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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Auktionsrecht - Das Ende einer Illusion rien ne va plus - Nichts geht mehr
Teil 3 · München, den 29.09.2004 | | |
Wie jedes Märchen, das einmal endigt - und es endigt hier und heute - hat einen Anfang. Auch wenn der Grundsatz stimmt, wonach die Hoffnung erst zum Schluss stirbt, so hat auch jede Hoffnung ihren Ursprung. Die Geschichte eines großen Missverständnisses hat natürlich auch einen Vater.
In diesem Fall war der Vater gleichzeitig auch Notar und viele folgten ihm nur zu bereitwillig, Lemmingen gleich. Zu diesen zählte auch der Verfasser dieser Zeilen und bittet gleichzeitig um Verzeihung bei all diejenigen, die ihm in den letzten Jahren gefolgt sind.
Am Anfang des Märchens vom letzten Paradies stand eine Kröte, die in Brüssel erfunden und in Berlin in Gesetzesform gegossen wurde. Danach ist es dem Pferdehändler untersagt, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, um durch feinsinnige Vertragsbestimmungen Ansprüche des Käufers eines mangelhaften Pferdes zu Fall zu bringen.
Wo aber eine kleine Kröte, da tritt auch ein kleiner Prinz auf den Plan, also wie im richtigen Märchen. Und der Prinz verkündete: All die bösartigen Konsequenzen für den Pferdehändler sollten dann nicht gelten, wenn ein Pferd, da gebrauchte Sache, in einer öffentlichen Versteigerung verkauft wird und an dieser auch Verbraucher persönlich teilnehmen können.
Besagter Notar und damit Vater des Märchens ergänzte den Prinzen, die öffentliche Versteigerung sei nur dann eine öffentliche Versteigerung, wenn sie von einem Gerichtsvollzieher oder einem Beamten oder aber eben von einem öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt würde. Dies ergebe sich zwingend aus einer nahezu unbekannten Vorschrift des BGB, und zwar sei dort der Begriff "der öffentlichen Versteigerung" durch eine in den Gesetzestext eingearbeitete Klammer endgültig und abschließend für den Geltungsbereich des BGB definiert.
Der Glaubenssatz für alle Pferde- und Fohlenauktionen lautete daher seit geraumer Zeit: Fohlen müssen zu gebrauchten Sachen umqualifiziert werden und die Versteigerung muss von einem öffentlich angestellten Auktionator veranstaltet und auch tatsächlich durchgeführt werden, um auch mangelhafte Pferde ohne irgendwelche Ansprüche an den jeweils Meistbietenden zuzuschlagen.
Das Märchen von den paradiesischen Zuständen endigt aber in dem Augenblick, wo begriffen wird, dass der Prinz die Kröte in Wirklichkeit nie geküsst hat und alles nur ein großes Missverständnis war. Pferde- und Fohlenauktionen werden von der Ausnahmevorschrift "gebrauchte Sachen und öffentliche Versteigerung" nicht erfasst.
Der Prinz hatte nie eine realistische Chance, die Kröte des regresslosen Verkaufes eines mangelhaften Pferdes durch einen Pferdehändler in eine Königstochter zu verwandeln und ihr den Königsweg über die Ausnahmevorschrift einer öffentlichen Versteigerung zu ebnen.
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Ausnahme der öffentlichen Versteigerung für gebrauchte Sachen beruht auf einem von der EU-Kommission dem deutschen Gesetzgeber zugestandenen Ermessen, von dem allerdings die übrigen europäischen Länder so gut wie keinen Gebrauch gemacht haben. Bedenkt man nun, dass jede EU-Richtlinie in deutsch, englisch, französisch und spanisch abgefasst und diese Texte dann für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sind, ist eine vergleichende textkritische Analyse durchaus vorteilhaft.
In der englischen Fassung wird von einer "public auction" gesprochen, während im deutschen Text die Rede von einer öffentlichen Versteigerung ist. Neben einer "public auction" kennt man in England aber auch den Begriff der "official auction". Damit ist die Konsequenz eindeutig und die Ausnahmevorschrift einer öffentlichen Versteigerung ist bereits immer dann anwendbar, wenn tatsächlich eine öffentliche Versteigerung durchgeführt wird.
Eine offizielle öffentliche Versteigerung ist weder vom deutschen Gesetzgeber noch von der EU-Kommission gewollt gewesen. Dieses ergibt sich unmittelbar aus einem Vergleich mit der englischen Version der Richtlinie. Damit erledigt sich die Forderung nach einem öffentlich angestellten Versteigerer im Sinne der Gewerbeordnung von selbst.
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