
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Auch könne die Anwendung der Geräte beim Hund nicht unerhebliche Leiden und psychische Schäden zur Folge haben. Der Begriff des Leidens umfasst die von dem Begriff Schmerz nicht erfassten Unlustgefühle. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tiers zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohnbefindens verursacht.
Diese Einwirkungen und Beeinträchtigungen finden in Verhaltensstörungen oder -anomalien ihren Ausdruck (so schon VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.12.1992, NuR 1994, 487, und vom 03.11.2004, Az.: 1 S 2279/04). Solche Verhaltensänderungen könnten nach der bereits genannten Dissertation vielfältig sein: Kopfschütteln, Hemmungen der Bewegung, Kratzen mit der Hinterpfote am Hals, Zittern, Schreien, Flucht, Schnappen oder Beißen des Trainers, etc. Diesen Auswirkungen werden Schmerzzustände gegenübergestellt, die sich bspw. durch Wimmern, Heulen, Nervosität, Aufschreien, Knurren und Beißen oder Jaulen äußerten. Es könne keine einfache Beziehung zwischen Reizintensität und ausgelöstem Verhalten hergestellt werden, da viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und wie er darauf reagiere.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die modernen Niederstromgeräte insgesamt niedrigere Reizstärken aufweisen als die so genannten Teletaktgeräte, bleibt es unstreitig dabei, dass diese zu den gewünschten Verhaltensänderungen wie etwa Unterbindung des Jagdtriebs führen sollen. Wenn Hunde durch die Anwendung dieses Geräts aber sogar dazu gebracht werden können, einem weglaufenden Hasen oder Wild nicht nachzustellen, muss es nach Auffassung der Gerichte außerordentlich wirksam sein.
Die Gerichte gehen außerdem davon aus, dass der Einsatz der streitgegenständlichen Teleimpulsgeräte in der Folge zu nicht unerheblichem Leiden oder Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen könne.
Dabei ist zu bedenken, dass die sachgerechte Verwendung eines solchen Geräts zur Erziehung eines Hundes unter Beachtung aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte gem. § 1 Satz 1 TierSchG jedenfalls schwierig ist und eine besondere Sachkunde sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert. Zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen sind neben Kenntnissen der Technik vor allem profunde Kenntnisse in Verhaltensbiologie erforderlich (vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.02.1997, der ein Verbot dieser Geräte zunächst nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015, S. 26 und 28; BT-Drucks. 13/9538, S. 3; Erklärung des DJV und des JGHV zu E-Geräten vom 12.12.2006).
Dem Antrag des Klägers vor dem VG Freiburg, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die fehlende Eigenschaft des von ihm verwendeten Gerätes, Hunden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Stromeinwirkung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen", folgte das Gericht nicht, weil der Kläger lediglich auf den "bestimmungsgemäßen Gebrauch" abgestellt hat, und nicht vortrug, das Gerät sei immer unbedenklich. Der Kläger müsste demnach auch vortragen, wieso das von ihm verwendete Gerät nicht geeignet sein sollte, zumindest nicht unerhebliche Leiden zuzufügen.
Nach Auffassung der Gerichte ist ein Gerät nach derzeitiger Rechtslage nur dann zulässig, wenn es auch bei Gebrauch durch einen mit dem Umgang des Geräts nicht geübten, einen unerfahrenen oder gar einen verantwortungslosen Hundehalter – der zur Bestrafung auch mehrmals die "Konstantfunktion" auf höchster Stufe einsetzt – nicht Leiden oder Schmerzen gem. § 3 Nr. 11 TierSchG hervorrufen könne.
Die gegen § 3 TierSchG verstoßenden Verhaltensweisen können nach Auffassung der Gerichte nicht etwa durch "vernünftige Gründe", wie die Erziehung, die Verhinderung von Wilderei o.ä., rechtfertigt werden. Auch ist unerheblich, ob man mit einer Hundeleine einem Hund ebenso Schmerzen oder Leiden zufügen könne, wie mit einem Elektrohalsband. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschlossen, eine generelles Verbot solcher Elektroreizgeräte einzuführen. Solange es keine bundes- oder landesrechtlichen Ausnahmetatbestände gibt, gilt dieses Verbot uneingeschränkt.
› Teil 1: Telereizgeräte › Teil 2: Verbotsnorm
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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