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Bericht Zu den Themen Deutsche Meisterschaft, Springsport · Ratgeber: Schadensersatz
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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Was ist ein Tier wert?
Schadensersatz für Tötung oder Verletzung von Tieren

Schadensersatz

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Was ist ein Tier wert?

Um den Wert eines Tieres beziffern zu können, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen.

Der Schadensersatz für Tötung oder Verletzung von Tieren kann ausgelöst werden aufgrund

1. Haftung aus Vertrag - Beispiel: die in Pflege gegebene Katze wird mangelhaft beaufsichtig, reißt aus und rennt in ein Auto

2. Tierhalterhaftung - Beispiel: ein Hund beißt ein Pferd

3. Verschuldenshaftung - Beispiel: ein Jäger erschießt den Hund, da er ihn mit einem Stück Wild verwechselt hat

Dabei spielt eine Rolle, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zu prüfen ist auch, ob dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens oder bei der Abwendung oder Minderung ein mitwirkendes Verschulden trifft. Ob die Schadensminderungspflicht verletzt wurde, kann oft nur ein Sachverständiger beurteilen. So ist bspw. ein Warnhalsband zwar nicht vorgeschrieben, kann aber zur leichteren Erkennbarkeit dem Hund angelegt werden. Auch sollte an Pferdeställen ein klarer Hinweis angebracht sein, dass das Füttern der Pferde aus gesundheitlichen Gründen verboten ist.

Zur Höhe des Schadensersatzes ist anzumerken, dass weder der persönliche Liebhaberwert (Affektionsinteresse) zu ersetzen noch Schmerzensgeld zu zahlen ist, dies sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn mittlerweile der Tierschutz in Art. 20a des Grundgesetzes verankert ist.

Zumeist wird kein Naturalersatz, also kein neues bzw. geheiltes Tier, sondern Geldersatz geleistet. Bei Tötung eines Tieres ist in aller Regel der Marktpreis zu ersetzen. Die für das Tier vor dem Schadensereignis gemachten Investitionen für Ankauf, Aufzucht, Fütterung oder Ausbildung spielen aber nur indirekt eine Rolle, und zwar dann, wenn sie zu einer Werterhöhung des Tieres geführt haben (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR 199/76; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94; OLG Celle, Urteil vom 21.02.2007, AZ: 14 U 202/00; OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.1993, AZ: 7 U 9/92).

Auch Tiere unterliegen einem Vergänglichkeitsrisiko. Die dadurch resultierende Altersentwertung ist durch eine entsprechende Altersabschreibung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR 199/76).

Unter Umständen kann entgangener Gewinn (merkantiler Zuchtwert) geltend gemacht werden. Die Umstände, die einen Gewinn wahrscheinlich machen, müssen sachverständig ermittelt werden. Geht es z.B. um den merkantilen Zuchtwert einer Hündin, spielen ihr Alter, die zu erwartende Zahl von Würfen und die durchschnittliche Welpenzahl eine Rolle. Von dem für die Welpen anzusetzenden Preis sind die mangels Zucht nicht erforderlichen Aufwendungen abzuziehen, außerdem muss das Risiko der Welpensterblichkeit veranschlagt werden. Mit einer mindestens 7-jährigen Hündin wird bspw. nicht mehr gezüchtet.

Solche Berechnungen sind nicht erforderlich, wenn für den festgestellten Marktwert ein vergleichbares Tier gekauft werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1992, AZ: 6 U 94/92).

Bei der Verletzung eines Tieres ist grundsätzlich ein Sachverständiger mit veterinärmedizinischen Kenntnissen erforderlich. Die Heilbehandlungskosten können den Marktwert gem. § 251 Abs. 2 S. 2 BGB erheblich übersteigen (LG Mannheim, Urteil vom 02.02.1995, AZ: 10 S 127/94; LG Essen, Urteil vom 04.11.2003, AZ: 13 S 84/03; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94). Einige Gerichte lehnen sogar jede Begrenzung ab.

Zunächst wird der Marktpreis des Tieres vor dem schädigenden Ereignis ermittelt. Dem wird der Marktwert nach Abschluss der Heilbehandlung unter Berücksichtigung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten gegenübergestellt. Die Differenz ist als Schaden zu ersetzen. Entgangener Gewinn wird ermittelt wie bei der Tötung des Tieres, wobei die Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sind. Auch für verletzte Tiere gibt es einen merkantilen Minderwert, etwa für einen Rennpferd, dass nach einer Verletzung nicht wieder zu alter Form auflaufen kann (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998, AZ: 9 U 131/96).

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.



Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail:   Richter@RHJ-law.de
Internet: » www.richterrecht.com



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Es ist jetzt der 07.09.2008, 09:37, GMT +01:00
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Der Herausgeber ist nicht verantwortlich für Leserbeiträge und die Inhalte externer Internetseiten.
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©1999-2008 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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