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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Einstellungsvertrag Teil 3
Ein rechtlicher Ratgeber

Schaden

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Schadensregulierung

Oft gestellt wird auch die Frage, ob der Stallbetreiber für Schäden an dem eingestellten Pferd aufkommen muss. Der Stallbetreiber hat bestimmte Sorgfaltsregeln einzuhalten. Dazu gehört zunächst beispielsweise, dass ordnungsgemäß gefüttert und eingestreut wird.

Wenn der Stallbetreiber beispielsweise verschimmeltes Heu füttert oder verfaultes Stroh einstreut, dann ist der Einsteller berechtigt, die Boxenmiete entsprechend zu mindern, ggf. sogar den Vertrag fristlos zu kündigen.

Bei der Frage, welche Kriterien hier anzulegen sind, ist von der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Stallbetreiber auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass Kraftfutter, Heu und Stroh Naturprodukte sind, die selbstverständlich nicht immer eine identische Qualität aufweisen können. Andererseits hat der Stalleigentümer zu überwachen und ggf. zu verantworten, dass Futter und Einstreu geeignet sind.

Ein anderes Problem stellt sich etwa dann, wenn ein krankes Pferd neu in den Stall kommt. Grundsätzlich ist der Neueinsteller dafür verantwortlich, wenn sich andere an seinem Pferd anstecken. Das schließt insbesondere die Erstattung von Tierarztkosten ein. Um derartigen Fällen vorzubeugen, verlangen manche Ställe die Vorlage eines tierärztlichen Attestes, dass das neu eingestallte Pferd gesund ist. Nur wenn der Betreiber von der Krankheit weiß, haftet auch er den Alteinstellern.

Zu den Aufgaben des Stallbetreibers gehört es weiterhin, dass er im Fall einer Erkrankung des Pferdes auf Rechnung des Einstellers auch die erforderlichen tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen einleitet, sofern der Einsteller nicht erreichbar ist. Auch zu diesem Zweck sollte in den Einstellungsvertrag oder ein angegliedertes Dokument sowohl die Telefonnummer des Einstellers, als auch der Name und die Telefonnummer des Wunschtierarztes eingetragen werden. Alternativ kann auch ein entsprechendes Dokument im Stall hinterlegt werden. Wenn sich ein Pferd also auffällig verhält, ist der Stallinhaber aus dem Einstellungsvertrag heraus verpflichtet, sich um das Wohl des Pferdes zu kümmern (Hieraus leitet sich auch die Meinung ab, den Einstellungsvertrag als Verwahrungsvertrag zu klassifizieren). Das beinhaltet insbesondere die Durchführung aller erforderlichen Notfall- und Sofortmaßnahmen. Sollte der von dem Einsteller benannte Tierarzt nicht verfügbar sein, ist der Stallinhaber auch verpflichtet, einen anderen Tierarzt herbeizurufen. Wenn der Stallbetreiber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, also zum Beispiel den Tierarzt nicht oder zu spät hinzuzieht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das kann von der Erstattung tierärztlicher Mehrkosten bis zum Ersatz des Pferdewertes im Todesfall reichen.

Eigenständiges Handeln des Stallbetreibers

Hierher gehört auch die Frage, ob der Stallbetreiber bei allen Maßnahmen immer erst den Einsteller fragen muss oder ob und - wenn ja - wann er auch selbständig handeln darf oder gar muss. Die Beantwortung dieser Frage ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Grundsätzlich wird der Stalleigentümer zunächst den Einsteller fragen müssen, wenn dieser erreichbar ist und keine dringende Gefahr gegeben ist. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn eine Notsituation besteht, also wenn sich das Pferd zum Beispiel kolikt.

Für solche Notsituationen sollten Einsteller und Stalleigentümer Schutzmaßnahmen bereithalten. Neben Notfallsets mit Desinfektionsmittels und Verbandsmaterial sollten jederzeit Stallhalfter und Anbindestricke sowie fahrbereite Pferdetransporter verfügbar sein. Im Stall sollte ein Notfalltelefon mit den Nummern der Einsteller und der Tierärzte für jeden schnell erreichbar sein.

Präventive tiermedizinischen Maßnahmen, wie Impfungen und Wurmkuren, sollten im ganzen Stall einheitlich durchgeführt werden. Wurmkuren nützen nur sehr bedingt, wenn schichtweise oder völlig ungeordnet entwurmt wird. Die Würmer übertragen sich beim Koppelgang oder bei gemeinsamer Hallennutzung unter den Pferden, der Kampf gegen diese Parasiten sollte daher koordiniert ablaufen um ein Reih-um-Anstecken der Pferde zu vermeiden.



Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.



Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail:   Richter@RHJ-law.de
Internet: » www.richterrecht.com



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