Wie oben bereits ausgeführt: Wenn das Pferd trotzdem verkauft/verschenkt wird, dann kann man beim Verkäufer vermutlich nur Schadensersatz anmelden. Zurück bekommt man das Pferd nur vom neuen Besitzer, wenn man diesem nachweisen kann, daß er das Tier nicht gutgläubig erworben hat. Möglich ist das vielleicht, wenn ein Rassepferd mit Brand und Papieren als solches ohne letztere abgegeben wird, da diese ja der Ursprungsverkäufer bei einem Schutzvertrag einbehält. Da hätte sich der neue Käufer wundern müssen und es ist kein gutgläubiger Erwerb mehr. Bei einem Mix ohne Papiere bzw. dem erwähnten Fall des Einsatzes zur Zucht entfällt dieses Argument ohnehin. Bekanntlich gibt es für alle Einwände reichlich gute Ausreden, weshalb es im Regelfall schwerfallen dürfte, jemandem die Gutgläubigkeit abzusprechen. Sollte das aber gelingen, kann der Schutzvertragsaufsetzer vom neuen Käufer die Herausgabe des Pferdes verlangen.
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