Angebot für Kalenderwoche 04-34

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| ABC des neuen Pferdekaufrechts
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Schuldet der Pferdehändler wegen eines mangelhaften Pferdes über den Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Minderung des Kaufpreises noch Schadenersatz, so haftet der Pferdehändler dem Pferdekäufer auch für den entgangenen Gewinn, wenngleich gerade die Ansicht auf heftige Kritik gestoßen ist.
Dieser Gewinn könnte z.B. darin liegen, dass ein privater Käufer von einem Pferdehändler ein hoch talentiertes Nachwuchspferd kauft, es ausbildet und es an eine arabische Prinzessin für einen Millionenbetrag verkauft.
Bevor das Pferd aber abgeliefert werden kann, geht es an dem Mangel ein, der nachweisbar bereits bei Abschluss des Erstvertrages mit dem Händler vorgelegen hat. In diesem Fall haftet der Pferdehändler zum einen beim Rücktritt auf die Erstattung des Kaufpreises und zum anderen auf den gesamten entgangenen Gewinn in Millionenhöhe.
Kann allerdings der Pferdehändler nachweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein mangelhaftes Pferd verkauft und geliefert hat und den Mangel auch nicht kannte, so kann der Pferdekäufer den entgangenen Gewinn nicht beanspruchen (siehe hierzu: Vertreten).
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