Angebot für Kalenderwoche 04-42

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| ABC des neuen Pferdekaufrechts
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- RECHTE DES KÄUFERS BEI PFERDEMANGEL
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Die Rechte des Käufers sind nunmehr in § 437 BGB zusammengefasst. Diese Vorschrift ist die zentrale Norm, aus der sich die Ansprüche des Käufers ergeben, sofern der Verkäufer seine aus dem Kaufvertrag sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat, dem Käufer eine sach- und rechtsmängelfreie Sache zu übergeben.
- RECHTSBEHELFE DES PFERDEKÄUFERS
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- Nacherfüllung -
Der Käufer eines mangelhaften Pferdes kann die Lieferung eines mangelfreien Pferdes verlangen. Der Verkäufer hat die in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Da es sich aber bei jedem Pferd um ein Unikat handelt, das der Käufer gerade wegen seiner jeweiligen Eigenschaften und Besonderheiten erwerben wollte, dürfte der Anspruch auf Nacherfüllung in aller Regel nicht zum gewünschten Erfolg führen.
- Rücktritt und Schadenersatz -
Zur Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. vor Geltendmachung des Schadenersatzes hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zu setzen, um diesen anzuhalten, den Mangel zu beheben oder aber eine mängelfreie Sache zu liefern.
Für den Pferdekauf dürfte aber eine solche vorherige Fristsetzung überflüssig sein, da der Pferdekäufer in der Regel kein "geklontes" zweites Pferd im Stall hat, um dem Käufer ein mangelfreies Pferd liefern zu können.
Auch der Gedanke, der Pferdeverkäufer könne einen bei Ablieferung des Pferdes vorhandenen Mangel späterhin nachbessern, erweist sich ebenso als abwegig. Man wird also durchaus davon ausgehen können, dass der Käufer bei Vorliegen eines Pferdemangels unmittelbar das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Kaufpreis zu mindern.
- Anspruch auf Schadenersatz -
Die Rechtstellung des Pferdekäufers ist gegenüber dem bisherigen Recht auch dadurch verbessert, dass die Lieferung eines mangelhaften Pferdes nunmehr als Nichterfüllung des Kaufvertrages angesehen wird.
Nach dem alten Recht hatte der Käufer einer mangelhaften Sache lediglich einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf entsprechende Herabsetzung der Vergütung im Sinne der Minderung. Weitergehende Ansprüche waren nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben.
Nunmehr hat der Käufer eines mangelhaften Pferdes neben der Möglichkeit des Rücktritts bzw. der Minderung des Kaufpreises noch Anspruch auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht unmittelbar den Mangel bzw. Minderwert des fehlerhaften Pferdes betreffen.
Zu denken ist hier insbesondere an Vermögensschäden, die dem Käufer eines solchen Pferdes entstanden sind. Damit hat ein solcher Käufer auch Anspruch auf Ersatz des erforderlichen Aufwands (Einstell- und Futterkosten sowie erforderliche Tierarztkosten einschließlich der Kosten für ein tiermedizinisches Gutachten zur Feststellung des Mangels). So weit allerdings der Pferdekäufer das Pferd trotz eines Mangels - wie üblich - nutzen konnte, steht dem Käufer für diese Zeit kein Schadenersatzanspruch zu.
Hat aber der Käufer das mangelhafte Pferd weiterveräußert und wird er nunmehr von seinem Käufer in Anspruch genommen, kann er diesen Anspruch als Teil des Schadenersatzes ebenfalls geltend machen. Dabei ist die Weiterveräußerung des Pferdes ohne Einfluss. Selbst wenn es dem Käufer gelungen sein sollte, das Pferd ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiter zu veräußern, findet ein Vorteilsausgleich nicht statt. Der Käufer kann immer Ersatz des durch den Mangel begründeten Minderwertes des Pferdes verlangen.
Allerdings kann sich der Verkäufer von dieser Schadenersatzpflicht befreien, wenn ihm der Entlastungsbeweis gelingt, dass er die objektive Pflichtverletzung, nämlich die Lieferung eines mangelhaften Pferdes, nicht zu vertreten hatte. Auch hier wird die Rechtsprechung zu klären haben, was der Pferdeverkäufer zu seiner Entlastung vortragen kann (siehe: Vertreten).
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