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Bericht Zum Thema Geschichte · Ratgeber: Tierärzte, Schadenersatz
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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Haftung von Tierärzten
Teil 3

Tierärzte, Schadenersatz

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Schadenersatz

Dem Pferdeeigentümer steht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Tierarzt ein Anspruch auf Ersatz des durch eine fehlerhaften Behandlung eines Pferdes entstandenen Schadens in Form der Kosten für weitere tierärztliche Behandlung, Medikamente und Röntgenaufnahmen zu.

Wenn es nach einer Behandlung durch den Tierarzt zu Schäden am Pferd kommt, kann es geboten sein, die Ursachen der Schäden im gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Der Pferdeeigentümer trägt die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung des Tierarzt zu dem behaupteten Schaden geführt hat.

Die Begrenzung der Haftung

Wie gesehen ist die Haftung des Tierarztes theoretisch sehr weit, und wird meist nur durch Beweisprobleme beschränkt. Daher versuchen viele Tierärzte diese Unwägbarkeiten von vorneherein auszuschließen.

Der Versuch durch die Verwendung allgemeiner Behandlungsbedingungen die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen ist zwar begreiflich, wird jedoch vom BGH seit Menschengedenken vereitelt. Da der Auftrag ja gerade auf eine fehlerfreie Behandlung gerichtet ist und es nicht zulässig sein kann durch AGB ausgerechnet die Haftung für die geschuldete Hauptleistung auszuschließen, gehen solche Versuche jedoch regelmäßig schief.

Vorgedruckte Verträge - auch Muster aus Zeitschriften - gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben.

Als Ausweg wird Tierärzten häufig empfohlen, durch Individualvereinbarungen die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit auszuschließen oder doch zumindest zu begrenzen, da grundsätzlich derartige individuell gefasste Vereinbarungen auf Grund des Vorranggebotes auch von den Gerichten anerkannt werden. Das Problem an diesem Rat ist nur, dass der Weg zum Nachweis einer Individualvereinbarung derart schwierig ist, dass der Tierarzt voraussichtlich nicht beweisen kann, eine derartige Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung wird hier nicht nur ein bloßes Verhandeln, vielmehr ein "zur Disposition stellen" jeder einzelnen Vertragsklausel gefordert. Der Tierarzt wird außerdem nachzuweisen haben, dass es dem Auftraggeber möglich war, entscheidend auf Haftungsausschluss bzw. Haftungsbegrenzung Einfluss zu nehmen. Da dieses Hindernis auch nicht dadurch übersprungen werden kann, dass sich der Tierarzt durch einen (vorformulierten) Text bestätigen lässt, dass die Haftungsklausel individualvertraglich vereinbart wurde, wird eine solche Empfehlung meist nicht weiterhelfen.

Zudem ist eine Klausel, die ausgerechnet zentrale Vertragspflichten ausschließt auch individualvertraglich nicht unbedingt zulässig.

Ebenso unsicher ist es, eine summenmäßigen Begrenzung der Haftung, etwa auf die Höhe der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Haftungsbedingungen, zu vereinbaren. Falls nämlich die Haftungssumme nicht dem regelmäßig zu erwartenden Schadensverlauf entspricht, führt auch eine Haftungsbegrenzung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht zum Ziel.

Soweit die Verjährungsfrist in den Allgemeinen Behandlungsbedingungen auf unter ein Jahr verkürzt wird, ist eine derartige Klausel unwirksam.

Daher sind auch hier nicht viele Spielräume gegeben. Die wenigen vorhandenen sollte der Tierarzt aber durchaus nutzen.



Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail:   Richter@RHJ-law.de
Internet: » www.RHJ-law.de/richter

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