
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Damit korrespondieren Ansprüche des Käufers, die er bei pflichtwidriger Vertragserfüllung unmittelbar gegen den Tierarzt geltend machen kann. Diese besondere Rechtskonstruktion wurde bis dato im tierärztlichen Bereich weitgehend unberücksichtigt gelassen, da bei einer Ankaufsuntersuchung überhaupt keine Veranlassung bestand, sich mit diesem Institut näher auseinanderzusetzen. Dieses ist aber für den Bereich der Verkaufsuntersuchung eindeutig nunmehr in dem vorbenannten Sinne zu bejahen, dass nämlich der Käufer eines mangelhaften Tieres eigenständige Ansprüche gegen den nicht unmittelbar in seinem Auftrag tätig gewordenen Tierarzt anmelden kann.
Eine solche Haftung besteht unabhängig davon, ob der Käufer neben dem Verkäufer auch Auftraggeber der Untersuchung gewesen ist. Das hat dann zur Folge, dass der Tierarzt gegenüber dem Käufer uneingeschränkt haftet, da er mit dem Käufer mangels direktem Vertrag keine Haftungsbegrenzung vereinbaren konnte. Insbesondere im Falle der Insolvenz des Verkäufers hat dann der Käufer einen zweiten Schuldner.
Durch eine Kaufuntersuchung soll der Verkäufer möglichst umfassend und abschließend über den gesundheitlichen Zustand und die Beschaffenheit des Tieres informiert werden, um seine eigene Ausgangsposition und damit seine mögliche Haftung im Verkaufsfall zu bestimmen. Auf der anderen Seite soll dem Käufer eine sichere Basis für seine Kaufentscheidung gegeben werden. Die tierärztliche Sorgfaltspflicht erfordert, beiden Parteien grundsätzlich alle nachteilig vom Soll abweichenden Befunde mitzuteilen. Zudem wird eine gründliche Aufklärung über die Bedeutung dieser Befunde verlangt, die nicht schablonenhaft sein darf. Die Parteien erwarten von einer solchen Untersuchung, dass der Tierarzt den Käufer vor Schäden und den Verkäufer vor entsprechenden Ansprüchen bewahrt. Die Kaufuntersuchung nebst Erläuterungen stellt demgemäß eine unverzichtbare Hilfe für Verkäufer wie für den Käufer dar..
Im Fall "Ankaufsuntersuchung" kommt zwischen dem Kaufinteressenten und dem Tierarzt ein Werkvertrag zustande, in dem sich der Tierarzt verpflichtet, für den Käufer ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Tieres zu erstellen und ihm damit alle notwendigen Informationen für die anstehende Kaufentscheidung an die Hand zu geben. Oft behält sich der Käufer das Recht vor, eine Ankaufsuntersuchung noch nachträglich durchführen zu lassen. In beiden Fällen erwartet der Auftraggeber vom Tierarzt Auskunft und fundierte Beratung über mögliche medizinische Mängel, um entweder vom beabsichtigten Kauf Abstand zu nehmen oder den Kaufvertrag nicht zu billigen, da die Vereinbarung einer nachträglichen Ankaufsuntersuchung rechtlich als Kauf auf Probe also als bedingten Kauf (OLG Köln, Urteil vom 24.6.1994, 20 U 11/94) angesehen wird. Sollte ein derartiges Gutachten fehlerhaft sein, haftet der Tierarzt ausschließlich und allein gegenüber dem Auftraggeber, also dem Käufer.
Nur am Rande sei bemerkt, dass die Lösung "Kaufvertrag nach Ankaufsuntersuchung" aus Käufersicht jedoch eindeutig vorzuziehen ist, da der Kaufinteressent bis zum Vorliegen der Befunde in seiner Kaufentscheidung frei bleibt. Beim bedingten Kaufvertrag ist in der Praxis nicht immer ganz klar, bei welchem tierärztlichen Befund eine Billigung verweigert werden darf. Deshalb sollte der Vertrag aus der Sicht des Käufers erst nach der Untersuchung geschlossen werden.
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 hat das AG Arensburg (Urteil vom 02.02.2001, 44 C 673/98) verdeutlicht, dass der vereinbarte Umfang der Ankaufsuntersuchung auch maßgeblich ist für eine Haftungsbegrenzung des Tierarztes. Eine Ankaufsuntersuchung beinhalte regelmäßig nur eine durchschnittliche Allgemeinuntersuchung. Gegenstand einer durchschnittlichen Allgemeinuntersuchung sei nicht eine genaue Untersuchung entlegener Körperteile, da dies als eine spezielle Untersuchung eines Organsystems aufzufassen sei, die nur dann durchgeführt werde, wenn sie ausdrücklich in Auftrag gegeben worden sei und wenn Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen vorliegen.
› Teil 1
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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