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Mitteilung 6461


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November 2004
Mitteilung    6461 vom 02.11.04 Warnung vor tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen beim Pferdekauf  
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
Der Münchner Rechtsanwalt E. Graf v. Westphalen, Spezialist im Pferdekaufrecht, warnt Pferdekäufer eindringlich davor, tierärztlichen Verkaufsuntersuchung blind zu vertrauen. Zwischenzeitlich mehreren sich auf seinem Schreibtisch die Fälle, bei denen der Verkäufer seinen eigenen Tierarzt mit der Kaufuntersuchung beauftragt und die Kosten dafür selbst übernimmt.

Das Untersuchungsprotokoll weist keine Befunde auf; allerdings heißt es zur Rubrik "Dopingprobe", dass eine solche ausdrücklich nicht gewünscht war. Zur Lahmheitsuntersuchung findet sich dann der Hinweis: o.B., Beugeproben negativ. Die Röntgenaufnahmen werden sibellinisch mit 2 -3 bewertet. Ansonsten finde sich eine Vielzahl von abgekürzten medizinischen Fachbegriffen.

Nur einige Tage später stellt der Käufer dann eine erhebliche Lahmheit fest. Bei jeder erneuten Untersuchung dieselbe Lahmheit, allerdings sich verstärkend. Die Röntgenbilder werden vom hinzu gezogenen eigenen Tierarzt mit einer eindeutigen 3 nach dem Röntgenleitfaden bewertet. Gleichzeitig äußert der Tierarzt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung unter Doping gestanden haben muss, nur beweisen könne er das heute nicht mehr.

Der nunmehr eingeschaltete Rechtsanwalt sieht sich ebenfalls außer Stande, Doping bei der Verkaufsuntersuchung nach zu weisen. Eine Haftung des Tierarztes scheidet bei der derzeitigen Rechtssprechung zum Thema "Röntgenleitfaden" aus, da eine 2 - 3 exakt die Grauzone definiert, die weder Fisch noch Fleisch bedeutet. Vom gerichtlich bestellten Gutachter kann nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht erwartet werden, dass er sich eindeutig auf eine 3 festlegt um damit die Haftungsfrage überhaupt erst stellen zu können. Der Käufer ist und bleibt auch vor Gericht chancenlos, da Doping im Nachhinein nicht mehr zu beweisen ist.

Also Hände weg von solchen Verkaufsuntersuchungen. Nur wenn die Untersuchung schon älter ist und die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht mehr wirken und zudem der Käufer selbst über genügend Sachverstand verfügt, kann auf eine eigene Ankaufsuntersuchung verzichtet werden. Im Übrigen ist die Durchführung einer Dopingprobe anlässlich der Untersuchung dringend an zu raten, unabhängig davon, ob der fremden Kaufuntersuchung geglaubt oder eine eigene Ankaufsuntersuchung für erforderlich gehalten wird.

Nur: Der eigene Tierarzt kennt die Vorgeschichte des Pferdes in der Regel nicht; diese kennt nur der Tierarzt des Verkäufers. Beide sind indessen darauf bedacht, ihr möglicherweise für die Kaufentscheidung entscheidendes Vorwissen nicht zu offenbaren. Der Käufer hat aber gerade daran nicht nur ein hohes Interesse, sondern sogar eine Rechtsanspruch und den gilt es bei den Kaufverhandlungen unmissverständlich an zu melden. Ein verdammt schwieriges Geschäft, bei einem Pferdekauf als Käufer auf der sicheren Seite zu landen. Möglicherweise sollte man doch einen Rechtsanwalt frühzeitig bemühen.

München, den 2.11.04

Eduard Graf v. Westphalen
- Rechtsanwalt -
 

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