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Angebot für Kalenderwoche 04-51


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Die neuesten Tricks der Pferdehändler
Raffiniert, aber nicht raffiniert genug

Teil 3 · München, den 16.11.2004


Besonders beliebt ist es bei Pferdehändlern, eine Privatperson beim Verkauf vorzuschieben. Kaum hat sich ein Käufer für ein bestimmtes Pferd entschieden, weiß der Pferdehändler zu berichten, dass gerade dieses Pferd ihm selbst nicht gehöre, vielmehr einem privaten Dritten. Der Händler sei allerdings berechtigt, dieses Pferd im Namen und auf Rechnung dieses Dritten zu verkaufen, wenn der Preis stimme. Möglicherweise stimmt der Preis, während die Person des Verkäufers als Privatperson in der Regel nicht stimmt.

Lässt sich aber der Käufer eine Privatperson als Verkäufer aufs Auge drücken und kann er späterhin nicht den Nachweis führen, dass die im Verkauf benannte private Person gar nicht der wirkliche Verkäufer des Pferdes gewesen ist, muss der Erwerber bei entsprechender Vertragsgestaltung damit rechnen, dass er auf einem mangelhaften Pferd ohne jeden Anspruch an den Verkäufer sitzen bleibt.

Es verlohnt sich also, die möglicherweise vorgeschobene Person persönlich kennen zu lernen und sich von ihr ausdrücklich unter Vorlage der Besitzurkunde bestätigen zu lassen, dass das Pferd bis heute in seinem ausschließlichen Besitz war und er es nicht an den Pferdehändler verkauft oder eingetauscht hat. Gerade bei "in Zahlung genommenen" Pferden versuchen Pferdehändler ihre offensichtliche Besitzerstellung im Sinne des juristischen Eigentümers zu verschleiern.

Teil 4  nächste Woche




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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©1999-2008 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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