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Haftungsrecht
Auf jeden Fall sollte - auch aus haftungsrechtlichen Gründen - klargestellt werden, dass kein Verwahrungsvertrag vorliegt.
Obhutsschäden begründen zwar eine Haftung des Stalleigentümers, versichert sind diese Schäden jedoch in der Regel nicht. Denn gem. § 4.6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen (hierzu zählt auch das Pferd), die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, von der Versicherung ausgeschlossen.
Sonderregelungen
Weiter kann geregelt werden, ob und wie bei Abwesenheit des Pferdes, zum Beispiel wegen eines Klinikaufenthaltes, der Sommerweide, eines größeren Turniers oder während des Wanderreiturlaubes des Eigentümers die Boxenmiete ermäßigt wird.
Nie verkehrt ist außerdem, mit dem Einsteller den Abschluss einer Pferde- bzw. Tierhalterhaftpflichtversicherung zu vereinbaren um Schäden, die durch den Einsteller, seine Hilfskräfte, sein Pferd oder Hund verursacht werden abzudecken.
Einige Einsteller haben was die Boxeneinrichtung betrifft Sonderwünsche. Gummimatten, ein größeres Fenster, ein Ausguck auf die Stallgasse, mehr Beleuchtung - alles Wünsche die oft, wenn überhaupt, nur mit massiven baulichen Veränderungen zu bewerkstelligen sind.
Daher ist die Vornahme und Finanzierung solcher Vorhaben nur nach Absprache mit dem Stalleigentümer zulässig.
Sonderwünsche gibt es aber auch in Bezug auf die Bewegung, Ausbildung und den Beritt des Pferdes. Hier sollte geregelt werden, was der Stalleigentümer schuldet (Koppelgang, Führmaschinennutzung), was der Einsteller durch Fremdpersonal auf der Reitanlage erledigen lassen darf (Unterricht, Beritt) und unter welchen Bedingungen Hilfskräfte (Pferdepflege, Sattelzeugpflege, Bewegung des Pferdes) - die sogenannten Pflegemädels - eingesetzt werden dürfen.
Sind all diese Punkte geregelt, sollten eigentlich keine Fragen offen bleiben und die Rechtsklarheit durch den Vertrag zum Stallfrieden beitragen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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