
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Der Tierarzt als Experte auf seinem Gebiet haftet gem. der Rechtsprechung zur "Expertenhaftung" und hat daher auch seine "Bedenkenhinweise" darzulegen.
Anforderungen an eine fachgerechte tierärztliche Kaufuntersuchung
Das Protokoll einer Kaufuntersuchung ist die objektive, gewissenhafte und sachlich begründete Beurteilung eines vorgegebenen medizinischen Sachverhalts in einer für Laien verständlichen und für den Fachmann nachprüfbaren Weise. Soweit die Theorie.
In der Praxis stecken die Probleme im Detail:
- Was ist im Rahmen einer kleinen oder einer umfassenden Kaufuntersuchung zu untersuchen, soweit nicht der Umfang der Untersuchung vertraglich festgelegt ist?
- Darf der Tierarzt sein Vorwissen über das zu untersuchende Pferd unberücksichtigt lassen?
- Wie wahrscheinlich müssen zukünftige Krankheitsverläufe sein, damit der Tierarzt sie erwähnen muss?
- Wie ist das Untersuchungsprotokoll abzufassen, in wie weit sind medizinische Fachbegriffe zu vermeiden oder aber doch zumindest zu erläutern? Wie genau sind Beurteilungen zu begründen?
- Ist der Bericht schriftlich niederzulegen oder reicht nicht die mündliche Information an den Auftraggeber aus?
In der Regel beauftragt der Verkäufer den Tierarzt seines Vertrauens mit der Kaufuntersuchung. Der Titel "Tierarzt des Vertrauens" ist aber auch Ausdruck eines Abhängigkeitsverhältnisses. Der Tierarzt wird viel tun, um seine Geschäftsbeziehung zu einem wichtigen Kunden nicht zu gefährden. Damit ist aber immanent die Objektivität des Tierarztes gefährdet, denn der Tierarzt weiß, was der Verkäufer von ihm erwartet und der Verkäufer weiß, dass der Tierarzt versucht, diese Erwartungen auch zu erfüllen. Gleiches gilt natürlich wenn der Käufer "seinen" Tierarzt ins Spiel bringt. Doch es sei mit aller Deutlichkeit daran erinnert, dass der mit einer Kaufuntersuchung beauftragte Tierarzt dem Käufer als Dritten gegenüber nach den Maßstäben einer objektiven, gewissenhaften und sachlich begründeten Beurteilung eines vorgegebenen medizinischen Sachverhalts haftet. Zudem hat der Tierarzt eine besondere Sachkunde, aufgrund dessen der Kunde ihm einiges an Vertrauen entgegen bringt. Damit kann der Tierarzt Loyalitätskonflikt zwischen seinem ständigen Auftraggeber, in der Regel dem Pferdehändler, und dessen Vertragspartner geraten. Dieser Vertragspartner vertraut dem Tierarzt auch uneingeschränkt und hat vielleicht erst viel später Grund, dieses Vertrauen in Frage zu stellen.
Schreibt nun ein Tierarzt in seine Behandlungsbedingungen hinein, dass der von ihnen erhobene medizinische Befund auf den Erkenntnissen der Kaufuntersuchung beruht, so wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass er seine Vorkenntnisse aus bisherigen Untersuchungen des zu verkaufenden Pferdes verdrängt. Denn manche Tierärzte tendieren nicht nur dazu, sondern wähnen sich berechtigt, bzw. gegenüber ihrem Auftraggeber sogar verpflichtet, ohne Vorwissen die Kaufuntersuchung durchzuführen, so dass sogar wenn der Tierarzt aufgrund seiner ständigen Tätigkeit erhebliche Vorerkrankungen des Pferdes kennt, die aber am Tag der Kaufuntersuchung selbst nicht nachweisbar sind, unterbleibt jeder Hinweis im Untersuchungsprotokoll. Sogar wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse ausreichende Gründe vorlägen, eine mögliche spätere Krankheit zu prognostizieren oder zumindest eine entsprechende Disposition für eine Erkrankung auszumachen, unterbleibt bei Tierärzten dieser Prägung oft ein entsprechender Hinweis.
wird nächste Woche fortgesetzt
› Teil 1: Tierarzthaftung › Teil 2: Vertragspflichten › Teil 3: An- oder Verkaufsuntersuchung › Teil 4: Offenbarungspflicht › Teil 5: Individualvereinbarungen
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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