
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Die Möglichkeiten, die zu einer Unanwendbarkeit der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB führen, dürften für das Thema des Pferdekaufes wohl von entscheidender Bedeutung sein. Aufgrund der den Gerichten vorgelegten Sachverhalte ist wohl davon auszugehen, dass die Mängel weit überwiegend gesundheitliche Probleme des Pferdes betreffen. Dies können sowohl akute Infektionen als auch genetisch bedingte Veränderungen oder chronische Erkrankungen sein.
Folgt man an dieser Stelle erneut der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf, so kommt die Vermutung des § 476 BGB, hier Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, beim Verkauf von Pferden dann nicht zum Tragen, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Infektionskrankheit zeigt, deren Inkubationszeit kürzer ist als die seit dem Gefahrübergang vergangene Zeit. Hier lässt sich der Gesetzgeber in seiner Begründung offensichtlich davon leiten, dass in der Regel nicht feststellbar sei, ob die Infektion bereits vor oder erst nach Übergabe des Tieres erfolgte, folglich auch kein Platz für die Vermutungsregel des § 476 BGB sei.
Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass § 476 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels dann nicht greifen könne, wenn ein Mangel bereits nach außen erkennbar hervorgetreten sei, es sich also folglich um erkennbare Krankheitssymptome bei Gefahrübergang handelt. Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis auf § 442 BGB, da eine positive Kenntnis des Mangels insoweit jedweden weiteren Mängelanspruch ausschließen würde.
Diese Ansicht ist keineswegs überzeugend, sie greift vielmehr wesentlich zu kurz. Erkennbare Krankheitssymptome mögen zwar auf den ersten Blick zu einem positiven Kenntnisstand des Käufers von eben diesem Mangel führen. Damit ist jedoch keineswegs bereits das Problem als solches erledigt. Hinter den meisten erkennbaren Krankheitssymptomen können sich mehrere schwerwiegende Erkrankungen "verstecken", die sich dem Betrachter überhaupt nicht erschließen können. Weit entfernt von einer positiven Kenntnis des Mangels dürfte auch denkbar sein, dass die "versteckten" Krankheiten, die sich sozusagen hinter einem offensichtlichen Krankheitssymptom verstecken, ausgesprochen vielfältig sein können, so dass sie nicht eingegrenzt werden können. Der Sachmangel ist nicht ein Krankheitssymptom, sondern die das Symptom hervorbringende Krankheit.
Der BGH hat nun einen Fall der Unanwendbarkeit der Beweislastregel des § 476 BGB entschieden. Danach ist die Beweislastumkehr wegen der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels nicht anzuwenden, wenn die Erkenntnismöglichkeiten beider Parteien zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausnahmsweise nicht unterschiedlich waren.
Wenn von der Verkäuferseite - aus ihrer Sicht konsequent und verständlich - unter Hinweis auf die Regierungsbegründung gefordert wird, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB auf den Verkauf von Pferden wegen des unstreitigen Tatbestands eines sich ständig wandelnden Lebewesens unberücksichtigt zu bleiben habe, kann ein solches Verlangen nur in ganz engen Grenzen Berücksichtigung finden. Die Käufer und die sie beratenden und vertretenden Anwälte sind ebenso wie die zur Entscheidung berufenen Gerichte gefordert, der Beweislastregelung des § 476 BGB den aus der Art der Sache und der Art des Mangels heraus unter Berücksichtigung des jeweiligen Herrschafts- und Organisationsbereiches zutreffenden Stellenwert einzuräumen. Wenn dabei auf den überragenden Leitgedanken der EU-Richtlinie, einen effektiven Verbraucherschutz zu schaffen, und in einem weiteren Schritt auf die eindeutigen Regelungen des neu geschaffenen Kaufrechts zurückgegriffen wird, ist das Ergebnis kaum zu verfehlen, die Vorschrift des § 476 BGB richtig zu interpretieren und ebenso zutreffend anzuwenden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR 329/03, in seinem amtlichen Leitsatz heraus gestellt: "Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag."
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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