
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Der vorliegende Artikel versucht einen Überblick über die Haftung von Tierärzten zu geben. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass hier die Umstände des Einzelfalls und deren Nachweisbarkeit von entscheidender Bedeutung sind.
Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.
Die Haftung des Tierarztes
Die Haftung von Tierärzten ist ein weites Feld. Die bekanntesten Felder sind fehlerhafte Ankaufs- bzw. Verkaufsuntersuchungen, missglückte Operationen, Fehldiagnosen und Falschbehandlungen.
Die Haftung im Rahmen von Ankaufs- bzw. Verkaufsuntersuchungen behandelt der Autor in einem gesonderten Beitrag.
Vorliegend sollen die Haftungsprobleme im Alltagsgeschäft veranschaulicht werden. Sodann soll auf Möglichkeiten der Haftungsreduktion eingegangen werden.
Das größte Problem der Tierarzthaftung ist jedoch der Nachweis, dass der Tierarzt einen Fehler gemacht hat und sich dieser Fehler schadensstiftend ausgewirkt hat. Dieses Problem ist in einem Beitrag nicht erschöpfend zu behandeln, da hier die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Denn letztendlich muss dem Tierarzt in einem Gutachten sein Fehler und dessen Wirkung unter weitestgehendem Ausschluss anderer möglicher Ursachen für den Schaden nachgewiesen werden.
Die Aufklärung
Zunächst hat der Tierarzt die Pflicht den Eigentümer über das mit dem Eingriff verbundene Risiko ordnungsgemäß aufzuklären, da der Eigentümer als Einziger das Recht hat, Eingriffe in Körper des Tieres zu erlauben. Eine Verpflichtung des Tierarztes, unaufgefordert über alle Risiken einer Operation aufzuklären, besteht jedoch nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.1980, 6 U 232/79), denn auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die Gefahren einer Operation aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 18.3.1980).
Behandlungsfehler
Der Vertrag über eine Operation, Untersuchung oder einen bestimmten Behandlungsschritt eines Tieres ist ein Werkvertrag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.1980, 6 U 232/79). Daher schuldet der Tierarzt hier einen Erfolg.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn ein Eingriff nicht medizinisch indiziert ist, wenn der Tierarzt nicht die sicherste und risikoärmste Vorgehensweise gewählt hat oder wenn der Eingriff nicht lege artis, also nach den anerkannten Regeln der medizinischen Lehre und Praxis durchgeführt worden ist. Allerdings kann es dem operierenden Tierarzt nicht als pflichtwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er unter mehreren Behandlungsmöglichkeiten eine bestimmte, möglicherweise risikoreichere Methode wählt, sofern er sie lege artis ausführt. Trotz enormer Fortschritte in der Medizin sind auch die heutigen Narkoseverfahren nicht risikofrei. Deshalb muss der Tierarzt den Pferdeeigentümer über die Risiken der Narkose besonders aufklären und seine Einwilligung einholen. Ergeben sich durch die Untersuchung des Pferdes vor der Narkose Befunde, die auf ein besonderes Narkoserisiko hinweisen, muss der Tierarzt seine Aufklärung auf dieses besondere Risiko erstrecken.
Der Tierarzt hat bei einer Infusion zu beachten, dass er das erfolgversprechendste und risikoärmste Verfahren wählt. Bei gleicher Wirksamkeit muss er das Medikament in einer ungefährlicheren Weise zuführen. Will der Tierarzt, obwohl keine strenge Indikation vorliegt, eine intravenöse Injektion durchführen, muss er den Pferdeeigentümer gesondert aufklären und seine Einwilligung einholen. Für Zwischenfälle muss der Tierarzt eine Notfallapotheke griffbereit haben. Nach Beendigung der intravenösen Behandlung darf der Tierarzt das Pferd nicht sofort verlassen, sondern muss es zumindest einige Minuten lang beobachten (OLG Frankfurt, 8 U 43/85).
Ein Tierarzt kann jedoch nicht für alles verantwortlich gemacht werden. Geht ein Pferd, dem wegen Erkrankung der Atmungsorgane eine Terosot-Spritze verabreicht wurde, aufgrund einer Unverträglichkeitsreaktion an einem anaphylaktischen Schock ein, trifft den behandelnden Tierarzt hierfür keine Verantwortung (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.05.1997). Auch muss sichergestellt sein, dass nicht andere, durch den Tierarzt nicht beeinflussbare Faktoren, den Schaden hervorgerufen haben.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: › Richter@RHJ-law.de Internet: » www.RHJ-law.de/richter
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