
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Gemäß § 34 StVO hat nach einem Verkehrsunfall jeder beteiligte Tierhalter
1. am Unfallort zu bleiben,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringem Schaden unverzüglich dem Verkehr Platz zu machen,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c StGB),
5. anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war (§ 142 StGB)
und
6. auf Verlangen seinen Namen und Anschrift anzugeben,
7. solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, bzw. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat.
Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Neben diesen Verhaltensvorschriften der StVO sollte im eigenen Interesse nach einem Verkehrsunfall folgendes beachten werden:
1. notieren Sie sich Namen und Anschrift von Zeugen,
2. notieren Sie sich Namen und Anschrift des/der am Unfall beteiligten Fahrer (Führerschein) sowie der Halter der jeweiligen Fahrzeuge (Fahrzeugschein) und die Kfz-Kennzeichen bzw. der beteiligten Hundehalter/Reiter/. (Personalausweis) und ihrer Tiere (Hundemarke, Pferdepass),
3. notieren Sie sich die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer der ggf. beteiligten Fahrzeuge,
4. geben Sie keine Schuldeingeständnisse ab, verweisen Sie gegebenenfalls auf eine von Ihrem Rechtsanwalt vorzunehmende Prüfung der Rechtslage, da Sie sonst Sie Ihren Versicherungsschutz riskieren,
5. achten Sie darauf, dass Sie Ihre Angaben gegenüber der Polizei auf das Notwendigste beschränken und stellen Sie sicher, dass nicht etwas in das Unfallprotokoll geschrieben wird, was Sie (so) nicht gesagt haben. Prüfen Sie die sonstigen Angaben im Unfallprotokoll,
6. treten Sie etwaige Ansprüche wegen des Unfalls nicht an Abschleppunternehmer oder sonstige Dritte ab,
7. fertigen Sie eine Unfallskizze an oder fotografieren Sie den Unfallort,
8. verhindern Sie - wenn Sie nicht von Ihrer Schuld an dem Unfall überzeugt sind - Zahlungen Ihrer Versicherungen an Gegner oder Dritte, da sonst Ihre Forderungen auf diese Versicherer übergehen können. Zahlen Sie Reparatur- oder Tierarztrechnungen also lieber zunächst selbst. Der Aufwand Ihren Schaden - also auch Prämienerhöhungen - zurückzuerhalten steigt erheblich an.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide und nicht ausreichend versichert ist.
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: › Richter@RHJ-law.de Internet: » www.richterrecht.com
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