| | | "Das Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde" - was sagt das Pferd dazu? |  |  |  |
|
| "Das Paradies der Erde // liegt auf dem Rücken der Pferde, // in der Gesundheit des Leibes // und am Herzen des Weibes." - Friedrich von Bodenstedt, Vermischte Gedichte und Sprüche 34, erste Zeile im Volksmund auch oft abgewandelt zu: "Das Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde." oder als wiederum dessen Abwandlung: "Das größte Glück auf Erden liegt auf dem Rücken. Nicht auf Pferden.", sowie "Das größte Glück der Pferde ist der Reiter auf der Erde."
» Pferd | | |
Wir sehen also, es handelt sich bei diesem "Sprichwort" bestenfalls um eine Meinung, nicht um eine Erfahrung und schon gar nicht um ein Gesetz. Ich nehme an, aus diesem Reim, der so beliebig ist wie Tausende andere, hat sich deshalb ein Sprichwort entwickelt, weil darin etwas zum Ausdruck kommt, was vermutlich viele Reiter im Laufe ihres Reiterlebens irgendwann einmal spontan erlebt haben: ein unbeschreibliches "Glücksgefühl".
Dieses Glücksgefühl hat nichts mit dem "Glück" zu tun, das einem zufällt, mit dem Glück, das eigentlich "Behaglichkeit" ist und das viele mit "Glück" verwechseln. Es ist etwas völlig anderes, nämlich ein unbeschreibliches Gefühl, man meint fast, das Herz müsse einem im Leibe zerspringen, und so wie unsere Sprache für Glück und Glücksgefühl zwei verschiedene Wörter hat, die natürlich Verschiedenes ausdrücken, so läßt sich dieses Glücksgefühl, wenn es länger andauert, wenn es nicht diese übermächtige, zerreißende Qualität hat, sondern uneingeschränkt angenehm, beseligend ist, am besten mit dem Wort "Glückseligkeit" bezeichnen.
Die Wikipedia, die ich bekanntlich sehr schätzte, hat für das Wort "Glückseligkeit" bezeichnenderweise gar keinen eigenen Eintrag, sondern leitet einfach auf den Begriff "Glück" um. Der Beitrag zum Begriff Glück ist dafür desto länger und entsetzlich konfus. Ich fürchte, Tausende Denker und Philosophen haben sich an diesem Begriff die Zähne ausgebissen, ohne zu wissen, was Glück eigentlich ist. Nur so kann man erklären, daß alle möglichen anderen Begriffe mit dem Glück mehr oder weniger gleichgesetzt werden. Womöglich sucht der Mensch gar nicht nach Glück, sondern nach Glückseligkeit.
In der nächsten Ausgabe will ich noch ein bißchen mehr dazu ausführen, hier zunächst zurück zum Thema Pferd. Wenn es so ist, daß durch die Beschäftigung mit dem Pferd, speziell mit dem Reiten, zuweilen ein Glücksgefühl unbeschreiblicher Art erfahren werden kann, das anderweitig nicht zu haben ist, nimmt es nicht wunder, daß das Reiten nach wie vor hoch im Kurs steht, ganz abgesehen davon, daß jede Beschäftigung, die man mit hinreichender Leidenschaft pflegt, ein hohes Maß von Zufriedenheit ergibt, was den hohen Stellenwert von Sport und Hobbys im Leben der Menschen erklärt.
Wenn Tiere also für das Wohlbefinden der Menschen benutzt werden, bleibt es nicht aus, daß Mißstände zu beklagen sind. Um diese einzudämmen, ist das Tierschutzgesetz erfunden worden. Daß dieses Tierschutzgesetz die darein gesetzten Erwartungen nicht wirklich erfüllen kann, zeigt folgendes Zitat:
| In dem 1990 durch das TierVerbG eingefügten § 90a BGB wird ausdrücklich festgestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Allerdings sind auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Helmut Heinrichs beschreibt den Paragraphen daher als eine "gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt". Othmar Jauernig hebt insbesondere die Inhaltslosigkeit von § 90a Satz 2 BGB hervor und weist darauf hin, dass dessen Banalität von § 903 Satz 2 BGB sogar noch übertroffen würde.
Am 26. Juli 2002 wurde im Plenum des Bundestages das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz verankert, nachdem dies 2000 noch abgelehnt worden war. Der Art. 20a des Grundgesetzes lautet nun:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Auch diese Regelung ist bisher ohne größere rechtspraktische Bedeutung geblieben und wurde lediglich vereinzelt in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herangezogen, um Muslimen das Schächten zu untersagen. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (1 BvR 1783/99) wurde festgelegt, dass das Tierschutzgesetz so auszulegen ist, "dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können."
Der Tierschutz ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG ein Rechtsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
» Tierschutzgesetz | | |
Mit anderen Worten: im Grunde kann der Besitzer machen, was er will. Das stellt man auch im Bereich des Reitsports fest, wo Mißstände schon wirklich himmelschreiend sein müssen, damit eingegriffen wird. Wenn nun eine Haupttriebfeder menschlichen Handelns die Suche nach Glückseligkeit ist, und diese beim Reiten zuweilen erfahren werden kann, darf es nicht wunder nehmen, wenn man diese Erfahrung auch erzwingen will, ohne zu bedenken, daß sich so etwas nicht erzwingen läßt.
| |