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Angebot für Kalenderwoche 04-53


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Die neuesten Tricks der Pferdehändler
Raffiniert, aber nicht raffiniert genug

Teil 5 · München, den 16.11.2004


Agenturgeschäft Teil 3

Zudem ist für die Abgrenzung ganz entscheidend, welchen Eindruck das Angebot auf den voraussichtlichen Käufer macht. Das Amtsgericht Bonn jedenfalls hat daraufhingewiesen, wonach bereits mit der Darstellung im Zeitungsinserat bzw. im Internet entscheidende Weichen gestellt worden sein können.

Tritt an dieser Stelle lediglich der Pferdehändler ohne entsprechende, klarstellende Hinweise auf seine bloße Vermittlertätigkeit in Erscheinung, spricht dieser Gesichtspunkt bereits für die beabsichtigte Umgehung der eigenen Mängelhaftung gegenüber dem Privatkäufer.

Daneben können als weitere Indizien herangezogen werden, ob das Pferd von den nicht vermittelten Pferden getrennt aufgestallt ist. Ebenso kann als ein weiteres Kriterium geprüft werden, ob sich aus den Verkaufsschildern an den Pferdeboxen eindeutige Hinweise ergeben, dass es sich bei dem hier interessierenden Fall um den Verkauf einer Privatperson handelt und der Händler lediglich als Vermittler tätig wird.

Schließlich ist noch entscheidend, inwieweit der Käufer anhand des Formulars den vom Pferdehändler behaupteten Charakter eines Agenturgeschäftes erkennen kann und erkennen konnte. Letztlich kommt es hier auf die Gesamtsituation an. Allerdings zu Gunsten des privaten Käufers wird man wohl das Anforderungsprofil an den Pferdehändler in diesem Punkt relativ hoch hängen dürfen. Der Händler muss schon in seiner eigenen Präsentation deutlich werden lassen, dass es sich um ein Agenturgeschäft handelt und die Risiken eines Privatkaufs mit dem Ausschluss der Mängelhaftung erheblich höher sind, wie beim Kauf vom Händler.

Als weiteres Kriterium ist dann abschließend zu prüfen, ob der Händler vom privaten Verkäufer lediglich eine angemessene Agenturprovision erhält. Abklopfen sollte der Käufer auch die Frage, ob der private Verkäufer bis zum Tage der Übergabe des Pferdes auch die Pensionskosten einschließlich der Berittkosten zu tragen hat, oder aber ob der als Agent auftretende Pferdehändler schon seit Monaten für sämtliche Kosten des Pferdes aufkommt oder nicht.

Auch soweit der Pferdehändler absprachegemäß überproportional am Verkauf prozentual beteiligt ist, liegt ein weiteres Indiz für ein verbotenes Umgehungsgeschäft vor. Die Grenzlinie dürfte hier bei maximal 15 % liegen.

Teil 6  nächste Woche




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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