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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Die neuesten Tricks der Pferdehändler
Raffiniert, aber nicht raffiniert genug

Teil 2 · München, den 16.11.2004


Etwas dreister, keineswegs aber erfolgloser, ist die Methode, das Pferd direkt als "Freizeitpferd" zu bezeichnen. Da die Parteien des Pferdekaufvertrages vollständig frei sind, wie sie die Beschaffenheit des Pferdes definieren, ist das Gericht auch an derartige Erklärungen gebunden, wenn das Pferd im Ergebnis tatsächlich als Freizeitpferd genutzt werden kann.

Der Gipfel der Dreistigkeit dürfte allerdings in dem Moment erreicht sein, wo ein Pferd als Sportpferd für den Einstieg in den Turniersport angepriesen wird, gleichzeitig aber im Kaufvertrag sich als "Beistellpferd" wiederfindet. Solange ein solches Pferd auf vier Beinen stehen kann, mithin also seinen Job als Beistellpferd erfüllt, wird auch hier das Gericht erst einmal an die übereinstimmende Erklärung der Parteien in einem Pferdekaufvertrag gebunden sein.

Verschiedentlich findet sich in Verträgen der Hinweis, dass der Verkäufer von bestimmten Eigenschaften des Pferdes behauptet, keine Kenntnis zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um durchaus relevante Eigenschaften des Pferdes.

Wenn nun der Käufer eine solche Vertragsklausel unterzeichnet, wird mit Entschiedenheit argumentiert, der Pferdehändler habe ja auf diese Ungewissheit ausdrücklich hingewiesen und der Käufer habe den gesamten Sack von Ungewissheiten über bestimmte Eigenschaften auch so akzeptiert, mithin könne er sich später nicht auf das Fehlen entsprechender Eigenschaften berufen, auch dann nicht, wenn aufgrund dieser Mängel das Pferd für den vorgesehenen Verwendungszweck überhaupt nicht geeignet ist.

Der hier zu Rate gezogene Rechtsexperte wird sich an den Satz erinnern dürfen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, hier nicht vor Haftungsansprüchen des Käufers. Es ist nun einmal so, dass der Pferdehändler verpflichtet ist, ein mangelfreies Pferd zu verkaufen. Auch der Autoverkäufer kann sich gegenüber seinem Kunden nicht darauf berufen, er habe keinerlei Kenntnis vom Zustand der Bremsanlagen gehabt, möglicherweise bremse das Auto überhaupt nicht.

Eben so wenig kann der Pferdehändler mit Erfolg zur Abwehr von Haftungsansprüchen argumentieren, er habe keine Kenntnis z.B. von der Lahmheit des Pferdes nach jedem Springtraining gehabt, da er das Pferd nie gesprungen und sich für die Ausbildung des Pferdes durch seinen Reitlehrer nicht interessiert habe. Der Rechtsrat auch hier lautet ganz eindeutig: Der Gesetzgeber hat im Verhältnis zwischen Pferdehändler und Käufer bewusst die Möglichkeit des Händlers ausgeschlossen, das Risiko einer Ungewissheit auf den Käufer abwälzen zu können.

Teil 3  nächste Woche




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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