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Kündigung
Außerdem sollten die Kündigungsfristen geregelt sein. Die juristische Einordnung des Pferdeeinstellungsvertrages ist nämlich nicht ganz eindeutig, weshalb Streitigkeiten über die Kündigungsfristen entstehen können.
Vertretbar sind zum Beispiel Einstufungen als Miet-, Dienst-, Verwahrungsvertrag, oder als Mischverträge aus Miet-, Dienst-, Verwahrungs- und Kaufvertragsrecht, dann natürlich auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
Noch relativ einfach ist der Fall, in dem der Stalleigentümer lediglich die Boxe zur Verfügung stellt und der Pferdeeigentümer sein Pferd vollständig selber versorgt. In diesem Fall liegt nach einer Meinung ein reines Mietverhältnis vor, so dass ohne abweichende vertragliche Vereinbarung die Kündigung gemäß § 573c BGB bei einer monatlichen Boxenmietezahlung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats möglich ist. Nach einer anderen Ansicht gilt hier Verwahrungsrecht, so dass die Kündigung jederzeit fristlos möglich ist. Dieser Ansicht kann sich der Verfasser jedoch nicht anschließen.
Komplizierter wird es in Fällen, in denen der Anlagenbetreiber zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel füttern, putzen, misten oder Reitunterricht erbringt. Dann kommt zu dem miet-/verwahrungsrechtlichen Aspekt der Zurverfügungstellung der Box ein dienstrechtlicher Aspekt durch die zusätzlich erbrachten Leistungen und ein kaufrechtlicher hinsichtlich des verfütterten und eingestreuten Materials hinzu. Ein monatlich zu vergütendes Dienstverhältnis kann gemäß § 621 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats, also mit einer kürzeren Frist als ein Mietverhältnis gekündigt werden. Das Kaufrecht spielt für die Frage der Kündigung allerdings keine Rolle.
Die Rechtsprechung (richtungsweisend das Brandenburgische OLG mit Urteil vom 28.06.2006, AZ: 13 U 138/05) vertritt die Meinung, dass bei Verträgen, die nicht nur die Anmietung einer Box, sondern auch die Pflege und Versorgung des Pferdes beinhalten, ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag vorliegt.
In jedem Fall können auch vom Gesetz abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden. Es empfiehlt sich eine klare, eindeutige Regelung, die den Interessen der Parteien genügt, im Einstellungsvertrag zu treffen.
Falls der Einsteller vor Ablauf einer Kündigungsfrist den Stall verlässt muss er die Pension trotzdem bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zahlen. Während dieser Zeit muss sich der Stalleigentümer aber die Aufwendungen anrechnen lassen, die er durch die Abwesenheit des Pferdes einspart (Futter, Heu, Stroh, Wasser, usw., jedoch nicht die Personalkosten). Das gilt aber nur dann, wenn die Box während der Kündigungszeit nicht weiter vermietet wird. Dann hat der Stalleigentümer kein Recht auf Fortzahlung der Pension.
Unberührt von allem bleibt selbstverständlich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Pflege des Pferdes nachhaltig vernachlässigt oder das Pferd gar misshandelt oder tierschutzwidrig untergebracht wird.
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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