 |  | | Können Pferde im Schnee überleben? |  |  |  | Anschließend hat Frau Frevert auf Anraten ihres Anwalts die Mitarbeit eingestellt.
Nach einigen Wochen, in denen ich ihr Gelegenheit geben wollte, ihre Absichten zu überdenken und einzulenken, habe ich ihr umgekehrt aus wichtigem Grund die Kündigung erklärt, da sie ganz offensichtlich ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
In » § 737 wird sogar bestimmt, daß ein Gesellschafter einseitig (und ggfs. gegen seinen Willen) ausgeschlossen werden kann, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß die Gesellschaft bei Kündigung unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll:Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach » § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. Diese Bestimmung ist insofern wichtig, als das Gesetz normalerweise vorsieht, daß die Gesellschaft automatisch endet, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.
Da eine Gesellschaft jedoch zu einem Zweck gegründet wird und dieser Zweck normalerweise die Interessen der einzelnen Gesellschafter übersteigt, sind die Industrie- und Handelskammern wohl durchgehend der Meinung, daß die entsprechende Klausel aufgenommen werden sollte (siehe z. B. den » Mustervertrag der IHK Frankfurt, Abtl. IX.).
Unser Mustervertrag enthält ebenfalls die entsprechende Klausel, wonach also die Gesellschaft ausdrücklich berechtigt ist, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.
Das macht auch durchaus Sinn, denn selbst wenn nur ein einziger Gesellschafter übrig bleibt, so muß dieser ja keineswegs auf Dauer alleine bleiben, sondern kann vielmehr einen oder mehrere neue Gesellschafter statt dessen aufnehmen.
Ursprünglich hatte man sich bei der GbR weniger eine selbständige juristische Einheit gedacht; da aber die GbR beispielsweise im Baugewerbe für alle möglichen Arbeitsgemeinschaften benutzt wird und dabei nicht nur erhebliche Geldsummen fließen, sondern auch komplizierte Rechtsverhältnisse auftreten, hat neuerdings die höchstrichterliche Rechtsprechung der GbR einen selbständigen Status zuerkannt, so daß ein Gläubiger die GbR direkt in Anspruch nehmen kann (» BGB-Gesellschaft ist nun voll rechts- und parteifähig, Rechtsanwaltskammer Berlin).
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