Angebot für Kalenderwoche 04-32

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| ABC des neuen Pferdekaufrechts
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Eine derartige Untersuchung fand bislang im Interesse des Pferdekäufers statt, um die vom Gesetz ausgesprochen schwach ausgestattete Rechtsposition des Pferdekäufers zu stärken.
Zukünftig dürfte der Ankaufsuntersuchung weit weniger Bedeutung zukommen, da der gewerbliche Pferdehändler seiner Vertragspflicht nur dann nachkommt, wenn er ein mangelfreies Pferd liefert. Die Ankaufsuntersuchung hat lediglich noch den Sinn, dem Käufer frühzeitig Klarheit über das Vorliegen eines vermuteten Mangels zu verschaffen, um dann seine Rechte gegenüber dem Verkäufer schnellstmöglich geltend zu machen.
Demgegenüber wird sich bei Verkäufen von Pferdehändlern an Privat das Prinzip der Verkaufsuntersuchung (siehe dort) durchsetzen, wobei sich hier zwischenzeitlich der Begriff der " Kaufuntersuchung " durch zu setzen scheint. Nur im Bereich des Handels zwischen Züchtern und Pferdehändlern bzw. von Pferdehändler zu Pferdehändler kommt der Ankaufsuntersuchung weiterhin große Bedeutung zu (siehe dort).
Bislang wurden Auktionspferde häufig als erstklassiges Spring- bzw. Dressurpferd mit großem Vermögen, auf dem Weg zum großen Sport angeboten.
Zu den Beschaffenheitsmerkmalen im Sinne eines möglichen Kaufmangels gehören nunmehr auch Eigenschaften, die der Verkäufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers in der Werbung über bestimmte Eigenschaften des Pferdes erwarten kann.
Soweit in der Vergangenheit durch Auktionsbedingungen die Haftung für derartige Werbeaussagen ausgeschlossen war, ist diese Praxis wiederholt auf ernstzunehmende Kritik gestoßen. Laut eindeutiger gesetzlicher Regelung, die wiederum auf den Vorgaben der Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf beruht, bezieht sich das Kriterium der Mangelhaftigkeit nunmehr auch auf die konkreten Eigenschaften, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Auktionators oder des Einlieferers in der Werbung ergeben.
Damit haftet der Auktionator für eventuelle Abweichungen des tatsächlich ersteigerten Pferdes von dem durch Werbeaussagen angepriesenen "Pferd mit überdurchschnittlichem Springvermögen". Derartige Werbeaussagen - wie bisher - durch einschlägige Regelungen in den Auktionsbedingungen wieder auf Null zurückzufahren, dürfte zukünftig unzulässig sein. Lediglich für die Auktionen "gebrauchter" Pferde besteht die Möglichkeit, die Haftung des Auktionators im übrigen auszuschließen.
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