FN/DOKR / FNverlag LPO 2008 Veränderte Impfbestimmungen Warendorf (fn-press). Mit Inkrafttreten der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) am 1. Januar 2008 haben sich auch die Durchführungsbestimmungen zur Impfpflicht für Turnierpferde (§ 66.6.10 LPO) verändert. Darauf weist der Bereich Sport der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hin. Danach sind Impfungen gegen Influenzavirusinfektionen wie folgt durchzuführen und entsprechend im Pferdepass zu dokumentieren: Notwendig ist eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Die beiden ersten Impfungen müssen in einem Abstand von 42 bis höchstens 70 Tagen erfolgen. Die dritte Impfung muss im Abstand von sechs Monaten (+/- 21 Tage) erfolgen. Die daran anschließenden Wiederholungsimpfungen müssen im Abstand von sechs Monaten (+/- 21 Tage) erfolgen. Die Teilnahme an einer Pferdeleistungsschau (PLS) ist möglich, wenn bei der Grundimmunisierung die beiden ersten Impfungen erfolgt sind und nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung 14 Tage vergangenen sind. Bei der Wiederholungsimpfung (dritte Impfung) müssen mindestens sieben Tage vor einem Turnierstart vergangenen sein. Diese Impfung muss in einem Zeitabstand von höchstens sieben Monaten (+/- 21 Tage) nach der vorangegangenen Impfung erfolgt sein. T.H. Reitausweise/Pferdeaufkleber Falschnennungen bei Leistungsprüfungen der Klasse E Warendorf (fn-press). Die Turniersaison 2008 hat bereits begonnen und die ersten Prüfungsergebnisse treffen bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf ein. Dabei fällt auf, dass Turnierteilnehmer bei Leistungsprüfungen der Klasse E gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) teilweise ohne (gültigen) Reitausweis beziehungsweise ohne (gültige) Pferdeaufkleber für die Veranstaltung genannt haben. "Verwirrungen kommen bei der Turniernennung dadurch zu Stande, dass es seit Beginn des Jahres Prüfungen der Klasse E gemäß LPO wie auch gemäß der neuen Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) gibt", erklärt Jens Borgmann, FN-Experte bei LPO-Fragen. Während die Teilnehmer an Leistungsprüfungen der Klasse E Jahresturnierlizenzen und fortgeschriebene Pferde vorweisen müssen, sind diese Voraussetzungen bei E-Wettbewerben analog WBO nicht erforderlich. Die FN hat bereits auf die vereinzelten Falschnennungen reagiert und die Landesverbände informiert sowie die betroffenen Turnierreiter kontaktiert. dp FN-Ordnungsmaßnahme Öffentliche Verwarnung für Andreas Dibowski Warendorf (fn-press). Die Erste Kammer der Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hat den A-Kaderreiter Andreas Dibowski (Egestorf) wegen Verstoßes gegen Artikel 6.1 des Codes der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADC) in Verbindung mit Artikel 11.5.3 NADC öffentlich verwarnt. Der Reiter hatte die ihm durch den NADC auferlegte Meldepflicht verletzt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Ordnungsmaßnahme ist rechtskräftig. Als Mitglied des A-Kaders gehört Dibowski automatisch dem deutschen nationalen Testpool der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) an. Die Athleten dieses nationalen Testpools müssen, diese Regelung ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten, zum Quartalsbeginn für jeweils drei Monate im voraus (also erstmals für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007) der NADA gegenüber sogenannte "Whereabouts" (Aufenthaltsmeldungen) abgeben. Alle sich während dieses Drei-Monats-Zeitraumes naturgemäß ergebenden Aufenthaltsänderungen müssen der NADA von Fall zu Fall rechtzeitig mitgeteilt werden. Als Aufenthaltsänderung gilt für die Athleten des A-Kaders jede länger als 24 Stunden dauernde Abwesenheit vom zuvor gemeldeten Aufenthaltsort. Andreas Dibowski hatte dementsprechend auch der NADA gegenüber eine Aufenthaltsmeldung für das letzte Quartal 2007 abgegeben, hatte jedoch versäumt, seine mehrere Tage dauernde Teilnahme an den Weltmeisterschaften der jungen Vielseitigkeitspferde in Le Lion d’Angers/FRA nachzumelden. Er war am 15. Oktober 2007 nach Frankreich aufgebrochen und am 17. Oktober 2007 an seinem Heimatort nicht erreichbar gewesen, als ein Dopingkontrolleur der NADA dort eine unangemeldete Dopingkontrolle vornehmen wollte. Er hat damit die ihm obliegende Nachmeldepflicht übersehen und insoweit fahrlässig gegen Art. 6.1 NADC verstoßen. Als "Erster Verstoß" ist nach Ziffer 11.5.3 des NADC eine "öffentliche Verwarnung" zwingend auszusprechen. T.H. Voltigierrichtlinien aktualisiert Warendorf (fn-press). Die vierte, überarbeitete Auflage der Voltigierrichtlinien ist ab sofort beim FNverlag in Warendorf erhältlich. Der dritte Band der Reihe "Richtlinien für Reiten, Fahren und Voltigieren" berücksichtigt alle Änderungen im Voltigiersport, die mit der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) 2008 am 1. Januar in Kraft getreten sind. Die Richtlinien sind das offizielle Grundlagenwerk der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) für diese Disziplin und zusammen mit der LPO sowie dem Aufgabenheft verbindlich für den Turniersport. Voltigierer, Trainer und Richter finden hier eine Vielfalt an Themen, angefangen von der Ausbildung des Voltigierpferdes über Beschreibungen von Übungsformen bis hin zur Gestaltung des Voltigierunterrichts. Das 192 Seiten umfassende Lehrbuch beinhaltet zahlreiche Abbildungen und ist für 12,80 Euro erhältlich im Buchhandel, in Reitsportfachgeschäften und direkt beim FNverlag in Warendorf. Telefon 02581/6362-154 oder -254, E-Mail › vertrieb@fn-verlag.de oder Internet » www.fnverlag.de . dp |