Der Schutzvertrag ist als solcher im Gesetz nicht normiert. Vielmehr handelt es sich regelmäßig um eine Eigentümerübertragung, der ein Schenkungsvertrag unter Auflagen oder ein Kaufvertrag zugrunde liegt. Das heißt, der Eigentümer eines sportuntauglichen, aber ansonsten lebensfähigen und für den eingeschränkten Freizeitsport nutzbaren Pferdes übergibt das Tier schenkungweise oder gegen Zahlung eines geringen Kaufpreises an eine interessierte Personen, die sich im Gegenzuge verpflichtet, das Pferd bis zu seinem Tode oder einer gegebenenfalls notwendigen Nottötung zu pflegen. Dies beinhaltet gleichzeitig ein Veräußerungsverbot.
Darüber hinaus können weitere gegenseitige Verpflichtungen wie zum Beispiel Besuchsrechte oder bestimmte Haltungsbedingungen vereinbart werden. Da die Pflichten eines Schutzvertrages im Gesetz nicht normiert sind, empfiehlt es sich, den als Schutzvertrag ausgestalteten Schenkungs- oder Kaufvertrag schriftlich zu formulieren, um die gegenseitige Verpflichtungen bzw. die Schenkungsauflagen beweisbar zu gestalten.
Geschlossene Verträge sind einzuhalten. Sofern ein Vertragspartner seine vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht erfüllt, ist es dem anderen Vertragsteil möglich, ihn unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufzufordern und im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies kann sogar darauf hinauslaufen, daß das im Wege des Schutzvertrages übereignete Pferd herauszugeben ist (vgl. AG Holzminden, Urteil vom 13.06.1994, Az. 23 C 218/94).
Ist die Herausgabe des Pferdes unmöglich, kommen Schadensersatzansprüche in Geld in Betracht. Verletzt der Eigentümer des zu pflegenden Pferdes vertragliche Nebenpflichten des Schutzvertrages, kommen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Sofern ein Verstoß gegen das Veräußerungsverbot bzw. die Auflage, das Pferd lebenslang ordnungsgemäß zu pflegen, stattfindet, besteht der Schaden zumindest in Höhe des Veräußerungserlöses; denn in dieser Höhe hatte das Pferd anscheinend einen objektiven Verkehrswert, den der Veräußerer nur deshalb nicht realisiert hat, um dem Pferd einen angenehmen Lebensabend zu garantieren. Deshalb würde ich den Schaden, der dem Veräußerer dadurch entstanden ist, daß der pflegeversicherte Eigentümer das Pferd nun vertragswidrig doch nicht gepflegt, sondern es zum Handelsobjekt gemacht hat, in Höhe des Veräußerungserlöses schätzen.
Natürlich wird eine solche Schadensbezifferung immer rechtlich problematisch bleiben; denn der Umfang einer Schadensersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er dastehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Wäre das Pferd nicht vertragswidrig veräußert worden, befände es sich weiterhin beim Partner des Schutzvertrages und der Veräußerer hätte weder Eigentum am Pferd noch den Veräußerungserlös.
Man könnte deshalb denktheoretischerweise zu der Auffassung gelangen, ein Schaden sei bei einem Verstoß gegen das Veräußerungsverbot gar nicht entstanden, weil derjenige, der sein Pferd per Schutzvertrag weitergibt, dieses so oder so unentgeltlich weitergegeben hätte und so sein Eigentum verloren hat, ohne einen Kaufpreis zu erzielen. Aber immerhin hat der Veräußerer nur deshalb auf die Realisierung des objektiven Marktpreises verzichtet, um dem Pferd einen angenehmen Lebensabend zu garantieren, sodaß er diesen Marktpreis in die Gewährung des Lebensabends des Pferdes investiert hat.
Um von vornherein schwierige Diskussionen über die Schadenshöhe, die durch einen Verstoß gegen das Veräußerungsverbot eingetreten ist, zu vermeiden, bietet es sich an, in dem Schutzvertrag eine Vertragsstrafenvereinbarung für den Fall des Verstoßes gegen das Veräußerungsverbot dergestalt zu treffen, daß ein Verstoß gegen das Veräußerungsverbot zur Fälligkeit der Vertragsstrafe führt, die neben dem tatsächlich eingetretenen Schaden an den Veräußerer zu zahlen ist.
Es ist allerdings zu bedenken, daß die Höhe der zu vereinbarenden Vertragsstrafe durch ein Gericht im nachhinein auf die Angemessenheit überprüft werden kann. Deshalb sollte sich die Vertragsstrafe am Wert des Pferdes orientieren.
Kai Bemmann Rechtsanwalt Kanzlei Berner, Fischer & Partner Rechtsanwälte · Steuerberater Andreaswall 2 27283 Verden Sekretariat Frau Brademann Telefon 0 4231/884-42 Fax 0 4231/884-55
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