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Mitteilung 11428


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Juni 2008
Mitteilung    11428 vom 25.06.08 FN/DOKR FN-aktuell vom 25.06.08
FN-Abt. Öffentlichkeitsarbeit Uta Helkenberg 02581/6362-190   E-Mail » Internet
 

FN/DOKR

Europäische Kommission

Verordnung zu Methoden zur Identifizierung für Pferde und andere Equiden beschlossen

Warendorf (fn-press) Die Europäische Kommission hat jetzt eine Verordnung verabschiedet, mit der die Identifizierung für Equiden besser und eindeutig gemacht werden soll. Ihr Ziel ist die Gesundheit der Pferde, die Tierseuchenbekämpfung und die öffentliche Gesundheit, da Equiden auch Bestandteil der Lebensmittelkette sein können. Danach müssen ab 1. Juli 2009 alle Equiden binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt einen eigenen Pass erhalten. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass bei der ersten Identifizierung mit Ausstellung des Equidenpasses dem Tier im Halsbereich ein elektronischer Transponder implantiert wird oder das Tier durch geeignete alternative Methoden gekennzeichnet wird. Als alternative Methoden kommen nur solche in Frage, die – einzeln oder in Kombination – sicherstellen dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert wird. "Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und die Vertreter der ihr angeschlossenen Zuchtverbände sind froh, dass durch die Verordnung nun endlich in Europa eine ‚aktive’ Kennzeichnung per Chip oder Brandzeichen für Pferde verbindlich vorgeschrieben und die Doppelausstellung von Equidenpässen dadurch wirksam verhindert wird," sagt Dr. Klaus Miesner (Warendorf), Geschäftsführer Zucht und Mitglied des Vorstandes der FN.

Die bisher gängige Identifizierung in der deutschen Pferdezucht erfolgt als kombiniertes Verfahren: Erfassung von Farbe und Abzeichen zusammen mit der Ausstellung eines Diagramms, Registrierung mit einer internationalen Lebensnummer und die Vergabe eines eindeutigen Verbands- und Nummernbrandes sowie die häufig schon standardmäßige DNA-Typisierung für registrierte Pferde. "Da sich die FN und ihre Zuchtverbände in allen bisherigen Stellungnahmen auf Bundes- und Landesebene für die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichnungsverfahrens eingesetzt und keine ablehnenden Stellungnahmen erhalten haben, wird das bisherige Kennzeichnungsverfahren im Sinne der Verordnung als alternative Methode in Deutschland weiterhin bei registrierten Equiden Anwendung finden", so Miesner weiter. Betroffen sind also vorwiegend all die Pferde und Equiden in Deutschland, die bislang nicht aktiv gekennzeichnet sind und keinen Equidenpass besitzen. Diese müssen die Auflagen der Verordnung bis Ende 2009 erfüllen.

Die wesentlichen Punkte der Verordnung sind:

· Für alle Equiden ist binnen sechs Monate nach der Geburt unabhängig von ihrem Verbringungsstatus ein lebenslang gültiger Pass auszustellen.

· Gleichzeitig mit der Ausstellung des Passes wird dem Fohlen ein Transponder (Mikrochip) implantiert, um sicherzustellen, dass nur ein einziges Identifizierungsdokument ausgestellt wird. Abweichend davon kann das Fohlen durch geeignete alternative Methoden gekennzeichnet werden.

· Als alternative Methoden kommen, einschließlich Kennzeichnungen, nur solche in Frage, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden. Alternative Methoden können von den Mitgliedstaaten genehmigt werden und sind der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung zu stellen.

· Die Ausstellung des Passes wird in einer Datenbank unter einer individuellen, internationalen Kennnummer, der sogenannten Universal Equine Life Number (UELN), registriert, die lebenslang bestehen bleibt, auch wenn der Name des Tieres geändert wird.

· Die Mitgliedstaaten können nationale Datenbanken einrichten oder bestehende Datenbanken vernetzen.

· Die Mitgliedstaaten können für innerstaatliche Verbringungen sogenannte "Smartcards" anstelle von Equidenpässen zulassen.

· Die Verordnung regelt auch die Einziehung des Mikrochips und die Behandlung der Daten in der Datenbank bei Verlust des Equidenpasses und beim Tod des Tieres.

· Zur Schlachtung bestimmte Equiden müssen mit ihrem Pass zum Schlachthof verbracht werden, da der Pass ein wesentlicher Teil der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Informationen zur Lebensmittelkette ist (einschließlich der Informationen über die Verabreichung bestimmter Arzneimittel).

· Für wild oder halbwild lebende Equiden sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

· Darüber hinaus wird in der Verordnung geklärt, wie der Pass als Instrument zur Sperrung von Equiden im Falle eines Seuchenausbruches genutzt werden kann.                                                       

                                                                                                                                 Mie/Hb

FN-Disziplinarkommission

Verhandlung im Fall Daniel Deußer vertagt

Warendorf (fn-press). Vor der Ersten Kammer der Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf hat am 18. Juni die mündliche Verhandlung im Falle Daniel Deußer (Valkenswaard/NED) stattgefunden.

Zur Verhandlung stand die positive Medikationskontrolle von Deußers Pferd Air Jordan Z anlässlich des Weltcupfinales Springen in Las Vegas (USA) vom 18. bis 22. April vergangenen Jahres. Air Jordan Z wurde positiv auf die im Wettkampf verbotene Dopingsubstanz Reserpine getestet. Die Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) hatte den Fall "Air Jordan Z" aufgrund von Verfahrensfehlern bei der Analyse der B-Probe eingestellt. Die FN hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und unterzog diesen Fall einer weiteren Überprüfung.

Die Verfahrensbevollmächtigten von Daniel Deußer stellten zu Beginn der Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen sämtliche Mitglieder der Disziplinarkommission. Über den Befangenheitsantrag muss jetzt das Große Schiedsgericht der FN entscheiden.

Hierzu erklärt das FN-Justitiariat: Befangenheitsanträge – mit welcher Begründung auch immer – können nicht verhindert werden. Die Vertagung sagt nichts über die Richtigkeit der Gründe des Befangenheitsantrages aus. Ob dieser gerechtfertigt ist, entscheidet das Große Schiedsgericht nach Stellungnahme der Mitglieder der zuständigen Disziplinarkommission. Mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen.                      dp

FN-Ordnungsverfahren

Warendorf (fn-press). Die Erste Kammer der Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hat gegen den Fahrer Hans-Jürgen Rüger (Reinbek) wegen fahrlässigen Einsatzes des Pferdes "Art" bei der Pferdeleistungsschau Valluhn (21. bis 22. Juli 2007) bei gleichzeitigem Vorhandensein eines gemäß § 67 a Ziffer 2 Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) im Wettkampf verbotenen Arzneimittels folgende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen:  Der Fahrer wird vom 13. Mai bis einschließlich 13. August 2008 von allen Pferdeleistungsschauen (PLS) und breitensportlichen Veranstaltungen (BV) ausgeschlossen. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 200 Euro verhängt und er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Ordnungsmaßnahme ist rechtskräftig. Hans-Jürgen Rüger ist bei der Pferdeleistungsschau mit dem Pferd "Art" an den Start gegangen. Bei einer anschließenden Medikationskontrolle des Pferdes wurde die im Wettkampf verbotene Substanz Diphenhydramin-Metabolit nachgewiesen.                                                                                                                 dp



 

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