Angebot für Kalenderwoche 04-44

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| ABC des neuen Pferdekaufrechts
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Ein nicht unwesentlicher Teil im Pferdehandel glaubt, den strengen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Pferdekaufs dadurch aus dem Wege gehen zu können, dass Pferde getauscht werden und möglicherweise eine gewisse Zuzahlung erfolgt.
Allerdings hat der Gesetzgeber einer solchen Variante ebenfalls einen endgültigen Riegel vorgeschoben. Schon wie bisher finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend Anwendung.
Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung kam dem Tierarzt schon bisher eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei war anerkannt, dass der Tierarzt nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten haftet, der die tierärztlichen Feststellungen zur Grundlage seiner jeweiligen Kauf- oder Verkaufsentscheidung machte.
Da die Parteien eines Pferdekaufvertrages künftig gut beraten sein dürften, zur Definition eines möglichen Mangels eine exakte Beschreibung des Pferdes dem Kaufvertrag zu Grunde zu legen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Tierarzt durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzen und für die normale Fahrlässigkeit ausschließen kann?
Dies dürfte auch zukünftig daran scheitern, dass derartige Haftungsfreizeichnungsklauseln immer dort unzulässig sind, wo so genannte "wesentliche" Vertragspflichten betroffen sind, hier also die tiermedizinische Feststellung des Zustandes des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Selbst wenn ein Tierarzt auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verzichten sollte und sich von dem Gedanken leiten lässt, den Haftungsausschluss für den Bereich der normalen Fahrlässigkeit jeweils individualvertraglich zu vereinbaren, ist er noch keineswegs auf der sicheren Seite.
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