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Schutzvertrag · Muster eines Schutzvertrages
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Schutzvertrag


Zwischen

Frau Susi Sorgenfrei, ...
- im folgenden "Verkäuferin" genannt -

und

Herrn Heinz Pfennigfuchser, ...

- im folgenden "Käufer" genannt -

1.
Die Verkäuferin ist Eigentümerin des Pferdes ... (es folgt die genaue Bezeichnung).
Sie verkauft dem Käufer das Pferd zum Kaufpreis von DM (in Worten: ... DM).

Das Pferd wird am ... Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.

2.
Die Übergabe erfolgt mit Lieb und Leid und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Der Verkäuferin sind keine (oder folgende...) Mängel bekannt.

3.
Dem Vertrag liegt der Schutzzweck zugrunde, daß dem Pferd bis an sein Lebensende durch den Käufer eine artgerechte Haltung und Versorgung gesichert wird. Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, das Pferd weder als Turnierpferd einzusetzen noch das Pferd zu veräußern. Das Pferd ist zufolgeden Zwecken zu nutzen:...

und vom Käufer auch nur zu diesem Zwecke einzusetzen.

4.
Der Käufer räumt der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht für den Fall eines Verstoßes gegen die Schutzzweckbestimmungen des Vertrages ein. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrecht hat der Käufer das Pferd Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises der Verkäuferin zurückzugeben, ohne einen Anspruch auf Ersatz von ihm getätigter notwendiger oder nützlicher Verwendungen zu haben (wahlweise kann auch eine Vertragsstrafenregelung getroffen werden, wonach der Käufer für jeden Fall des Verstoßes gegen den Schutzzweck des Vertrages eine Vertragsstrafe an die Verkäuferin zu zahlen hat).

5.
Der Käufer stellt das Pferd in... (genaue Bezeichnung des Unterstellung sorgt es) unter. Eine anderweitige Unterbringung ist der Verkäuferin anzuzeigen.

6.
Die Verkäuferin hat das Recht, das Pferd nach vorheriger Anmeldung zu besuchen (die Häufigkeit der Besuche sollte vereinbart werden).

7.
Die Verkäuferin hat jederzeit in Anspruch auf Auskunft über den Zustand des Pferdes. Der Verkäufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auch ohne deren Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn sich der Gesundheitszustand des Pferdes erheblich verschlechtert. Im Falle einer notwendig werdenden Tötung des Pferdes hat der Käufer zuvor das Einverständnis der Verkäuferin einzuholen oder - falls dieses nicht innerhalb der nach Lage des Falles erforderlichen Frist eingeholt werden kann - die Entscheidung über eine Euthanasie des Pferdes von dem Urteil eines Tierarztes abhängig zu machen, dessen Attest der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin aushändigen muß. Eine Schlachtung des Pferdes ist ausgehend vom Schutzzweck des Vertrages ausgeschlossen.

8.
Der Käufer überläßt die Legitimationspapiere des Pferdes zur Aufbewahrung und zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches im Rücktrittsfall bei der Verkäuferin (eine solche Regelung ist allerdings bei Übereignung einer Stute zu Zuchtzwecken nicht praktikabel).

9.
Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, soll nicht der Vertrag in seiner Gesamtheit unwirksam sein. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

Ort/Datum:

....................................
- Verkäuferin -

....................................
- Käufer -

Nachsatz:

Dieser Vertrag kann nur ein Beispiel für die Regelungen eine Schutzvertrages sein. Jede vertragliche Vereinbarung ist individuell und bedarf deshalb gegebenenfalls anderer Formulierungen in der Vertragsurkunde. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht der Weg der Eigentumsübertragung, sondern eine andere Form der Überlassung gewählt wird.

Kai Bemmann
Rechtsanwalt
Kanzlei Berner, Fischer & Partner
Rechtsanwälte · Steuerberater
Andreaswall 2
27283 Verden
Sekretariat Frau Brademann
Telefon 0 4231/884-42
Fax 0 4231/884-55
E-Mail   Info@BernerFischer-Partner.de





Schutzvertrag · Rechtliche Anmerkungen


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Der Schutzvertrag ist als solcher im Gesetz nicht normiert. Vielmehr handelt es sich regelmäßig um eine Eigentümerübertragung, der ein Schenkungsvertrag unter Auflagen oder ein Kaufvertrag zugrunde liegt. Das heißt, der Eigentümer eines sportuntauglichen, aber ansonsten lebensfähigen und für den eingeschränkten Freizeitsport nutzbaren Pferdes übergibt das Tier schenkungweise oder gegen Zahlung eines geringen Kaufpreises an eine interessierte Personen, die sich im Gegenzuge verpflichtet, das Pferd bis zu seinem Tode oder einer gegebenenfalls notwendigen Nottötung zu pflegen. Dies beinhaltet gleichzeitig ein Veräußerungsverbot.

Darüber hinaus können weitere gegenseitige Verpflichtungen wie zum Beispiel Besuchsrechte oder bestimmte Haltungsbedingungen vereinbart werden. Da die Pflichten eines Schutzvertrages im Gesetz nicht normiert sind, empfiehlt es sich, den als Schutzvertrag ausgestalteten Schenkungs- oder Kaufvertrag schriftlich zu formulieren, um die gegenseitige Verpflichtungen bzw. die Schenkungsauflagen beweisbar zu gestalten.

Geschlossene Verträge sind einzuhalten. Sofern ein Vertragspartner seine vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht erfüllt, ist es dem anderen Vertragsteil möglich, ihn unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufzufordern und im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies kann sogar darauf hinauslaufen, daß das im Wege des Schutzvertrages übereignete Pferd herauszugeben ist (vgl. AG Holzminden, Urteil vom 13.06.1994, Az. 23 C 218/94).

Ist die Herausgabe des Pferdes unmöglich, kommen Schadensersatzansprüche in Geld in Betracht. Verletzt der Eigentümer des zu pflegenden Pferdes vertragliche Nebenpflichten des Schutzvertrages, kommen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Sofern ein Verstoß gegen das Veräußerungsverbot bzw. die Auflage, das Pferd lebenslang ordnungsgemäß zu pflegen, stattfindet, besteht der Schaden zumindest in Höhe des Veräußerungserlöses; denn in dieser Höhe hatte das Pferd anscheinend einen objektiven Verkehrswert, den der Veräußerer nur deshalb nicht realisiert hat, um dem Pferd einen angenehmen Lebensabend zu garantieren. Deshalb würde ich den Schaden, der dem Veräußerer dadurch entstanden ist, daß der pflegeversicherte Eigentümer das Pferd nun vertragswidrig doch nicht gepflegt, sondern es zum Handelsobjekt gemacht hat, in Höhe des Veräußerungserlöses schätzen.

Natürlich wird eine solche Schadensbezifferung immer rechtlich problematisch bleiben; denn der Umfang einer Schadensersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er dastehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Wäre das Pferd nicht vertragswidrig veräußert worden, befände es sich weiterhin beim Partner des Schutzvertrages und der Veräußerer hätte weder Eigentum am Pferd noch den Veräußerungserlös.

Man könnte deshalb denktheoretischerweise zu der Auffassung gelangen, ein Schaden sei bei einem Verstoß gegen das Veräußerungsverbot gar nicht entstanden, weil derjenige, der sein Pferd per Schutzvertrag weitergibt, dieses so oder so unentgeltlich weitergegeben hätte und so sein Eigentum verloren hat, ohne einen Kaufpreis zu erzielen. Aber immerhin hat der Veräußerer nur deshalb auf die Realisierung des objektiven Marktpreises verzichtet, um dem Pferd einen angenehmen Lebensabend zu garantieren, sodaß er diesen Marktpreis in die Gewährung des Lebensabends des Pferdes investiert hat.

Um von vornherein schwierige Diskussionen über die Schadenshöhe, die durch einen Verstoß gegen das Veräußerungsverbot eingetreten ist, zu vermeiden, bietet es sich an, in dem Schutzvertrag eine Vertragsstrafenvereinbarung für den Fall des Verstoßes gegen das Veräußerungsverbot dergestalt zu treffen, daß ein Verstoß gegen das Veräußerungsverbot zur Fälligkeit der Vertragsstrafe führt, die neben dem tatsächlich eingetretenen Schaden an den Veräußerer zu zahlen ist.

Es ist allerdings zu bedenken, daß die Höhe der zu vereinbarenden Vertragsstrafe durch ein Gericht im nachhinein auf die Angemessenheit überprüft werden kann. Deshalb sollte sich die Vertragsstrafe am Wert des Pferdes orientieren.

Kai Bemmann
Rechtsanwalt
Kanzlei Berner, Fischer & Partner
Rechtsanwälte · Steuerberater
Andreaswall 2
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Sekretariat Frau Brademann
Telefon 0 4231/884-42
Fax 0 4231/884-55





Schutzvertrag · Anmerkung der Redaktion


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Wie oben bereits ausgeführt: Wenn das Pferd trotzdem verkauft/verschenkt wird, dann kann man beim Verkäufer vermutlich nur Schadensersatz anmelden.

Zurück bekommt man das Pferd nur vom neuen Besitzer, wenn man diesem nachweisen kann, daß er das Tier nicht gutgläubig erworben hat.

Möglich ist das vielleicht, wenn ein Rassepferd mit Brand und Papieren als solches ohne letztere abgegeben wird, da diese ja der Ursprungsverkäufer bei einem Schutzvertrag einbehält. Da hätte sich der neue Käufer wundern müssen und es ist kein gutgläubiger Erwerb mehr. Bei einem Mix ohne Papiere bzw. dem erwähnten Fall des Einsatzes zur Zucht entfällt dieses Argument ohnehin.

Bekanntlich gibt es für alle Einwände reichlich gute Ausreden, weshalb es im Regelfall schwerfallen dürfte, jemandem die Gutgläubigkeit abzusprechen. Sollte das aber gelingen, kann der Schutzvertragsaufsetzer vom neuen Käufer die Herausgabe des Pferdes verlangen.




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