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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Die neuesten Tricks der Pferdehändler
Raffiniert, aber nicht raffiniert genug

Teil 6 · München, den 16.11.2004


Agenturgeschäft Teil 4

Ausgesprochen beliebt ist auch die Version, dass sich Reitlehrer, die sonst gerne als Pferdehändler auftreten, bei durchaus problematischen Pferdekaufverträgen in eine Privatperson verwandeln.

In der Regel wird dieses ausführlich erläutert und auch in den Kaufvertrag hineingeschrieben. So heißt es etwa, dass der Reitlehrer das fragliche Pferd als Privatperson erworben habe und auch als Privatperson weiterverkaufe.

Gelegentlich findet sich eine solche "Mutationsklausel" auch in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Pferdehändlers. Wenn dem Reitlehrer ein solcher Umgehungsversuch aber nicht raffiniert genug erscheint, wird auf der Verkäuferseite der Herr Reitlehrer ausgewechselt und Verkäuferin ist dann die Ehefrau des Reitlehrers.

Schon in den Bereich der Satire ist ein Modell einzuordnen, das tatsächlich ausprobiert wurde. Ein Pferdehändler hat ein auch nach seiner Auffassung offensichtlich nicht ganz einwandfreies Pferd an eine Privatperson verkauft und gleichzeitig ein Fachbuch über Pferdekrankheiten mitverkauft. Im Kaufvertrag ist an versteckter Stelle der Hinweis aufgeführt, dass der Pferdehändler davon ausgeht, alle in diesem Buch aufgeführten Krankheiten würden bei dem Verkaufspferd vorliegen.

So abartig diese Art der Vertragsgestaltung auch auf den ersten Blick sein mag, so lässt sich doch ein Mindestmaß an rechtlichem Verständnis erkennen. Soweit der Pferdehändler bei der Beschaffenheitsvereinbarung über den gesundheitlichen Zustand des Verkaufspferdes den Käufer auf einzelne gesundheitliche Mängel des Pferdes hingewiesen hat, scheidet jedenfalls insoweit die Mängelhaftung des Verkäufers aus.

Der gerissene Pferdehändler muss wohl diese durchaus zutreffende Erkenntnis zu Ende gedacht haben und kam dann zu dem erstaunlichen Ergebnis: Wenn ich auf alle nur möglichen Krankheiten des Pferdes hingewiesen habe, kann ich im Einzelfall auch nicht für einen einzelnen Mangel des Pferdes haften.

Es bleibt, das Fazit zu ziehen: Es gibt nichts, was es nicht gibt. Anders ausgedrückt: Ein richtiger Pferdehändler hat schon immer verstanden, sich auf alle möglichen Situationen einzustellen und seine Vorteile dabei zu nutzen. Eine Kommission in Brüssel wird ihn eben so wenig daran hindern, wie der Gesetzgeber in Berlin. Man darf gespannt sein, wie das Kräftemessen ausgehen wird.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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