
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Eine Beschränkung der Haftung gegenüber dem begünstigten Dritten ist auch durch eine Klausel im Behandlungsvertrag nicht möglich, insbesondere sind Klauseln wie "Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers. Auskünfte an Dritte sind nur mit ausdrücklicher Gestattung des Auftragnehmers erlaubt." oder "Die Haftung betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. einem im Vertrag genannten Dritten." nicht wirksam.
Es wird auch heute unter Hinweis auf die Unmöglichkeit einer prognostischen Beurteilung der Befunde noch vertreten, dass der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung nur dann Bedenken hinsichtlich drohender Schäden äußern dürfe, wenn die drohenden Schadensverläufe nach nahezu vollständig gesicherter Erfahrung tatsächlich eintreten würden. Da es sich bei einem Tier um einen lebenden Organismus handelt, der ständigen Veränderungen unterliegt, wurden und werden die Tierärzte sogar aufgefordert, keinesfalls eine Prognose abzugeben. Es sei lediglich eine Attestierung der tatsächlich festgestellten Mängel geschuldet. Diese Auffassung äußert sich in entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abgesehen davon, dass diese Bedingungen auch nur im Rahmen des Vertragsverhältnis, also nicht gegenüber dem begünstigten Dritten wirken, ist die Frage des geschuldeten Leistungsumfanges des Tierarztes nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Hierbei kommt der Interessenlage und der erkennbaren Erwartungshaltung der Vertragsparteien unter besonderer Berücksichtigung des mit dem jeweils geschuldeten Leistungsumfang verfolgten Zwecks ganz besondere Bedeutung zu. Das Interesse des Dritten ist auf eine vollumfängliche Aufklärung über den Ist-Zustand gerichtet, um auf der Grundlage des so vermittelten Kenntnisstandes die anstehenden Vermögensdispositionen zu treffen, also schlicht und ergreifend den Kaufvertrag zu schließen oder aber Abstand davon zu nehmen. Wenn nun aber der vom Tierarzt ermittelte Ist-Zustand nicht eindeutig ist kommt es für die Kaufentscheidung entscheidend darauf an, ob aufgrund der persönlichen Erfahrungen des Tierarztes oder aber aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis sich ein bestimmter Schadensverlauf als durchaus möglich oder aber als wenig möglich darstellt. Die voraussichtliche zukünftige Entwicklung des Tieres ist natürlich und unbestritten von überragender Wichtigkeit für die Kaufentscheidung. Da diese Interessenlage des Käufers jedem Tierarzt bekannt ist, schuldet dieser nicht nur eine Zustandsbeschreibung, sondern auch die Mitteilung der sich hieraus ergebenden medizinischen Erkenntnisse bezüglich der wahrscheinlichen Entwicklung des Tieres. Dabei ist jedoch keine Aufklärung geschuldet, wie sie im human-medizinischen Bereich gilt. Indessen dürfte die Aufklärungspflicht beginnen, wo ein quantifizierbares Gefahrenpotential besteht. Es kann natürlich nicht vom Tierarzt erwartet werden, dass er auch als Wahrsager tätig wird. Erwartet werden kann und somit als Vertragspflicht geschuldet ist aber die Aufklärung des Auftraggebers wie auch im Endeffekt des Käufers über diejenigen Krankheitsverläufe, die sich aufgrund der Befunde aus tierärztlicher Sicht anbieten oder zumindest ein verstärktes Risiko einer Erkrankung aufweisen.
Der Tierarzt als Experte auf seinem Gebiet haftet gem. der Rechtsprechung zur "Expertenhaftung" und hat daher auch seine "Bedenkenhinweise" darzulegen.
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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