Angebot für Kalenderwoche 04-31

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| | Die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung | | |
Es wird heute von niemandem mehr ernsthaft bestritten, dass durch die Verlagerung des Haftungsrisikos beim Pferdekauf vom Käufer auf den Verkäufer die seit Jahren übliche tierärztliche Ankaufsuntersuchung zukünftig durch eine Kaufuntersuchung ersetzt werden wird.
Aufgrund des erheblich gesteigerten Haftungspotentials hat der Pferdeverkäufer ein hohes Interesse daran, den gesundheitlichen Status des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs oder besser der Ablieferung von einem Tierarzt feststellen zu lassen, um damit gegebenenfalls den Nachweis erbringen zu können, dass zu diesem Zeitpunkt das Pferd frei von Sachmängeln gewesen ist, und seien diese auch nur vom Fachmann mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und modernster Gerätschaft zu dokumentieren.
Die Kaufuntersuchung erfolgt also in einem durchaus nachvollziehbaren Interesse des Verkäufers, währenddessen die bekannte Ankaufsuntersuchung der Interessenwahrung des Käufers diente.
Damit rückt gleichzeitig die Frage ins Blickfeld, inwieweit der Tierarzt bei der Verkaufsuntersuchung gegenüber dem Pferdeverkäufer und gegebenenfalls auch gegenüber dem Pferdekäufer haftet und ob sich nicht gerade auf Grund der geänderten Interessenlage an einer solchen Untersuchung das Haftungspotential des Tierarztes erheblich über den bisherigen Rahmen hinaus erweitert hat. Die Frage der Haftung des Tierarztes bzw. der Haftungsbegrenzung und Haftungsfreizeichnung anlässlich einer Verkaufsuntersuchung kann am ehesten anhand eines Vertragsformulars untersucht werden, dass nach der Mitteilung des Herausgebers in der Vergangenheit schon bei ca. 80.000 Ankaufsuntersuchungen Verwendung gefunden hat, ohne dass bis heute ein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem der Tierarzt in Haftung genommen worden wäre.
In der aktuellen Information weist der Herausgeber darauf hin: "Entsprechende Vordrucke, die am besten handschriftlich ausgefüllt werden, liegen bei."
Er fährt fort: "Die Haftungsfrist soll jedoch nicht kürzer als 6 Monate vereinbart werden."
Zur Haftungssumme heißt es: "Die Haftungssumme wird in Zukunft nicht mehr pauschal auf 50 Tsd. Euro, sondern auf die Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch 50 Tsd. Euro beschränkt."
Soweit der Herausgeber empfiehlt, die Haftungsvereinbarung handschriftlich auszufüllen, wird dem Tierarzt die Flucht in die Individualabrede angeraten. Ein solcher Rat ist jedoch anerkanntermaßen nicht der Königsweg, um die Haftung des Tierarztes einzuschränken oder auszuschließen, was durch die Verwendung von Formularen rechtlich nicht möglich ist.
Folgt der Tierarzt der Empfehlung des Verlages und übernimmt quasi aus dem Gedächtnis die vorgeschlagenen Formulierungen, geht die Rechtssprechung davon aus, dass es sich hier um einen Formularvertrag handelt, so dass es im Ergebnis vollständig gleichgültig ist, ob der Tierarzt einen Vordruck mit einer entsprechenden Klausel zur Beschränkung der Haftung verwendet oder aber ob er diese handschriftlich einfügt. Der Verleger empfiehlt im weiteren, zukünftig die Haftungssumme auf die Höhe des Kaufpreises, maximal jedoch auf höchstens 50.000 € zu beschränken. Die summenmäßige Haftungsbegrenzung scheitert aber bereits daran, dass auf die wesentliche Unterscheidung zwischen einer grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen und einer fahrlässigen Vertragsverletzung verzichtet wird.
Dieses führt regelmäßig zur Rechtsunwirksamkeit einer solchen Haftungsklausel. Damit schließt sich die Frage an, ob der Tierarzt nicht zumindest seine Haftung für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit durch Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen oder aber durch privatschriftliche Einfügung einer entsprechenden Klausel einschränken kann.
Bereits Anfang 1991 hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Frage verneint, wenn der Tierarzt eine wesentliche Pflicht des Vertrages verletzt und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Wenn ein Tierarzt bei einer Verkaufsuntersuchung die für ihn erkennbaren Mängel nicht erkennt oder aber eine falsche Untersuchungsmethode wählt, liegt immer eine solche wesentliche Pflichtverletzung vor, so dass eine Haftungsbegrenzung für den Fall einer fahrlässigen Vertragsverletzung unwirksam ist.
An dieser Stelle kann durchaus mit Recht argumentiert werden, dass das Risiko einer fehlerhaft durchgeführten Verkaufsuntersuchung jedenfalls gegenüber dem Verkäufer als Auftraggeber aus der Sache heraus beschränkt ist. Man wird nämlich argumentieren können: Hätte der Tierarzt zutreffend die Verkaufsuntersuchung durchgeführt, hätte er dem Verkäufer Gewissheit darüber verschafft, dass das Pferd einen Mangel aufweist.
Der Verkäufer hätte dann eben kein gesundes Pferd mehr verkaufen können, vielmehr ein mangelhaftes. Und da er zur Offenlegung des Mangels verpflichtet gewesen wäre, hätte er zwangsläufig nicht den von ihm ursprünglich erwarteten Kaufpreis, vielmehr nur den durch den Mangel erheblich verminderten Betrag realisieren können. Die verfehlte Hoffnung des Pferdeverkäufers, Verkäufer eines gesunden Pferdes zu sein und damit einen entsprechend hohen Verkaufspreis zu erzielen, ist nicht Gegenstand eines möglichen Schadensausgleiches.
Andererseits gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Verkäufer im Vertrauen auf die Verkaufsuntersuchung ein Pferd verkauft hat, dass tatsächlich einen Mangel aufweist. Hier steht dann dem Pferdekäufer, insbesondere dem privaten Käufer der gesamte Katalog von Rechtsbehelfen zur Seite.
Damit sind nicht nur das Recht des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises angesprochen, sondern darüber hinaus auch der Schadensersatz statt Leistung. Da sich der Verkäufer die schuldhafte Vertragsverletzung des Tierarztes als eigene anrechnen lassen muss, wird er zwangsläufig nicht den Nachweis führen können, dass er für den Mangel des Pferdes nicht verantwortlich ist. Nur ein solcher Nachweis könnte die Haftung des Tierarztes für Schadensersatz statt Leistung ausschließen.
Wird der Pferdeverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wird er sich bei dem Tierarzt, der die Verkaufsuntersuchung fehlerhaft durchgeführt hat, schadlos halten können. Es erscheint durchaus möglich, dass ein solcher Schadensersatz, den der Käufer auch nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages geltend machen kann, erheblich ist, möglicherweise sogar die unwirksam vereinbarte Haftungssumme von 50 Tsd. Euro überschreitet.
Die bisherige Ankaufsuntersuchung unterscheidet sich in einem weiteren wesentlichen Haftungspunkt von der zukünftigen Praxis der Verkaufsuntersuchung. Bei einer Ankaufsuntersuchung haftete der Tierarzt bislang ausschließlich und allein seinem Auftraggeber gegenüber, in der Regel dem Käufer.
Bei der Verkaufsuntersuchung haftet der Tierarzt nun nicht mehr allein dem Pferdeverkäufer als Auftraggeber, sondern ebenfalls dem Käufer gegenüber, sofern der Verkäufer auf die Dokumentation der Verkaufsuntersuchung bei dem Verkauf des Pferdes Bezug nimmt, was in der Regel der Fall sein dürfte.
Hier wendet die Rechtssprechung die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten an. Der Pferdekäufer kann - ohne selbst Auftraggeber zu sein - auf die Untersuchungsergebnisse vertrauen.
Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pferdekäufer im Falle einer fehlerhaften Verkaufsuntersuchung einen eignen Anspruch gegen den Tierarzt geltend machen kann. Kann nun der Pferdekäufer im Einzelfall seinen Anspruch auf Rückabwicklung, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz nicht mehr gegen den Pferdeverkäufer geltend machen, da dieser möglicherweise insolvent geworden ist, kann der Käufer unmittelbar diesen Anspruch gegen den Tierarzt durchsetzen. Dieser läuft im Ergebnis darauf hinaus, so gestellt zu werden, als wäre der Käufer mit seinen Ansprüchen gegenüber dem zwischenzeitlich insolvent gewordenen Pferdeverkäufer durchgedrungen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Verleger vorgeschlagene Verjährungsfrist innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf weniger als einem Jahr nach dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist beschränkt werden darf. Da der Verjährungsbeginn jeweils am 31.12. eines Jahres zu suchen ist, kann es durchaus sein, dass die Haftung des Tierarzt nahezu zwei Jahre beträgt, was immer dann der Fall ist, wenn die Ankaufsuntersuchung am Anfang eines Jahres stattfindet, da der Zeitraum bis zum Jahresende bei der Berechnung der Verjährungsfristen unberücksichtigt bleibt.
Die Zeiten sind eindeutig schwerer geworden. Diese Feststellung gilt nicht nur für den Pferdehändler, den Züchter und den Auktionator von Fohlen- und Jährlingsauktionen. Gleichzeitig hat sich auch die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung deutlich verschärft und die Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung bzw. Haftungsbegrenzung gehen mehr oder minder beständig gegen Null. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass die tierärztliche Kaufuntersuchung tatsächlich der Königsweg ist, um die Haftung des Pferdehändlers vor dem Hintergrund des neuen Pferdekaufrechts in den Griff zu bekommen.
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