
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. November 2007, AZ: I R 42/06, entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
Die Entscheidung des BFH geht in ihrer Bedeutung aber weit über den Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld– oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einem Reitverein Geld für den Bau einer Reithalle oder dem Turnverein für neue Trikots. Wechselseitig macht der Verein dafür auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: › Richter@RHJ-law.de Internet: » www.richterrecht.com
Siehe auch › Ratgeber: Reitrecht › Ratgeber: Ausreiten › Ratgeber: Ausreiten II › Ratgeber: Ausreiten III › Ratgeber: Ausreiten IV › Ratgeber: Ausreiten V › Ratgeber: Ausreiten VI › Ratgeber: Pferdeauktionsrecht › Ratgeber: Hängerleihe › Ratgeber: Hängerleihe 2 › Ratgeber: Hängerleihe 3 › Ratgeber: Hängerleihe 4 › Ratgeber: Haftung von Tierärzten › Ratgeber: Tierärzte, Mangelbeseitigung › Ratgeber: Tierärzte, Schadenersatz › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 2 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 3 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 4 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 6 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 7 › Ratgeber: Verkehrsunfall › Ratgeber: Fütterung - Vertragsanpassung › Ratgeber: Kündigung › Ratgeber: Schaden › Ratgeber: Haftung › Ratgeber: Tierhandel › Ratgeber: Homepage-Haftung › Ratgeber: Musik, Bilder, Gästebücher › Ratgeber: Impressum › Ratgeber: Abmahnung I › Ratgeber: Abmahnung II › Ratgeber: Abmahnung III › Ratgeber: Abmahnung IV › Ratgeber: Einstallungsvertrag › Ratgeber: Verbrauchsgüterkauf › Ratgeber: Beweislastumkehr › Ratgeber: Versichert? › Ratgeber: Notdienst › Ratgeber: Telereiz › Ratgeber: Verjährung › Ratgeber: Notmaßnahme › Ratgeber: Zumutbarkeit › Ratgeber: Plötzlich erkrankt › Ratgeber: Haftungsausschluß › Ratgeber: Tierarzthaftung › Ratgeber: Vertragspflichten › Ratgeber: An- oder Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: Offenbarungspflicht › Ratgeber: Individualvereinbarungen › Ratgeber: Expertenhaftung › Ratgeber: Stalltierarzt › Ratgeber: Schadensersatz › Ratgeber: Krankheiten als Mangel › Ratgeber: Telereizgeräte › Ratgeber: Verbotsnorm › Ratgeber: Verhaltensstörungen › Ratgeber: Ermessenspielraum › Ratgeber: Sonderumlage › Ratgeber: Umlagepflicht › Ratgeber: Kündigungsverzug › Ratgeber: Kaufpreisminderung › Ratgeber: Stallbesucher verurteilt › Ratgeber: Gnadenbrot › Ratgeber: Rückgabeanspruch
| |