüt auf juristischen Abwegen | | |
Im ersten Augenblick glaubt man, Opfer einer optischen Täuschung zu sein. Es kann doch nicht wahr sein, was man liest und doch - es ist traurige Wahrheit. Ein hochangesehenes deutsches Landgestüt scheint noch im Tal der Ahnungslosen zu leben.
Offensichtlich hat es sich weder bis zum zuständigen Landwirtschaftsministerium noch zum verantwortlichen Landstallmeister herumgesprochen, dass ab dem 01.01.2002 in ganz Europa ein einheitliches neues Pferdekaufrecht gilt. Unbeeindruckt von der einschneidenden Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB verwendet das Landgestüt bei Pferdekaufverträgen Klauseln, die eindeutig auf der Verbotsliste stehen, da sie die vertragstypischen Rechte und Pflichten des Pferdekaufes zum Nachteil des Pferdekäufers in erheblichem Umfange abändern. Hierzu die Belege:
Gleich zu Beginn schreibt das Landgestüt dem Käufer in den Kaufvertrag hinein, dass die Turniererfolge des Pferdes dem Käufer bekannt seien. Eine derartige Bestätigung einer Tatsache ist seit nunmehr 28 Jahren unzulässig, was allerdings dem Landgestüt offensichtlich verborgen geblieben ist. Im Weiteren wird dann erklärt, dass das Pferd verkauft wird wie besichtigt, was natürlich auch unzulässig ist, da dem Landgestüt als gewerblichem Verkäufer beim Verkauf eines Pferdes jede Haftungsbeschränkung untersagt ist.
Irgendwo im 1. und 2. Semester Jura lernt der angehende Jurist, dass auch mündliche Zusagen und Vereinbarungen ohne Wenn und Aber rechtswirksam sind. Aber auch an dieser Stelle zeigt sich das Landgestüt hartgesotten und erklärt, dass derartige Vereinbarungen nie getroffen worden sind und wenn sie doch getroffen worden sein sollten, sie jedenfalls nicht Inhalt des Kaufvertrages geworden seien. Ganz schön mutig das Landgestüt, jedoch leider rechtlich verfehlt und daher unzulässig.
Da dem Landgestüt die Haftungsbeschränkung "gekauft wie besichtigt" offensichtlich nicht weitgehend genug ist, wird in einem gesonderten Abschnitt vereinbart, dass die Parteien den Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung nachschieben. Auf den ersten Augenblick erscheint das Landgestüt dann großzügig, wenn es einräumt, zumindest im Fall der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit für Sachmängel zu haften. Allerdings: Auch hier ist das juristische Votum eindeutig und verdient die Wertnote "rechtlich daneben" und daher unzulässig.
Wenn dann jedweder Schadensersatzanspruch des Käufers erst einmal beschränkt wird und das Landgestüt offensichtlich nicht für den Ersatz von Trainingskosten, Kosten der Vermittlung des Pferdes und Kosten der Ersatzbeschaffung oder Vermögensschäden haften möchte, ist dieses natürlich mehr als verständlich. Allerdings auch hier glaubt man die Glocke vom Richterturm zu hören. Das dem Landgestüt entgegengebrachte Vertrauen in Form eines Guthabens ist aufgebraucht, da auch diese Schadensersatzklausel rechtsunwirksam ist.
In den durchaus verständlichen Bemühungen, die Eigenhaftung des Landgestüts und damit gleichzeitig die des jeweiligen Bundeslandes gegenüber dem Käufer eines mangelhaften Pferdes weitestgehend auszuschließen, vergaloppiert sich aber das Gestüt erneut, wenn der Käufer eines mangelhaften Pferdes seiner Rechte verlustig gehen soll, wenn er den Mangel nicht spätestens nach vier Wochen angezeigt oder doch zumindest die Mängelanzeige an das Landgestüt abgesandt hat.
Den möglicherweise schon leicht ermüdeten Leser wird es kaum verwundern, wenn dem Landgestüt auch an dieser Stelle die rote Karte zu zeigen ist. Der Richterspruch lautet: Rechtsunwirksam. Bleibt also nur zu hoffen, dass das Landgestüt einsieht: Es reicht eben nicht alleine aus, hervorragende Pferde zu züchten und zu verkaufen. Es dürfte im Interesse eines langfristigen Marketingkonzepts durchaus vorteilhaft sein, auch als staatliche Behörde die Vorschriften und Gesetze zu beachten. So schwierig dürfte das nicht sein.
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