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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Pferdekaufvertrag
Nicht empfehlenswert

Das Internet quillt geradezu über von Pferdekaufverträgen. Jede Internetseite, die sich mit dem Thema "Pferd" befasst, bietet derartige Verträge kostenfrei an. Wenn aber gleichzeitig 15 verschiedene Vertragsformulare angeboten werden, fühlt sich der juristisch nicht vorgebildete Laie schlicht und ergreifend überfordert. Wer sagt ihm nun, ob er das Formular A oder doch lieber das Formular B wählen solle.

In dieser nur zu verständlichen Not greift dann der vereinsamte und verunsicherte Zeitgenosse zu einem relativ einfachen Verfahren. Er wählt das Formular aus, das von den meisten Internetseiten angeboten wird. Es liegt daher nahe, einen auf diese Weise häufig empfohlenen Pferdekaufvertrag im Einzelnen zu überprüfen.

Ausgesprochen häufig findet sich die Klausel:

Der Inhalt des aufgrund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Damit wird gleichzeitig die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes definiert.

Diese Klausel enthält eine schwerwiegende Benachteiligung des Käufers, so dass dringend abzuraten ist, eine derartige Vertragsgestaltung zu akzeptieren. Der Verfasser einer derartigen Vertragsklausel hat schlicht und ergreifend verkannt, dass eine tierärztliche Untersuchung auch fehlerhaft sein kann, also bestimmte Mängel des Pferdes überhaupt nicht aufgezeigt werden.

Wenn also z.B. die Gliedmaßen des Pferdes als ohne Befund qualifiziert werden, diese aber ganz eindeutige und erhebliche Mängel aufweisen, wird damit eine fehlerhafte Feststellungen Ankaufsuntersuchung gemacht. Hinzu kommt: Beauftragt der Käufer seinen eigenen Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung und ist diese mangelhaft, könnte das Gericht dem Käufer vorhalten, er müsse sich die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung als seine eigene anrechnen lassen. Gegen den Verkäufer jedenfalls sind bei derartigen Klauseln Mängelansprüche unnötig erschwert.

Möglicherweise ist der Käufer nach verlustreichem Rechtsstreit gegen den Verkäufer eines mangelhaften Pferdes nun darauf angewiesen, den Tierarzt wegen einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung gesondert zu verklagen. Rechtsanwälte aus Westfalen empfehlen vorstehende Klausel nicht mehr, da das nahe gelegene Landgericht Arnsberg bereits zu Lasten eines Käufers in einem vergleichbaren Falle entschieden hat.

Eine Vielzahl von überprüften Formularen verfolgen offensichtlich das Ziel, den Verkäufer vor Ansprüchen des Käufers eines mangelhaften Pferdes zu schützen. Indessen hat ja gerade die Neufassung des Kaufrechts und der damit verbundene Verbraucherschutz das Ziel, auch im Pferdehandel ein Mindestmaß an Waffengleichheit herzustellen, das bis Ende 2001 nicht vorhanden war. So findet sich in Vertragsformularen die den Käufer benachteiligende Klausel:

Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, dass den Verkäufer keine Haftung trifft in Bezug auf folgende Sachbereiche, für die ihm konkrete Kenntnisse fehlen.

Für den Verkauf von privat an privat mag eine derartige Klauselgestaltung noch zulässig sein. Wenn allerdings ein gewerblicher Pferdeverkäufer eine solche Vertragsklausel verwendet, sprechen erhebliche Gründe gegen die Rechtswirksamkeit. Es besteht in diesem Punkt mehrheitlich die Auffassung, dass ein gewerblicher Pferdehändler seine Haftung nur dadurch ausschließen kann, dass er dem Käufer exakt die Mängel des Pferdes offen legt. Wenn dem Verkäufer aber konkrete Kenntnisse über bestimmte Mängel fehlen, handelt es sich jeweils nur um Behauptungen "ins Blaue", die die Haftung des Verkäufers nicht auszuschließen vermögen. Unabhängig davon: Der Käufer sollte eine derartige Klausel nicht akzeptieren.

Wiederum dem Bereich des Haftungsausschlusses des Pferdeverkäufers dient nachstehende Klausel:

Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften Eignung stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers.

Eine derartige Klausel ist so unsinnig wie unwirksam, unabhängig davon, ob sie bei einem Kaufvertrag von privat an privat oder bei einem Vertrag zwischen einem Pferdehändler und einem Käufer Verwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten 30 Jahren fast ständig den Versuch unternommen, ganzen Generationen von Juristen verständlich zu machen, dass es rechtlich unwirksam ist, mit der einen Hand zu geben, was durch vorformulierte Vertragsklauseln mit der anderen wieder genommen wird.

Mit anderen Worten: Es ist unzulässig und rechtsunwirksam, im Rahmen von Verkaufsgesprächen mündliche Zusagen und Anpreisungen zu machen, um diese dann durch bestimmte Vertragsklauseln zu revidieren und auf Null zurück zu fahren. Aus diesem Grunde hat auch der BGH die Klausel für rechtsunwirksam erklärt, wonach Nebenabreden zu einem Vertrag nicht getroffen worden sind, wenn doch gerade diese mündlichen Erklärungen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sind.

Offensichtlich neigen Verfasser von Vertragsmustern dazu, mündlichen Erklärungen gegenüber schriftlichen Vertragsklauseln einen weniger bedeutsamen Stellenwert beizumessen, bzw. deren Relevanz durch entsprechende Vertragsklauseln zu beseitigen. Sämtliche Bemühungen scheitern allerdings an der Eindeutigkeit der Rechtsprechung des BGH.

Der hier untersuchte Pferdekaufvertrag weist aber noch einige weitere Ungereimtheiten auf. So wird dem Käufer im Falle einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung das Recht eingeräumt, ohne irgendwelche Angaben von Gründen nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses sich allein schon durch Schweigen vom Kaufvertrag loszusagen.

Dem Verkäufer wird das verlorengegangene Geschäft vom Verfasser dadurch versüßt, dass ihm gesagt wird, er sei jetzt von seiner Verkaufsverpflichtungen befreit, was er allerdings gerade nicht gewollt hatte. Beabsichtigt war vielmehr, das vom Tierarzt als gesund bestätigte Pferd auch tatsächlich zu verkaufen.

Nicht genug damit, im Vertragsmuster "privat an privat" findet sich die Haftungsregel:

Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten.

Die Klausel schließt dann mit dem Hinweis:

Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

Während der Verkäufer nach Maßgabe der Besichtigungsklausel in jedem Fall für Mängel des Pferdes haftet, die bei der ersten Besichtigung und beim Proberitt nicht festzustellen gewesen sind, wird diese käuferfreundliche Klausel dadurch ausgehebelt, wenn dem Käufer in der Vertrag hin geschrieben wird, dass der Verkäufer überhaupt nicht haftet.

An dieser Stelle hätte Reich-Ranitzky möglicherweise gefragt: "Was wollte uns der Verfasser dieses Vertragsmusters eigentlich sagen?" Juristisch lautet die Antwort ganz eindeutig: Aufgabe und Thema verfehlt.

In beiden Vertragsentwürfen, also sowohl im Händler- als auch im Kaufvertrag von privat an privat, findet sich eine weitere Klausel:

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.

Soweit man durchaus Verständnis aufbringen kann, dass der Verkäufer eines Pferdes keine Verantwortung für eine bestimmte Beschaffenheit über eine bestimmte Zeitdauer hinaus übernehmen will und soweit ebenfalls die Einsicht besteht, dass der Pferdeverkäufer keine Garantiezusage abgeben will, besagt nun einmal das neue Recht: Der Pferdehändler hat für ein mangelfreies Pferd einzustehen, also für ein Pferd, das für die vertraglichen Zwecke oder aber für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

Zusammenfassend lässt sich also das Urteil über den untersuchten Vertrag sagen: Nur bedingt einsatzfähig und in den entscheidenden Passagen wenig hilfreich, sogar teilweise rechtsunwirksam. Aus gutem Grund schließt der Vertrag auch mit dem Hinweis, dass unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen sind, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Dem ist nichts hinzu zu fügen.

München, den 12.10.2004



Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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