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Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ) hat mit Urteil vom 07.02.2007 einen Tierarzt, der während eines offiziellen Notdienstes unerreichbar war, zu einem Bußgeld von 5.000 € verurteilt. Denn bei einer derartigen Nachlässigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten.
Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang vergeblich die Notrufnummer des Tiermediziners gewählt. Dann eilte er mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis – doch dort reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren.
Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes während der gesamten Dienstzeit. Ein zum Notdienst eingeteilter Tierarzt muss sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für die Behandlung unangemeldeter Notfallpatienten bereit stehen.
Den Verwaltungsgerichten obliegt als Berufsgerichten für Heilberufe auf Antrag der Landestierärztekammer die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € vorsehen.
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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