| | eilnachricht - wichtig - wichtig - wichtig - wichtig | | | der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2006 ein wichtiges Urteil gefällt. 1. Fohlen sind neue Sachen und damit darf der Züchter beim Verkauf von Fohlen seine Haftung für Mängel des Fohlens nicht auf ein Jahr verkürzen, was er beim Verkauf eines bereits angerittenen Reitpferdes z.B. darf. 2. Da die Versteigerungsverordnung die Versteigerung von neuen Sachen ausdrücklich verbietet, sind Fohlenauktionen bis zu einer möglichen Änderungen der Versteigerungsverordnung verboten. 3. Der BGH hat die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen im Pferdekauf auch beim Verkauf von Privat an Privat so erheblich erschwert, dass alle bisherigen Haftungsklauseln rechtsunwirksam sind. Der private Pferdeverkäufer haftet also für Mängel seines Pferdes zumindest für 1 Jahr, wenn er eine solche Verjährungsfrist vereinbart hat. 4. Die derzeit wirkungsvollste Möglichkeit für den privaten wie für den gewerblichen Verkäufer seine Sachmängelhaftung wirksam in den Griff zu bekommen, besteht weiterhin darin, alle Mängel des Verkaufspferdes im einzelnen und möglichst umfassend in den Kaufvertrag hinein zu schreiben. Dann kann sich der Käufer auf diese Mängel nicht mehr berufen; er hat ja dann das Pferd gekauft, das in dem Kaufvertrag beschrieben worden ist. 5. Allle derzeit auf dem Markt ( ob im Internet oder in Fachverlagen ) angebotenen Pferdekaufverträge - auch die von mir entwickelten Verträge - berücksichtigen die neue Rechtssprechung des BGH nicht und sollten daher nicht mehr verwendet werden. 6. Erst im neunen Jahr sehe mich in der Lage, neue Pferdekaufverträge zu erarbeiten, die dann der Rechtssprechung des BGH folgen. Wo diese dann ab zu rufen sein werden, wird rechtzeitig veröffentlicht. München im Dezember 2006 E. Graf v. Westphalen Rechtsanwalt |
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