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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Haftung des Tierarztes
Teil 7

An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 7

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Schreibt nun ein Tierarzt in seine Behandlungsbedingungen hinein, dass der von ihnen erhobene medizinische Befund auf den Erkenntnissen der Kaufuntersuchung beruht, so wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass er seine Vorkenntnisse aus bisherigen Untersuchungen des zu verkaufenden Tieres verdrängt. Denn manche Tierärzte tendieren nicht nur dazu, sondern wähnen sich berechtigt, bzw. gegenüber ihrem Auftraggeber sogar verpflichtet, ohne Vorwissen die Kaufuntersuchung durchzuführen, so dass sogar wenn der Tierarzt aufgrund seiner ständigen Tätigkeit erhebliche Vorerkrankungen des Tieres kennt, die aber am Tag der Kaufuntersuchung selbst nicht nachweisbar sind, unterbleibt jeder Hinweis im Untersuchungsprotokoll. Sogar wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse ausreichende Gründe vorlägen, eine mögliche spätere Krankheit zu prognostizieren oder zumindest eine entsprechende Disposition für eine Erkrankung auszumachen, unterbleibt bei Tierärzten dieser Prägung oft ein entsprechender Hinweis.

Der Käufer dagegen erhofft sich gerade vom sogenannten Haustierarzt eine vertiefte Kenntnis des angebotenen Tier. Daher erschließt sich auch ohne auf hehre Begriffe wie "Gewissen", "Ethik des Tierarztes" oder "Moral" zurückzugreifen, dass eine bewusst eingeschränkte und eigenes Wissen ausblendende Untersuchung keinesfalls als ordnungsgemäße Kaufuntersuchung angesehen werden kann.

Weiter schuldet der Tierarzt kein fachchinesisches Untersuchungsprotokoll. Aufgrund des Zweckes der Kaufuntersuchung, sowohl Auftraggeber als auch dem Käufer, eine (Ver-) Kaufentscheidung zu ermöglichen, beantwortet sich die Frage eigentlich von selbst, ob der Tierarzt einen umfassenden schriftlichen Bericht schuldet oder aber ob er sich auf eine mündliche Erläuterung gegenüber seinem Auftraggeber beschränken kann. Das OLG Frankfurt hält eine vollumfängliche mündliche Information im Falle einer Ankaufsuntersuchung für ausreichend, da ein schriftlicher Bericht vertraglich nicht geschuldet sei, wenn der Auftraggeber und Käufer gleichlautend mündlich informieren werden. Da der Tierarzt sich im Klaren sein muss, dass das Ergebnis seiner Untersuchung für den Käufer von wesentlicher Bedeutung ist, muss er auch dafür sorgen, dass dieses Ergebnis unverfälscht dem Käufer zur Kenntnis gebracht wird. Da der Käufer zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung noch nicht bekannt muss, kann also ein Untersuchungsprotokoll nur dem Anforderungsprofil an eine fachgerechte Leistungserbringung genügen, wenn es in einer für den Laien verständlichen und ebenso nachvollziehbaren Weise in dauerhafter, schriftlicher Form erstellt wird.

Verletzt ein Tierarzt diesen Pflichtenkatalog, haftet er aus dem Institut des Schadensersatzes statt der Leistung. Theoretisch hat er jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, er habe die mangelhafte Untersuchung nicht zu verantworten. Wie dies praktisch gelingen soll, bleibt dem Gerichtsalltag überlassen.

Zusammenfassung

Normalerweise ist es nicht selten ungünstig, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten. Doch die Ausnahme lautet, wie gesehen, Kaufuntersuchung. Denn hier liegt der Vorteil gerade darin, dass der Käufer eines Tieres mit dem Tierarzt der Kaufuntersuchung keinerlei Vertragsbeziehung unterhält. Der Tierarzt haftet vielmehr gegenüber dem Käufer aufgrund seiner Sachkunde und des ihm als medizinischen Fachmann vom Käufer entgegengebrachten uneingeschränkten Vertrauens.
Der Tierarzt ist auch ungefragt verpflichtet ist, über sämtliche Umstände in einer für den Käufer verständlichen Sprache und unter Verzicht auf alle medizinischen Fachbegriffe aufzuklären.




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Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail:   Richter@RHJ-law.de
Internet: » www.richter-heidelberg.de



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