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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen
Rechtliche Hintergründe, Teil 5

Ausreiten V

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Die einzelnen Bundesländer

Der Übersicht halber soll im folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländern mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.

Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland weit über 20 Gesetzte und zusätzlich einige Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den unzähligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Weitere Informationen sollten bei den zuständigen Behörden erfragt werden.
Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können.

Generell gilt das Schema: Erlaubnis des Reitens und Fahrens unter bestimmten Bedingungen, flankierende Verhaltensregeln und schützende Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Sachsen-Anhalt (Stand: August 2005) §§ 4, 5 FFOG

In Sachsen-Anhalt gilt ein einheitliches Gesetz für das Reiten und Fahren in der Feldflur und im Wald, nämlich das Feld- und Forstordnungsgesetz. Reiten und Fahren ist hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern in Feldflur und im Wald erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt.
Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der Reiter Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.

Niedersachsen (Stand: August 2005) (§ 26 NWaldLG)

In Niedersachsen ist das Reiten auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Eine generelle Pflicht zur Kennzeichnung der Reitpferde gibt es in Niedersachsen nicht. Auf eine Reiterabgabe wurde ebenfalls verzichtet.
Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können. Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet sind.

Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der Zustimmung des Grundeigentümers.

Nordrhein-Westfalen (Stand: Oktober 2005) § 50 LG NRW

Reiten in der freien Landschaft ist auch auf privaten Wegen erlaubt.

Im Wald ist das Reiten grundsätzlich nur auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet; aber die Kreise und kreisfreien Städte können für Gebiete mit "regelmäßig nur geringem Reitaufkommen" auf eine Kennzeichnung verzichten, sogenannte Freistellungsgebiete. Hier darf dann auf allen Wegen außer auf Sport- und Lehrpfaden und reinen Wanderwegen, die nicht als für Reiter mitbenutzbar gekennzeichnet sind, geritten werden. Die Zulassung ist beim jeweiligen Kreis bzw. bei der jeweiligen kreisfreien Stadt zu erfragen.

Das Fahren ist nur auf öffentlichen Straßen bzw. für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Wegen erlaubt, insbesondere ist es auf gekennzeichneten Reitwegen verboten.

Bemerkungen: Es besteht eine generelle Kennzeichnungspflicht für Reiter. Für Fahrer besteht keine Kennzeichnungspflicht, aber sie dürfen, wie oben beschrieben, Reitwege auch generell nicht mitbenutzen.

Bremen (Stand: August 2005) § 34 des BremNatschG, § 43 BremLStrG

Das Reiten in der Flur ist auf Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder, soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben, gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten in der Flur nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen gestattet.

Reiten auf Feldern (dazu zählen insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baum-, Grün- und Parkanlagen, Deiche, Heide, Moor- und Ödflächen, daran angrenzende Wege, Dämme und Plätze) ist unzulässig.
Einschlägiger Verbotstatbestand ist § 4 Nr. 3 Bremisches Feldordnungsgesetz.

Für das Fahren gibt es keine besonderen Regelungen.


Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail: Richter@RHJ-law.de



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Konsequent in alter Rechtschreibung - ausgenommen Fremdautoren.
Der Herausgeber ist nicht verantwortlich für Leserbeiträge und die Inhalte externer Internetseiten.
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©1999-2005 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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