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Angebot für Kalenderwoche 04-36


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
ABC des neuen Pferdekaufrechts

- G -


  • GEBRAUCHTE SACHE


Die Unterscheidung, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist bzw. eine "neu hergestellte Sache", wird zwar heftig und kontrovers diskutiert, hat allerdings für die Rechtsanwendung eine untergeordnete Bedeutung.

So beschränkt sich diese Unterscheidung auf die Möglichkeit des Pferdeverkäufers, entweder durch Vertrag oder durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die gewöhnliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren.

Lediglich im Bereich der Pferdeauktion kann die Unterscheidung erhebliche Bedeutung erlangen, da der Auktionator weder als Verkäufer, noch als Vertreter des Züchters seine Haftung für gebrauchte Sachen durch Auktionsbedingungen ausschließen kann, was für neue Sachen allerdings nahezu gänzlich ausscheidet. Diese Auffassung kann zur Konsequenz haben, dass die Zukunft von Fohlenauktionen nachhaltig gefährdet ist.

Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit schon wiederholt Veranlassung, sich mit dem Begriff der "neu hergestellten Sache" zu befassen, ohne auf eine gesetzliche Klarstellung zurückgreifen zu können.

Ob eine Sache "neu hergestellt" ist, bestimmt sich nach ihrem gebrauchs- und altersabhängigen Sachmängel- bzw. Gesundheitsrisiko. Neu hergestellt sind demnach Sachen, die, obwohl auf natürliche Weise entstanden oder schon vor längerer Zeit produziert, noch nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch genommen worden sind.

Bei Tieren geht die Rechtsprechung von "neu hergestellten" und nicht nur von "neuen" Sachen aus, so weit lebende Forellen oder junge Hunde Verkaufsgegenstand sind. Es wird argumentiert, dass z.B. junge Hunde lediglich ein geringes allgemeines Lebensrisiko tragen, nicht aber ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, das typischerweise durch den Gebrauch, etwa als Arbeitstier, entstehen kann.

Der BGH hat aber bis heute ausdrücklich offen gelassen, ob dies in gleicher Weise für bereits verwendete Nutztiere wie Arbeits- oder Reitpferde gilt. Allerdings spricht derzeit alles dafür, dass der BGH die Unterscheidung auf der bisher verfolgten Linie fortschreiben wird.

  • GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN ( BESSER WOHL: MÄNGELFRISTEN )


Die Gewährleistungsfristen sind einheitlich für das gesamte Kaufrecht nunmehr auf 24 Monate verlängert worden. Lediglich im Bereich "gebrauchter Pferde" besteht durch Einzelvereinbarung wie durch die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Pferdeverkäufer die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.

Unabhängig davon beginnt die Gewährleistungsfrist von zwei bzw. einem Jahr jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Pferd beim Käufer abgeliefert worden ist. Die zwischen dem Ablieferungsdatum und dem Jahresende liegende Zeitspanne bleibt bei der Berechnung der Verjährungsfrist unberücksichtigt, so dass im Einzelfall die Gewährleistungsfrist des Pferdeverkäufers bis zu 35 Monaten und einige Tage bzw. bis zu 23 Monate zuzüglich einiger Tage laufen kann, wenn das Pferd im Januar verkauft worden ist.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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