Angebot für Kalenderwoche 04-52

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die neuesten Tricks der Pferdehändler Raffiniert, aber nicht raffiniert genug
Teil 4 · München, den 16.11.2004 | | |
Agenturgeschäft Teil 2
Bevorzugt wird von Pferdehändlern der Verkauf eines Pferdes im Wege des sogenannten Agenturgeschäftes, da bei dieser Vertragsgestaltung die Chancen erheblich höher sind, sich der eigenen Verantwortung für ein mangelhaftes Pferd mit Erfolg zu entziehen.
Im Übrigen können sich ältere Pferdehändler noch an die Zeit vor 1990 erinnern, da das Agenturgeschäft seinerzeit bereits aus steuerlichen Gründen der Normalfall war. Die Vorteile sind aber durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes heute nicht mehr im steuerlichen Bereich, vielmehr im Bereich der Mängelhaftung zu suchen.
Als Abgrenzungskriterien zwischen einem echten Agenturgeschäft mit der Möglichkeit des Ausschlusses jeglicher Mängelhaftung und dem unechten Agenturgeschäft mit der weiter bestehenden Haftung des Pferdehändlers, können nur objektive Gesichtspunkte mit Erfolg bemüht werden.
Als ein wesentliches Kriterium sollte man vor allem das Verhältnis zwischen dem Vorbesitzer und dem Händler nachhaltigst prüfen. Es muss insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs auch tatsächlich der ursprüngliche Privatverkäufer tragen soll. Auf diesen Gesichtspunkt hat das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 19.05.2004 (NJW 2004, 2169) ausdrücklich hingewiesen.
In vielen Fällen stellt sich bei Nachfragen heraus, dass ein Agenturgeschäft gar nicht beabsichtigt war. Ein wichtiges Indiz kann der zwischen dem Vorbesitzer und dem Händler abgeschlossene Kaufvertrag bieten.
In anderen Fällen sprechen die Zahlungen des Händlers an den Vorbesitzer vor Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages mit dem Verbraucher, oder auch die Ausstellung von Ankaufsquittungen, wie in dem vom Amtsgericht Bonn am 04.06.2003 entschiedenen Fall, für ein Umgehungsgeschäft (ADAJUR-Nr. 54089).
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