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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Doping beim Pferdekauf
Keine Wunderdroge, sondern schlichter Betrug

Wenn das Stichwort "Doping" fällt, scheint das Gesetz des Schweigens immer noch seine Gültigkeit zu haben. Nur wenn die A- und B-Probe keinen vernünftigen Zweifel mehr zulassen, werden Goldmedaillen und Weltmeisterschaften aberkannt und dem Sportler wird eine Geldbuße aufgebrummt. In der Regel wird noch eine Sperre von wenigen Monaten verhängt, wenn sich der Dopingsünder nicht bereits rechtzeitig in den sportlichen Ruhestand verabschiedet hat.

Doping scheint nach dem Märchen von dem Igel und dem Hasen zu funktionieren. Kaum dass ein Labor mit einer Zeitverzögerung von Jahren die Einnahme verbotener Substanzen nachweisen kann, ist die Pharmaindustrie längst in der Lage, neue Pillen zu drehen, die dann wiederum erst in einigen Jahren nachgewiesen werden können. Doping wird von der breiten Öffentlichkeit als ein Problem gesehen, das den Leistungssport betrifft so wie die Pharmaindustrie interessiert und die nach den jeweils neuesten Untersuchungsmethoden operierenden Labors.

Indessen wird Doping seit Jahren und heute verstärkt als Wunderdroge beim Verkauf von Pferden eingesetzt. Damit ist Doping nicht mehr allein das Problem von Lance Armstrong, wie er über die Alpen und Pyrenäen kommt, sondern ein unmittelbares Problem jedes Pferdekäufers. Dabei geht die Gefahr für den arglosen Käufer von ganz unterschiedlichen Ansatzpunkten aus.

Bereits die Erwähnung des Begriffs Doping oder Dopingprobe im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag oder einer Kaufuntersuchung lenkt vom eigentlichen Problem ab. Es dient lediglich der Täuschung des Käufers und erweist sich als durchaus brauchbarer Baustein in einem durchdachten und absichtsvollen Betrugssystem.

In der Regel verbindet der vertrauensvolle und nicht kriminalistisch vorgebildete Käufer mit dem Begriff des Dopings irgendwelche leistungsfördernde Substanzen, die dem zukünftigen Pferd möglicherweise verabreicht worden sein könnten. Da es dem Käufer in der Regel nicht darum geht, ein Pferd zu erwerben, mit dem er nur gedopt auf die Berggipfel der Alpen hinauf reiten kann, wird die Problematik des Dopings für den Käufer kaum erkennbar, auf ein vollständig falsches Gleis geschoben und damit in seiner Bedeutung auf den Kaufentschluss nahezu zwangsläufig verkannt. Das Ergebnis ist aus der Sicht der Dopingmafia ausgesprochen erfreulich und entspricht deren Erwartungen. Der Käufer wird zwar auf das Dopingproblem hingewiesen und gleichzeitig von diesem in seiner Bedeutung verkannt. Der Verzicht auf die Durchführung der Dopingprobe ist damit konsequent vorbereitet und ebenso erwünscht.

Entschlüsselt man den Begriff der Dopingprobe bei einer Kaufuntersuchung oder bei Abschluss eines Pferdekaufvertrages, so stellt sich die entscheidende Frage: Hat der Verkäufer oder ein dem Verkäufer wohlmeinender Dritter dem Verkaufspferd langfristig wirkende schmerzstillende Substanzen oder andere Substanzen mit pharmakologischer Wirkung verabreicht, die geeignet sind, Krankheitssymptome, die ohne die Mittel erkennbar würden, zu verschleiern oder gar ganz zu unterdrücken?

Und hat dieses die durchaus beabsichtigte Folge, dass - wie bei Lukas im 7. Kapitel der Bibel beschrieben - Lahme plötzlich wieder gehen können und Pferde auf jede Beugeprobe negativ reagieren und taktrein in der gewünschten Gangart vorgeritten und vom Käufer ausprobiert werden können?

Während das Wunder bei Lukas auf Jesus zurückzuführen ist, hat das Wunder im Verkaufsstall einen durchaus realen Hintergrund und in der Regel verschiedene Namen, die für den Laien schwer verständlich, da in der Regel lateinisch, für den Kenner sind sie umso geläufiger. Sebst wenn der Käufer das Latein aus seiner Schulzeit vergessen oder frühzeitig eine lebende Sprache gelernt hat, so sollte der potenziellle Pferdekäufer doch ausgesprochen allergisch reagieren, wenn er in der Umgebung der Box des Pferdes Arzneimittelpackungen findet, gar Reste irgendwelcher Pulver im Trog des Pferdes bemerkt oder blutverkrustete Einstichstellen am Pferdekörper oder an den Gliedmaßen entdeckt.

Wer glaubt, dass diese langwirkenden schmerzstillenden Substanzen nur vom Tierarzt nach sorgsamer Diagnose gegeben würden, irrt gründlich. Wie beim Sportdoping sind derartige Mittel und Kortisonpräparate auf dem offenen Markt über eine Vielzahl von Anbietern im Internet zu beziehen. Wer sich nicht traut, das bislang lahme Pferd wieder flott zu spritzen, wird eine Möglichkeit finden, die notwendige Menge an schmerzstillenden Substanzen dem Futter beizumischen.

Man beachte also: Die Dopingmöglichkeiten beim Verkauf eines Pferdes sind vielfältig und für jedermann zugänglich. Nur das Ergebnis tritt immer wie gewünscht ein: Das bislang unverkäufliche, da lahme Pferd zeigt sich als ein ausgesprochen preiswertes Pferd mit ausdrucksvollen Gangarten und einer großen Zukunftsperspektive.

Nur zu dumm, das es spätestens zwei bis drei Wochen nach dem Kauf lahmt, und nicht nur ein bisschen, sondern von Tag zu Tag mehr. Besorgte Rückfragen beim Verkäufer werden regelmäßig mit dem Hinweis beantwortet, dass das Pferd bei ihm nie gelahmt habe. Die plötzliche Lahmheit müsse ein Transportschaden sein oder aber reiterliches Unvermögen sei die eigentliche Ursache der Lahmheit.

Auch wenn jedermann die Möglichkeit hat, beim Verkauf seines Pferdes entsprechende Dopingmittel einzusetzen, ist es keineswegs gerechtfertigt, den Pferdeverkäufer - gleich ob Pferdehändler oder privat - mit einem generellen Dopingverdacht zu versehen. Indessen verwundert es dennoch, dass sich die gesamte Nation rechtzeitig und gründlich auf eine in Asien grassierende Vogelgrippe vorbereitet, gleichzeitig sich aber Jahr für Jahr ca. 150.000 Pferdekäufer bis heute nur in Ansätzen der Gefahr bewusst sind, nicht nur unter Umständen, sondern relativ häufig ein gedoptes, da ein schmerz-gestilltes Pferd zu kaufen.

Rechts- und pferdekundige Autoren haben sich in der Vergangenheit mit allen möglichen Problemen des Pferdekaufs auseinandergesetzt und hilfreiche Tipps angeboten. Das Thema Doping beim Pferdekauf beschränkt sich in der Regel auf eine einzige Frage bei einem sechsseitigen Dokument einer Kaufuntersuchung, nämlich ob eine Dopingprobe genommen werden soll oder nicht oder ob eine Blutprobe zum Zwecke des Medikationsnachweises gewünscht wird.

Weder in den allgemeinen Hinweisen, noch in den Vertragsbedingungen einer Kaufuntersuchung findet sich irgendein Hinweis auf das erhebliche Gefahrenpotential, eventuell ein mit Schmerzmitteln geradezu vollgepumptes Pferd zu kaufen. Im Nachhinein ist kaum ein gerichtlich verwertbarer Nachweis zu führen, dass der Verkäufer - so seine Behauptung - zur Abheilung einer Wunde nicht lediglich eine Cortisonsalbe verwendet hat, sondern bewusst zur Täuschung des Käufers Dopingmittel eingesetzt hat.

Während nach allen Regeln der medizinischen Kunst das Pferd klinisch untersucht und von nahezu jeder Gliedmaße und jedem Wirbel mit erheblichen Kosten verbundene Röntgenaufnahmen gefertigt werden, wird das gesamte Dopingproblem lediglich an der Stelle mit einem "Kreuzchen" Ja oder Nein abgehandelt. Selbst erfahrene Pferdrechtler haben bislang keinerlei Veranlassung gesehen, in den von ihnen erarbeiteten und empfohlenen Vertragsformulare auf dieses in seinen Ausmaßen kaum abzuschätzende Problem mit der erforderlichen Ausführlichkeit hinzuweisen und den Käufer durch entsprechende vertragliche Regelungen zu schützen.

Selbst wenn der Käufer das Gefahrenpotential durchaus zutreffend einschätzt, findet er auch im Tierarzt häufig nicht den profunden Kenner, wie dann im Einzelnen mit der Dopingprobe umgegangen werden soll, um in einem späteren Rechtsstreit die Manipulationen des Verkäufers durch verwertbare Ergebnisse nachweisen zu können. Da wird gelagert und eingefroren. Da wird versandt, in der Regel ohne irgendwelche Richtlinien zu kennen. Da wird einmal eine Blutprobe genommen und dann eine Gegenprobe; warum und weshalb erschließt sich den Wenigsten. Häufig genug, allzu häufig wird von Tierärzten sogar abgeraten, eine solche Blutprobe zu nehmen, wobei an dieser Stelle keineswegs die vom Käufer beauftragten Tierärzte häufiger anzufinden wären als Tierärzte, die vom Käufer den Auftrag erhalten haben.

Die gesamte Szenerie ist für den Käufer mehr als unerfreulich. Er sieht sich weitestgehend schutzlos vielfältigen Möglichkeiten der gesundheitlichen Manipulation durch Doping von Pferden konfrontiert, die eben nicht auf Leistungssteigerung des Pferdes gerichtet sind, sondern ausschließlich und allein darauf, den Pferdekäufer zu täuschen und zu betrügen.

Da derartige Manipulationen nur in einem relativ kurzen Zeitraum nach Verabreichung durch entsprechende Labortests nachzuweisen sind, ist der Käufer selbst gefordert, sich dieses Mal nicht allein auf seinen Tierarzt, nicht allein auf seinen Anwalt zu verlassen, sondern sich selbst kundig zu machen, wie er sich erfolgreich vor betrügerische Manipulationen des Pferdekäufers schützen kann und im Fall der Fälle im Nachhinein gerichtsverwertbare Nachweise führen zu können.

Der Ruf nach dem Staatsanwalt erweist sich regelmäßig als wenig hilfreich. Wo kein Nachweis, da auch keine Anklage. Eine schriftliche eidesstattliche Versicherung des Verkäufers oder seines Vertreters zu fordern, dass im Vorfeld des Verkaufs dem Pferd keine schmerzstillende Mittel verabreicht worden sind, sollte zumindest ein Rat sein, der die Lektüre dieses Artikels schlussendlich doch noch gerechtfertigt hat.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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