Angebot für Kalenderwoche 04-38

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| ABC des neuen Pferdekaufrechts
- K - | | |
- KENNTNISSE DES KÄUFERS VOM MANGEL
| Wenn der Käufer bei Abschluss des Vertrages den Pferdemangel positiv kannte, sind seine Rechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Es wirkt sich auch zu Lasten des Käufers aus, wenn lediglich der Vertreter des Pferdekäufers, möglicherweise ein befreundeter Reitlehrer, positive Kenntnis vom Sachmangel hatte, weil insoweit eine so genannte Wissenszurechnung zu Lasten des Käufers stattfindet.
Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers ebenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Pferdemangel dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die Sorgfalt des Pferdekäufers in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d.h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet worden sind, was jedem Pferdekäufer hätte einleuchten müssen.
Wenn aber der Verkäufer seinerseits den Mangel arglistig verschwiegen hat, leben sämtliche Rechte des Pferdekäufers wieder auf.
- KOMMISSIONSGESCHÄFT oder das verbotene UMGEHUNGSGESCHÄFT
| Es entspricht durchaus üblicher Praxis, dass Pferdehändler sich selbst nicht als Pferdebesitzer registrieren lassen, vielmehr es bei der bisherigen Eintragung belassen, so dass sich aus den Papieren ergibt: Das Pferd befindet sich noch in privatem Besitz.
Findet er einen privaten Käufer, so tritt er lediglich als Vertreter auf und der Kaufvertrag selbst kommt zwischen dem privaten Vorbesitzer und dem privaten Käufer zustande. In diesem Fall besteht kein Zweifel, dass die Haftung des privaten Pferdeverkäufers für Mängel des Pferdes vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Solange der als Vermittler bzw. als Vertreter auftretende Pferdehändler lediglich die übliche Provision im Pferdehandel von ca. 10 % für sich beansprucht, ist die gewählte Konstruktion für den Pferdehändler grundsätzlich problemlos. Der Pferdehändler wird auch einen Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung haben und insoweit einen Teil des Kaufpreises für sich beanspruchen können.
Rechtlich problematisch wird es allerdings, wenn die Ausbildungsvergütung als Teil des Kaufpreises nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der tatsächlich durchgeführten Ausbildung steht und der Pferdehändler wie ein wirtschaftlicher Eigentümer des Pferdes für sich und das von ihm übernommene Risiko einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises verlangt und tatsächlich realisiert.
Hier ist daran zu denken, dass der Verkauf von eingetragenem privaten Eigentümer an privaten Käufer vom Pferdehändler bewusst so angelegt worden ist, dass dieses zwar der formalen Rechtslage, nicht aber den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht.
In diesem Fall besteht die Gefahr, dass eine derartige Vertragsgestaltung vom Gericht als Umgehungsgeschäft gewertet wird, was dann zur Folge hat, dass der Pferdehändler in vollem Umfang für einen Pferdemangel haftet. Zu diesem Ergebnis wird man auch gelangen müssen, wenn der Pferdehändler den Kaufpreis an den privaten Vorbesitzer bereits bezahlt und lediglich darauf verzichtet hat, sich selbst als Eigentümer in die Papiere einzutragen und quasi den bisherigen privaten Besitzer als Verkäufer vorschiebt.
| |