
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Vorbemerkung.
Das neu eingeführte Institut des Verbrauchsgüterkaufes bringt weitreichende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht. Im vorliegenden Beitrag soll auf die sogenannte Beweislastumkehr nach § 476 BGB näher eingegangen werden.
Diese Beweislastumkehr gilt nur im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist eine bestimmte Parteienkonstellation: Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung und Marktmacht im Vorteil und schränkt daher die Vertragsfreiheit zum Schutz des Käufers ein.
Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Tierhändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Ausbilder oder Pensionsbetreiber.
Die Beweislastumkehr.
Nach anfänglichen Unsicherheiten ist nun anerkannt, dass die Regelung des § 476 BGB auch beim Pferdekauf einschlägig ist. Das Problem ist aber meist, ob die Vermutung wegen der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels oder der Sache angewandt werden kann.
Der Käufer muss nach neuester BGH-Rechtsprechung lediglich nachweisen, dass das Tier vor Ablauf der sechs Monate seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist ("zeigt"), die einen Mangel darstellen würde, wenn diese schon bei Gefahrübergang gegeben gewesen sein sollte.
Kann der Käufer so nachweisen, dass das Pferd innerhalb der Frist einen Mangel hatte, wird vermutet, dass dieser Mangel, allerdings kein Folgeschaden hieraus, schon bei Gefahrübergang bestand.
Die Beweislastumkehr wirkt nur in zeitlicher, nicht in kausaler Hinsicht.
Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels und der Art der Sache.
Die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann ausnahmsweise keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Dies ist allerdings als Ausnahme von der Regel eng auszulegen.
Genannt werden in diesem Zusammenhang vor allem der Verkauf von gebrauchten Sachen (Palandt/Putzo, BGB, § 476 Rdnr. 10) sowie der Verkauf von kranken Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seiten 577-578). Die Begründung des Regierungsentwurfs - so eindeutig sie auf den ersten Blick erscheinen mag - kann für die Auslegung der Vorschrift des § 476 BGB nur begrenzt herangezogen werden, da diese Vorschrift der Umsetzung der EU-Gebrauchsgüterkaufrechtlinie 1999/44/EG dient und demgemäß diese Vorschrift richtlinienkonform zu interpretieren ist. Die Richtlinie selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Beweislastumkehr, wie diese im Regierungsentwurf aufgelistet sind.
Da der Gesetzgeber trotz des § 90a BGB nicht zwischen Sachen und Tieren im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts unterscheidet, bestehen keine Bedenken, die Beweislastumkehr auch auf den Verkauf von Pferden anzuwenden, auch so weit diese gebraucht sind, ganz abgesehen von der höchst umstrittenen Frage, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist. Soweit die Grenzlinie für bzw. gegen die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr in einem übermäßigen Gebrauch der Sache, hier also in einer weder tier- noch pferdegerechten Überbeanspruchung des Pferdes gezogen wird, ist diese Grenzziehung weit überwiegend problemfrei und dürfte von der künftigen Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten gezogen werden können. Auf die vom BGH entwickelten Kriterien wird noch gesondert eingegangen.
Vielmehr wird man im Fokus halten müssen, dass jede EU-Richtlinie an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichtet ist und dieser nur einen sehr beschränkten Rahmen vorfindet, in dem er eigene Interpretationen und Auslegungsversuche in die Richtlinie einzubringen vermag. Aus diesem Grunde ist das Gebot der europarechtskonformen Auslegung in jedem Falle vorrangig vor den übrigen Gesetzesmaterialien, hier der Begründung im Regierungsentwurf. Daraus ist ganz eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen der Begründung im Regierungsentwurf sowohl für "neue" als auch für "gebrauchte" Pferde uneingeschränkt gilt.
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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