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Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
I.
Das Selbstverständnis des Reitvereins
Die Verfolgung der eigenen Interessen des Reitvereins ist wesentliches Element der Vereinssatzung, die sich die Mitglieder im Rahmen der ihnen zustehenden autonomen Rechtssetzung geben. An erster Stelle ist die jeweilige Sportart ausdrücklich erwähnt. Ergänzt wird die Satzungsbestimmung durch die selbst gestellten Aufgaben, mit denen der jeweilige Vereinszweck umgesetzt und gefördert wird. Hierzu zählt in der Regel die Abhaltung eines ordnungsgemäßen Übungsbetriebes sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen nach den Regeln des jeweilig übergeordneten Verbandes, unabhängig davon, ob es sich um einen einstufigen oder mehrstufigen, regional oder überregional gegliederten Gesamtverband handelt.
Zu den ganz wesentlichen Aufgaben eines Reitvereins zählt immer die Wahrnehmung der eigenen Vermögensinteressen, unabhängig davon, ob der Verein über eigenes Anlagevermögen verfügt oder aber nur über Finanzmittel. In jedem Fall gilt der Grundsatz der Erhaltung und Mehrung des Vermögens. Diesem Grundsatz kann aber nur entsprochen werden, wenn gleichzeitig dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Einsetzens der vorhandenen Mittel Rechnung getragen wird. Das führt zu dem Ergebnis: Schon aufgrund der Satzung ist der Reitverein verpflichtet, sein Vermögen wirtschaftlich zu verwalten und es in seiner Substanz zu erhalten. Der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ist damit ein überragendes Ziel, das jedes Handeln des Vereins bestimmt. Damit ist ein Handeln des Vereins durch den eigenen Satzungszweck nicht mehr gedeckt, wenn aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit die Vermögensinteressen des Vereins selbst gefährdet werden und durch anderweitige Maßnahmen nicht gedeckt werden können. Daraus folgt, dass der Reitverein seine eigenen Anlagen den eigenen Mitgliedern nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen darf, wobei es dem Verein überlassen bleibt, ein solches Entgelt gesondert einzufordern, oder aber entsprechende Mitgliedsbeiträge zu erheben. Gegenüber Dritten, das heißt gegenüber Nicht-Vereinsmitgliedern gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt, wenn nicht sogar verstärkt. Soweit der Reitverein nicht über die erforderlichen Sportanlagen verfügt, um einen geordneten Übungs- und Wettbewerbsbetrieb für seine Mitglieder zu ermöglichen, haben sich die insoweit erforderlichen Nutzungs- und Überlassungsverträge ebenso an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu orientieren.
II.
Ungleichgewichtslage
Schon in der Gründungsphase ist jeder Reitverein gezwungen, ausdrücklich in der jeweiligen Vereinssatzung zu verankern, dass er die Mitgliedschaft in den verschiedenen vor- und übergeordneten Sportverbänden anstrebt und diese Mitgliedschaft auch unter Anerkennung der jeweiligen Regelungswerke einschließlich der Spiel- und Prüfungsordnungen aufrechterhalten wird. Akzeptiert ein Reitverein diese Verfahrensweise nicht, erkennt also seine eigene Ein- und Zuordnung in den jeweilig vorgeschalteten Verband nicht an, berührt dieses zwar nicht den Gründungsakt und die Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister. Ein so handelnder Reitverein wird aber auf der anderen Seite damit konfrontiert, dass seine Mitglieder keinerlei Möglichkeit haben, an regionalen, überregionalen und nationalen sowie internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen und sich durch Teilnahme an derartigen Veranstaltungen in der jeweiligen Sportart zu qualifizieren.
Die Begründung ist darin zu suchen: Bei den Sportverbänden handelt es sich um Monopolverbände, die nach dem sogenannten "Ein-Platz-Prinzip" organisiert sind. Nach diesem Prinzip darf für jede Sportart nur ein Verband gegründet und im deutschen Sportbund vertreten sein. Dasselbe gilt auf der internationalen Ebene. Während alle sonstigen gesellschaftlichen Ebenen sich nach ihrer grundsätzlichen Einstellung zum Demokratieprinzip befragen lassen müssen, wird dieses Prinzip im gesamten deutschen Sportbereich derzeit weder gewahrt, noch ist zu erwarten, dass es sich in Zukunft effektiver durchsetzen wird. Damit ist eine Ungleichgewichtslage im Sportwesen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken der Privatautonomie unschwer auszumachen.
Die wirtschaftliche Existenz eines Reitvereins hängt in der Regel davon ab, dass er seinen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich in der jeweiligen Sportart durch Teilnahme an Sportveranstaltungen auf den verschiedensten Ebenen zu qualifizieren. Das Problem der "Teilhabe" am Sport ist also ein Grundproblem der Koalitionsfreiheit einzelner Mitglieder, sich in einem eigenen Verein selbst zu organisieren und in der jeweiligen Sportart diesen Sport nachhaltig auszuüben. Die "Teilhabe" am Sport beginnt – wie dargestellt – bereits mit der Gründung des Reitvereins und wirkt sich unmittelbar auf die Mitglieder des Vereins im Bereich der Förderung sowie der Kaderteilnahme aus und erstreckt sich über die Zulassung der Ausrichtung von Wettbewerben für die eigenen wie auch für Mitglieder anderer Vereine. In jeder dieser Phasen kann der Reitverein durch Entscheidungen des Sportverbandes nachhaltig behindert und gegebenenfalls auch in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Verwalter des jeweiligen Vereinsvermögens geschädigt werden.
Wegen dieser existentiellen Bedeutung der "Teilhabe" am Sport ist der Staat gefordert und verpflichtet, auch dem einzelnen Reitverein unter Beachtung des Spannungsverhältnisses zwischen der anerkannten Vereins- und Verbandsautonomie auf den unterschiedlichen Ebenen ausreichend Rechtsschutz zu gewähren. Da der Staat im Grundrechtskatalog die Vereins- und Verbandsautonomie festgeschrieben hat, ist es Sache des Staates und damit der Rechtsprechung, die Grenzen in diesem Spannungsfeld festzulegen. So ist es Aufgabe des Staates, darüber zu wachen, dass die Autonomie des Sports nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des grundrechtlichen Wertesystems ausgeübt wird. Die Autonomie des Sports, hier verstanden als Vereins- und Verbandsautonomie, steht nicht außerhalb des Rechts, sondern untersteht dem allgemeinen Privatrecht, insbesondere dem des Vertrags- und Vereinsrechts sowie dem gesamten Katalog der verfassungsrechtlichen Grundnormen. Hierbei gilt es, die sport-typischen Besonderheiten der verschiedenen Rechtssubjekte im Sportbereich unter Berücksichtigung der grundlegenden Werteentscheidungen des Rechtssystems wie auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrssitte zu beachten. Es geht also darum, unter Wahrung und Anerkennung der Verbandsautonomie auch den Rechte des jeweiligen Vereins, basierend seinerseits auf der Vereinsautonomie, als Rechtssubjekt genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Dieses hat gerade in jüngster Zeit zu einer verstärkten Kontrolle der Verbände durch die staatlichen Gerichte geführt. Das stellt einen Vorgang dar, der heute noch keinesfalls als abgeschlossen angesehen werden kann. Aufgabe der Verbände und gegebenenfalls auch Aufgabe der staatlichen Rechtsprechung wird es sein, diese Grenzziehung bei sportpolitischen Entscheidungen, insbesondere bei der Aufstellung und Durchsetzung bestimmter Sportregeln immer wieder erneut zu hinterfragen, wobei die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Reitvereins als Mitglied des übergeordneten Verbandes einen wichtigen Parameter bildet.
III.
Haftung des Vorstandes des Vorstandes des Reitvereins
Die Haftung des Vorstandes eines Reitvereins folgt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung fremder Vermögensinteressen. Dabei orientiert sich die derzeit geführte Diskussion des Haftungsmaßstabes eines Vereinsvorstandes mehr und mehr an den Eckwerten, die zur Haftung der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 42 Abs. 2 GmbHG entwickelt worden sind. Zu den wesentlichen Pflichten des Vorstandes, gegen die haftungsauslösend verstoßen werden kann, zählt die strikte Verfolgung des oder der Vereinsziele. Hierzu gehört – wie oben dargestellt – auch die Verpflichtung zur Wahrung der Vermögensinteressen des Reitvereins, unabhängig davon, ob sich diese Vermögensinteressen in Sportanlagen oder aber lediglich in Finanzmitteln finden. Verletzt ein Vorstandsmitglied als berufenes Organ des Vereins eine ihn treffende Pflicht schuldhaft (§ 276 BGB), also zumindest leicht fahrlässig, setzt er sich einem Haftungsanspruch des Vereins aus, wenn wirtschaftliche Schäden die Folgen eines unwirtschaftlichen Handelns sind. Als Beurteilungsmaßstab dient hier nicht das konkret betroffene Organmitglied. Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf ein verständiges und sorgfältige handelndes Vorstandsmitglied ab. Genügt der Vorsitzende oder ein anderes zuständiges Mitglied des Vorstandes diesen Anforderungen nicht bzw. nicht mehr, ist dies kein Grund, um den allgemein anerkannten Sorgfaltsmaßstab in Frage zu stellen.
IV.
Mitgliedschaftsrechte
Zu den Mitgliedschafsrechten des Vereins gegenüber dem jeweils übergeordneten Verband zählen das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie das Stimm- und Wahlrecht. Ferner sind zu erwähnen die Schutzrechte, die den Anspruch des jeweiligen Mitglieds umfassen, dass sich der übergeordnete Verband ihm gegenüber unter Beachtung der jeweiligen Gesetze und der einschlägigen Satzungsbestimmungen wie der sonstigen Regelungswerke verhält. Am Häufigsten wird an dieser Stelle der Anspruch des Mitglieds auf rechtliches Gehör in einem Disziplinarverfahren genannt. Spätestens seit der "Schärenkreuzerentscheidung" des BGH ist die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie die Verpflichtung zur gegenseitigen Treue und der ebenso wechselseitige Anspruch auf Rücksichtnahme und Förderung in den Mittelpunkt der Diskussion getreten.
Ob nun ein unmittelbares oder lediglich mittelbares Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Reitvereins vorliegt, ist in der Regel danach zu bestimmen: Bei der mehrstufigen Struktur der Reitvereine- und verbände besteht eine Mitgliedschaft des einzelnen Reitvereins nur in dem jeweils übergeordneten Verband, nicht aber in den Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene. Rechte und Pflichten gegenüber den jeweilig übergeordneten Verbänden können sich für den einzelnen Reitverein nur dann ergeben, wenn eine lückenlose mehrfache Satzungsverankerung besteht, das heißt: Wenn die Satzung des Reitvereins die Regeln des jeweils übergeordneten Verbandes ausdrücklich für anwendbar erklärt.
V.
Der vorgezeichnete Konflikt des Vereinsvorstandes eines Reitvereins
Es konnte vorstehend dargestellt und begründet werden, dass der Vorstand eines Reitvereins verpflichtet ist, bei seinen Entscheidungen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu berücksichtigen, das heißt sich von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit leiten zu lassen, um Schaden vom Verein abzuwenden und gleichzeitig seine persönliche Haftung zu vermeiden. Wenngleich jeder Reitverein als sogenannter Idealverein juristisch einzuordnen ist, steht die Verfolgung auch der idealsten Ziele unter dem Regime eines wirtschaftlich vernünftigen und verantwortlichen Handelns.
Es konnte des weiteren dargestellt werden, dass der Vorstand eines Reitvereins entsprechend dem eigenen Satzungszweck und der darin enthaltenen Zielvorstellung verpflichtet ist, einen ordnungsgemäßen Übungs-, Spiel- und Wettbewerbsbetrieb entsprechend den finanziellen Ressourcen des Vereins anzubieten und sicherzustellen. Im Wettbewerbsbereich bedeutet dieses nach dem "Ein-Platz-Prinzip" des Deutschen Sportbundes wie auch des jeweiligen Sportverbandes respektive der diesem Sportverband angegliederten Regionalverbände, dass sportliche Wettbewerbe nach den Regeln des jeweils vorgeordneten Verbandes durchzuführen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich in aller Regel auch unmittelbar aus der Satzung des Reitvereins selbst, da die Aufnahme in die jeweilig übergeordneten Verbände davon abhängig ist, dass in der Satzung die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ausdrücklich als verpflichtend zu erklären ist. Damit unterwirft sich der Verein gleich in zweifacher Hinsicht den vom jeweils übergeordneten Verband aufgestellten Wettbewerbsregeln: Zum Einen aufgrund satzungsgemäßer Bestimmung und zum Anderen aufgrund fehlender alternativer Möglichkeiten, als Reitverein innerhalb einer bestimmten Sportart an regionalen, nationalen und im weiteren internationalen Wettbewerben teilzunehmen und seine Mitglieder an derartigen Wettbewerben teilnehmen zu lassen.
Die Interessen des jeweiligen Reitvereins und die Verpflichtung zur Wahrnehmung eben dieser Interessen durch die jeweiligen Vorstände sind aber aus der Sache heraus nicht zwingend deckungsgleich mit den Interessen des jeweils übergeordneten Sportverbandes.
Unschwer ist auszumachen, dass das Interesse des übergeordneten Sportverbandes darauf gerichtet ist und auch darauf gerichtet sein muss, den Übungs- und Spielbetrieb einschließlich der Ausrichtung von Wettbewerben und Veranstaltungen durch die angeschlossenen Reitvereine nach einem einheitlichen Regelwerk zu gestalten. Ebensolches gilt für die Ausbildung von Übungsleitern und die Förderung des Nachwuchses in den einzelnen Reitvereinen. Hinzu tritt das Interesse des Verbandes an einem höchst möglichen Ausbildungsniveau, um als Verband selbst in den nächst höheren Verbänden wie gegenüber anderen Regionalverbänden möglichst optimal vertreten zu sein. Schließlich muss das Interesse des Verbandes auch darauf gerichtet sein, möglichst vielen Interessierten, seien es Jugendliche oder Erwachsene, die Möglichkeit zu geben, die vom Verband repräsentierte Sportart zu möglichst günstigen Konditionen und - soweit als möglich - flächendeckend auszuüben sowie an nach einheitlichem Standart organisierten Wettbewerben teilzunehmen. Die Wahrnehmung der eigenen Vermögensinteressen ist dabei nicht nur ein legitimes, sondern ein durchaus zu begrüßendes weiteres Ziel und Handlungsmaxime des Verbandes. Indessen orientiert sich sein Vermögensinteresse nicht vorrangig daran, durch Akquisition neuer Finanzmittel – seien es Sponsoren oder neue Mitglieder – den Vermögensstock zu mehren, da die Finanzierung des Verbandes weitestgehend durch Verbandsabgaben der Mitgliedesvereine bzw. der Wettbewerbsteilnehmer gedeckt wird.
VI.
Wechselseitige Treuepflicht zwischen Verband und Reitverein
Von einem eklatanten Interessengegensatz zwischen übergeordnetem Sportverband und dem betroffenen Reitverein zu sprechen, dürfte aus der Sache heraus möglicherweise nicht gerechtfertigt sein. Offensichtlich tritt aber eine Interessendivergenz auf, die durch die anders gelagerten prioritären Interessen bestimmt ist. Auf der einen Seite ist unschwer das Vermögensinteresse des Reitvereins und damit korrespondierend ein wirtschaftliches und im Ergebnis kostendeckendes Handeln auszumachen. Auf der anderen Seite steht das durchaus anzuerkennende Ziel des Verbandes im Vordergrund, die von ihm regional vertretene Sportart optimal zu repräsentieren und den eigenen Mitgliedern wie potentiellen Sportlern zu möglichst günstigen Konditionen zugänglich zu machen. Dieses gilt in identischem Umfang für sportliche Wettbewerbe nach durch den Verband festgelegten Veranstaltungs- und Sportregeln.
Interessengegensätze, insbesondere aber divergierende Interessen, treten regelmäßig in den verschiedensten menschlichen Gemeinschaften auf. Folglich finden sich Interessendivergenzen in fast allen gesellschaftlich wie juristisch verfassten Organisationen und folglich auch in Verbandstrukturen jedweder Art, mithin also auch auf der hier interessierenden Ebene des Sportverbandes. Die Rechtslehre und ihr folgend die Rechtssprechung erinnert an dieser Stelle an das Prinzip der wechselseitigen Treuepflicht zwischen den Verbandsinteressen einerseits und den im Verband zusammengefassten höchst eigenständigen Interessen der Mitgliedsvereine. Aus dem Prinzip der wechselseitigen Treuepflicht folgt das Gebot des Verbandes zur gleichmäßigen Behandlung der Mitgliedsvereine und korrespondierend das Verbot, ohne rechtfertigenden Grund das durchaus erkennbare eigenständige Interesse des Mitgliedsvereins einzuschränken oder gar den eigenen Interessen hinten an zu stellen. In concreto bedeutet dieses: Aus dem Grundsatz der wechselseitigen Treuepflicht hat der übergeordnete Verband die Grundsätze der eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nach den Grundsätzen des Kostendeckungsprinzips auf Seiten der angeschlossenen Mitglieder ausreichend zu berücksichtigen. Der Mitgliedsverein seinerseits hat die übergeordneten und teilweise auch anders gelagerten Interessenziele des Verbandes anzuerkennen und zu berücksichtigen. Der Grundsatz der wechselseitigen Treuepflicht ist also auf einen fairen Interessenausgleich unter Anerkennung der jeweilig anders gelagerten Interessenlage gerichtet.
Wenn allerdings die Statuten und die Regelwerke des jeweils übergeordneten Verbandes von den Mitgliedsvereinen - hier in Person von den verantwortlichen und im Ergebnis auch haftenden Vorstandsmitgliedern - verlangen oder aber auch nur zur Konsequenz haben, dass diese in eine unüberbrückbare Interessenkollision geraten, besteht eindeutig Diskussions- und Regelungsbedarf. Es kann nicht angehen, dass Vereinsvorsitzende – wie vormals Odysseus zwischen Skylla und Charybdis – sich entscheiden müssen, ob sie sportliche Veranstaltungen nach den vorgegebenen Organisations- und Kostenstrukturen des übergeordneten Verbandes durchführen und damit unter Umständen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit unter besonderer Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips vernachlässigen oder aber ob sie auf die Durchführung derartiger Wettbewerbe zum Nachteil der eigenen Vereinsmitglieder wie auch des relevanten Sportgeschehens in der jeweiligen Region verzichten.
Es kann von Niemandem ernsthaft bestritten werden, dass die Startgebühren der Wettbewerbsteilnehmer einen entscheidender Pfeiler bei der Aufstellung eines kostendeckenden Budgets für eine Sportveranstaltung bilden. Wenn aber die Fixierung der Höhe der jeweiligen Startgebühren nicht in den Verantwortlichkeitsbereich des veranstaltenden Reitvereins fällt, sondern vielmehr durch den übergeordneten Sportverband im Rahmen seiner Statuten und Regeln über die Durchführung von Sportveranstaltungen festgelegt wird, wird von Verbandsebene in einem entscheidenden Punkt in die eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Einzelvereins eingegriffen. Nicht das Budgetrecht des Einzelvereins selbst steht damit in Frage; allerdings – und dieses dürfte von weitaus entscheidender Bedeutung sein – wird dem organisierenden Verein die Möglichkeit genommen, in Eigenverantwortlichkeit wie in Anerkennung der möglicherweise anderweitigen Interessenlage des übergeordneten Verbandes sportliche Wettbewerbe zu veranstalten und diese an seinen eigenen Kostenstrukturen durch eine flexible Handhabung der Startgebühren zu orientieren.
Der Orientierungsrahmen wird von einem zum anderen veranstaltenden Verein jeweils höchst unterschiedlich auszumachen sein. Im einen Fall verfügt der Verein über eigenes Gelände, eigene Räume und Hallen sowie über eigenes Wettbewerbs-Material. Im anderen Fall ist er darauf angewiesen, die Sportveranstaltung auf dem Gelände oder in den Räumen eines Dritten durchzuführen, der - wie der vermögende Verein selbst - sich ausschließlich und allein bei der Überlassung von Gelände und Räumlichkeiten an wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kostendeckung bis hin zur Erreichung eines angemessenen Gewinns orientiert.
Die oben aufgezeichnete Konfliktsituation des Vereinsvorstandes wird aber noch dadurch erheblich gewichtet, dass sich der Reitverein durch Wettbewerbsveranstaltungen, an denen die eigenen Sportler wie die aus anderen Vereinen teilnehmen, teilweise - wenn nicht sogar überwiegend - selbst darstellt, sei es unter dem Gesichtspunkt der Tradition oder im Sinn von Imagepflege.
Mit anderen Worten: Der Reitverein ist aus seinem Selbstverständnis heraus auf die Durchführung derartiger Veranstaltungen angewiesen. Während in der Vergangenheit das jeweilige Budget durch erhebliche Sponsorenbeiträge finanziert werden konnte, ist dieses heute eindeutig nicht mehr der Fall. Die Frage der Kostendeckung bzw. des Kostendeckungsbeitrages für ein vom Vorstand zu vertretenes Budget einer solchen Veranstaltung stellt sich heute wesentlich deutlicher als dieses in der Vergangenheit auch nur vorstellbar war.
VII.
Wechselseitige Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz vor dem Hintergrund des Monopolcharakters
Bereits eingangs konnte darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Sportwesen der Bundesrepublik Deutschland nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisiert ist, was dazu führt, dass die Sportverbände in den einzelnen Sportarten Monopolcharakter haben und auch einen solchen für sich beanspruchen. Eine der Konsequenzen derartiger Verbandsstrukturen ist anerkanntermaßen der Aufnahmeanspruch einzelner Reitvereine in die jeweiligen Sportverbände der betreffenden Sportart. Dadurch wird verdeutlicht, dass die monopolistisch aufgebauten Verbandstrukturen auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes der Verbandsautonomie nicht außerhalb des Privatrechts angesiedelt sind, sich vielmehr gerade deswegen an den entscheidenden Grundsätzen des Privatrechts messen lassen müssen. Den bereits oben erwähnten wechselseitigen Treupflichten kommt unter dem Gesichtspunkt der Monopolstrukturen eines Sportverbandes gegenüber seinen Mitgliedsvereinen eine weitaus wesentlichere Bedeutung zu als dieses bei Vorfinden nichtmonopolistischer Strukturen anzunehmen ist. Über die Ausformung einer derartig verstärkten wechselseitigen Treupflicht kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Anerkanntermaßen und insoweit unstreitig ist der Gleichbehandlungsgrundsatz eine wesentliche Ausformung des Grundgedankens der wechselseitigen Treuepflicht, wobei auch hier daran zu erinnern ist, dass es sich bei Sportverbänden um eindeutige monopolistische Strukturen handelt, mit entsprechenden Auswirkungen auf die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Der hier angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei zwei- und mehrstufigen Verbandsstrukturen nicht nur im Verhältnis des übergeordneten Verbandes zum einzelnen Mitglied zu berücksichtigen und zu hinterfragen. Dieser Grundsatz ist auch insoweit zu berücksichtigen, als das das Verhalten des nationalen Dachverbandes von Bedeutung ist, soweit dieses unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen gegenüber einem einzelnen Reitverein hat. Damit kommt zum Ausdruck: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat nicht nur Auswirkungen im Verhältnis des einzelnen Verbandes und seinem Verhalten gegenüber dem unmittelbar angeschlossenem Einzelmitglied. Gleichzeitig wird das Verhalten des hierarchisch strukturierten Dachverbandes bei der Bewertung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen sein. Das hat zur Konsequenz, dass auch die vom Dachverband einem Einzelmitglied erteilten Befreiungen von kostenauslösenden Maßnahmen, die also mittelbar oder unmittelbar auf die Kostenstruktur einer Veranstaltung durchschlagen, bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind.
VIII.
Vergleiche im EU-Raum und mit anderen Sportarten
Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass das "Ein-Platz-Prinzip" nicht nur das gesamte deutsche Sportwesen prägt, sondern darüber hinaus das internationale Sportgeschehen von eben diesem Grundprinzip dominiert wird. Unabhängig von der Frage der Rechtsangleichung im EU-Raum und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Ausgestaltung der wechselseitigen Treuepflicht im deutschen Sportwesen, respektive in den jeweiligen Sportfachverbänden und ihren Untergliederungen, wird man wohl die Frage problematisieren dürfen, ob die in den anderen nationalen Sportverbänden gepflogenen Möglichkeiten in Richtung auf die eigenverantwortliche Festsetzung der jeweils in Form von Startgebühren zu verlangenden Nutzungsgebühren nicht auch für die Beurteilung des Verhaltens im Grunde vergleichbarer Sportverbände in Deutschland heran zu ziehen ist..
Es ist durchaus einzuräumen, dass die Frage der Ausformung der wechselseitigen Treuepflicht und des ebenfalls zu berücksichtigen Gleichbehandlungsgrundsatzes sich vorrangig an dem jeweiligen Sportverband einschließlich der vorgefundenen Verbandsstrukturen zu orientieren hat. Trotzdem sollten tatsächliche Befunde aus anderen Sportarten, wie vergleichbare Konfliktfelder gesehen und gelöst werden, nicht außer Ansatz bleiben. Im Bereich des Schwimmsports, wo Wettbewerbe in aller Regel nicht in vereinseigenen Schwimmbädern ausgetragen werden, dürfte uneingeschränkt gelten, dass die Betreiber ihre Einrichtungen nur nach ganz eindeutigen kaufmännischen Grundsätzen zur Verfügung stellen.
Im Golfsport finden sich ganz unterschiedliche und mit anderen Sportarten in der Regel nicht vergleichbare Wettbewerbsstrukturen. Indessen gilt hier ganz eindeutig der Grundsatz, dass der veranstaltende Golfverein in der Festsetzung der Startgebühren (verstanden als Nutzungsgebühr in der Form des Greenfee) vom jeweiligen übergeordneten Dachverband vollständig frei ist.
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