
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Wie alle Lebewesen sind Tiere nicht immer topfit und gesund. Was tun, wenn also ein frisch erworbenes Tier plötzlich erkrankt?
Vernünftigerweise – insbesondere wenn ein Notfall gegeben ist – ist der erste Gang der zum Tierarzt, damit dem Tier schnell geholfen werden kann. Die dort entstehenden Kosten sind manchmal recht hoch. Dann stellt man sich oft die Frage, ob man diese Kosten nicht abwälzen kann.
Zunächst einmal sollte man wissen, dass Tiere, nach wie vor gemäß § 90a BGB durch Gesetze und Gerichte wie Sachen behandelt werden, sodass Tiere verkauft, verschenkt, vermietet, verliehen usw. werden können.
Jede Art der Überlassung von Tieren unter Aufgabe des Eigentums des bisherigen Eigentümers gegen Zahlung eines Entgeltes ist ein Kauf. Auch wenn oftmals die Verträge als Überlassungs-, Abgabe- oder Weitergabevertrag bezeichnet werden und die Bezeichnung der Gegenleistung als Gebühr, Schutzgebühr oder Entgelt usw. ändert dies hieran nichts. Somit finden die Regeln der §§ 433 ff. BGB Anwendung.
Erkrankt nun ein Tier nach dem Erwerb, hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (kostenfreie Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache oder Mangelbeseitigung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Diese Ansprüche bestehen für die Dauer von 2 Jahren ab Kauf des Tieres. Erforderlich ist aber, dass der Mangel bei Übergabe des Tieres bereits vorhanden war. Der Mangel muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar sein, was bei Tieren häufig der Fall ist, wenn sie zwar Krankheitserreger bereits in sich tragen, die Krankheit aber noch nicht ausgebrochen ist. D.h., ob der Verkäufer für eine spätere Krankheit des Tieres haftet oder nicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Infektionskrankheiten wird man gewöhnlich von relativ kurzen Zeiträumen bis zum Ausbruch der Krankheit auszugehen haben. Bei anderen Krankheiten oder Verletzungen kann es sein, dass man von einer eher längeren Dauer bis zum Ausbruch oder bis zum Erkennen auszugehen hat.
Je nach dem, welche Ansprüche der Käufer geltend machen will, kommen weitere Voraussetzungen hinzu. So ist für einen Schadensersatz immer ein Verschulden des Verkäufers erforderlich. Dieses scheidet bei angeborenen unentdeckten Krankheiten meist aus.
Ist das Tier akut erkrankt, ist eine Aufforderung an den Verkäufer, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen, oftmals nicht zumutbar, denn hierdurch verstreicht zu viel Zeit, so dass das Tier unnötig leidet oder sich die Krankheit verschlimmert. Hier ist es ratsam, mit dem Tier selbst zum Tierarzt zu gehen, die Erstversorgung durchzuführen und von dem Verkäufer die Kosten zu verlangen (BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05).
Vielfach wird der Verkäufer dem Käufer entgegen halten, dass die Parteien im Vertrag vereinbart haben, dass Mängelansprüche nach Übergabe des Tieres nicht mehr geltend gemacht werden können. Obgleich derartige Vereinbarungen grundsätzlich zulässig sind, ist sie dennoch sehr differenziert zu betrachten.
Ist der Kaufvertrag zwischen zwei natürlichen Personen abgeschlossen, ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern i.S. von § 13 BGB handelt. Hier ist der Ausschluss von Mängelansprüchen prinzipiell zulässig, es sei denn der Verkäufer kannte den Mangel und hat ihn dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen.
Teil 2 nächste Woche
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: › Richter@RHJ-law.de Internet: » www.richterrecht.com
Siehe auch › Ratgeber: Reitrecht › Ratgeber: Ausreiten › Ratgeber: Ausreiten II › Ratgeber: Ausreiten III › Ratgeber: Ausreiten IV › Ratgeber: Ausreiten V › Ratgeber: Ausreiten VI › Ratgeber: Pferdeauktionsrecht › Ratgeber: Hängerleihe › Ratgeber: Hängerleihe 2 › Ratgeber: Hängerleihe 3 › Ratgeber: Hängerleihe 4 › Ratgeber: Haftung von Tierärzten › Ratgeber: Tierärzte, Mangelbeseitigung › Ratgeber: Tierärzte, Schadenersatz › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 2 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 3 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 4 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 6 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 7 › Ratgeber: Verkehrsunfall › Ratgeber: Fütterung - Vertragsanpassung › Ratgeber: Kündigung › Ratgeber: Schaden › Ratgeber: Haftung › Ratgeber: Tierhandel › Ratgeber: Homepage-Haftung › Ratgeber: Musik, Bilder, Gästebücher › Ratgeber: Impressum › Ratgeber: Abmahnung I › Ratgeber: Abmahnung II › Ratgeber: Abmahnung III › Ratgeber: Abmahnung IV › Ratgeber: Einstallungsvertrag › Ratgeber: Verbrauchsgüterkauf › Ratgeber: Beweislastumkehr › Ratgeber: Versichert? › Ratgeber: Notdienst › Ratgeber: Telereiz › Ratgeber: Verjährung › Ratgeber: Notmaßnahme › Ratgeber: Zumutbarkeit › Ratgeber: Haftungsausschluß › Ratgeber: Tierarzthaftung › Ratgeber: Vertragspflichten › Ratgeber: An- oder Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: Offenbarungspflicht › Ratgeber: Individualvereinbarungen › Ratgeber: Expertenhaftung › Ratgeber: Stalltierarzt › Ratgeber: Schadensersatz › Ratgeber: Krankheiten als Mangel › Ratgeber: Telereizgeräte › Ratgeber: Verbotsnorm › Ratgeber: Verhaltensstörungen › Ratgeber: Ermessenspielraum › Ratgeber: Sponsoring › Ratgeber: Sonderumlage › Ratgeber: Umlagepflicht › Ratgeber: Kündigungsverzug › Ratgeber: Kaufpreisminderung › Ratgeber: Stallbesucher verurteilt › Ratgeber: Gnadenbrot › Ratgeber: Rückgabeanspruch
| |